Ehrenamtliche Richter

(1) Ehrenamtliche Richter, die bei einem von einer Änderung oder Aufhebung betroffenen Amtsgericht oder Landgericht im Amt sind, werden unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche Richter des entsprechenden Gerichts, in dessen Bezirk sich ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in der durch das Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2006/2007 geänderten Fassung befindet. Die bei einem Amtsgericht oder Landgericht betroffenen Schöffen und Hilfsschöffen werden Hilfsschöffen des Amtsgerichts oder Landgerichts, in dessen Bezirk sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in der durch das Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2006/2007 geänderten Fassung ihren Wohnsitz haben; für die Bestimmung ihrer Reihenfolge gilt § 52 Abs. 6 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Schöffen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der durch das Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2006/2007 geänderten Fassung in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, bleiben für diese Hauptverhandlung zugleich Schöffen ihres bisherigen Gerichts.

§ 9:

Übergangsbestimmung:

(1) Mit dem Ziel auch der räumlichen Zusammenlegung am Sitz des Amtsgerichts werden

1. das bisherige Amtsgericht Artern Zweigstelle des Amtsgerichts Sondershausen,

2. das Bad Langensalza Zweigstelle des Amtsgerichts Mühlhausen,

3. das bisherige Amtsgericht Bad Lobenstein Zweigstelle des Amtsgerichts Pößneck,

4. das bisherige Amtsgericht Ilmenau Zweigstelle des Amtsgerichts Arnstadt,

5. das Leinefelde-Worbis Zweigstelle des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt,

6. das bisherige Amtsgericht Saalfeld Zweigstelle des Amtsgerichts Rudolstadt und

7. das Schmalkalden Zweigstelle des Amtsgerichts Meiningen.

Die Zweigstellen führen die Bezeichnung Amtsgericht Sondershausen, Zweigstelle Artern; Amtsgericht Mühlhausen, Zweigstelle Bad Langensalza; Amtsgericht Pößneck, Zweigstelle Bad Zweigstelle Ilmenau; Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt, Zweigstelle Leinefelde-Worbis; Amtsgericht Rudolstadt, Zweigstelle Saalfeld; Amtsgericht Meiningen, Zweigstelle Schmalkalden.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Zweigstellen umfasst den Bezirk, der ihnen bisher als Amtsgerichten nach der Anlage zu diesem Gesetz in der bis zum des Artikels 8 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 geltenden Fassung zugewiesen war. Ist in einem Amtsgerichtsbezirk die Zuständigkeit nach Satz 1 zwischen dem Hauptgericht und einer Zweigstelle aufgeteilt und wird aus Gemeinden oder Gemeindeteilen, die den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen angehören, eine Gemeinde neu gebildet, so ist für diese das Hauptgericht zuständig.

(3) Die Zweigstellen sind in ihrem Bezirk vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtliche Geschäfte zuständig. Ausgenommen sind die Angelegenheiten, deren Erledigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Amtsgerichten übertragen ist.

(4) Das für die Organisation der Gerichte zuständige Ministerium löst die Zweigstellen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf, sobald die Voraussetzungen zur Unterbringung der Bediensteten und der Sachmittel der Zweigstelle am Sitz des jeweiligen Amtsgerichts geschaffen sind.

4. Der bisherige § 7 wird § 10.