Krankenhaus

(4) § 4 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Kosten, die bei der Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte entstanden wären, die kürzeste verkehrsübliche Strecke zugrunde zu legen ist.

§ 6:

Tagegeld:

(1) Für Mehraufwendungen für Verpflegung wird für jeden Kalendertag einer Dienstreise mit einer Abwesenheit von der Wohnung und der Dienststätte von

1. 24 Stunden ein Tagegeld in Höhe von 24 Euro,

2. weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden ein Tagegeld in Höhe von 12 Euro gewährt. Eine Dienstreise, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Ist ein Dienstreisender an einem Kalendertag mehrfach auswärts tätig, so sind für die Berechnung des Tagegeldes die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.

(2) Bei einer Dienstreise am oder zum Dienstort sowie an oder zu einem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tagegeld gewährt. Maßgebend ist die Ankunft oder Abfahrt an der Stätte, an der das Dienstgeschäft erledigt wird. § 2 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist von dem am jeweiligen Kalendertag zustehenden Tagegeld nach Absatz 1 für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe des zustehenden Tagegeldes, einzubehalten.

(4) Wird von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt und ist das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten, so sind auf das Tagegeld nach Absatz 1 die Beträge nach Absatz 3 anzurechnen.

(5) 3 und 4 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende die bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

§ 7:

Erstattung der Übernachtungskosten:

(1) Die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten werden erstattet. Durch Verwaltungsvorschrift wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Übernachtungskosten notwendig sind. Höhere Übernachtungskosten können nur erstattet werden, wenn deren Notwendigkeit von der zuständigen Behörde vor dem Antritt der Dienstreise schriftlich anerkannt wurde.

(2) Übernachtungskosten, die die Kosten für das Frühstück enthalten, sind um 20 vom Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen; bei Übernachtungen ist das Tagegeld des Übernachtungsortes maßgebend. Entsprechendes gilt bei Voll- und Halbpensionspreisen mit der Maßgabe, dass die Kürzungssätze für das Frühstück 20 vom Hundert und für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert betragen.

(3) Übernachtungskosten werden für dieselbe Nacht nicht erstattet

1. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen,

2. in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist,

3. bei einer Dienstreise am oder zum Dienstort sowie an oder zu einem Wohnort.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn der Dienstreisende die in den Übernachtungskosten enthaltene Verpflegung oder bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

§ 8:

Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort:

(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, so wird ab dem 15. Tag die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 6 und 7 sind insoweit nicht anzuwenden. Zu rechnen alle Tage zwischen dem Hin- und dem Rückreisetag; die 14-Tagesfrist nach Satz 1 wird durch Tage ohne Dienstleistung nicht unterbrochen.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann die 14-Tagesfrist nach Absatz 1 Satz 1 in besonderen Ausnahmefällen um bis zu 28 Tage verlängern. Mit Zustimmung des für das Reisekostenrecht zuständigen Ministeriums darf die Frist von insgesamt 42 Tagen verlängert werden.

§ 9:

Aufwands- und Pauschvergütung:

(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde anstelle von Tagegeld und Erstattung der Übernachtungskosten und Auslagenerstattung nach § 8 Abs. 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen gewährt werden. Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.

(2) Die zuständige Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist. Dies gilt nicht für Aufwendungen nach § 10 Abs. 2.

§ 10:

Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen:

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet.

§ 11:

Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen:

(1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld (§ 6) für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Abs. 1 Satz 4. Das Tagegeld wird für die Zeit bis gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tag an Trennungsreiseoder Trennungstagegeld erhält; daneben werden Übernachtungskosten (§ 7) erstattet. Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. Für einund zweitägige Abordnungen oder Teilabordnungen ist bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder der bisherigen Dienststätte zugrunde zu legen.

(2) Erkrankt der Dienstreisende und wird er in ein Krankenhaus aufgenommen, erhält er anstelle der Reisekostenvergütung für jeden vollen Kalendertag die entstandenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort. Für eine Besuchsreise einer mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Dienstreisenden werden Fahrauslagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 1 erstattet.

(3) Wer eine Dienstreise als ehrenamtlicher Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts ausführt, erhält Reisekostenvergütung nach den §§ 4 bis 7.

§ 12:

Auslandsdienstreisen:

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen dem Inland und dem Ausland sowie im Ausland.

(2) Unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes können durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen erlassen werden, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern.

§ 13:

Abfindung bei Dienstreisen in Verbindung mit anderen Reisen:

(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden oder aus persönlichen Gründen an einem vorübergehenden Aufenthaltsort angetreten und/oder beendet, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt und am Dienstort angetreten und/oder beendet worden wäre.