Bahn

Dienstreisen umfassen sowohl das Dienstgeschäft als auch die zu seiner Erledigung notwendigen Fahrten und Gänge. Dienstort im Sinne dieses Gesetzes ist auch der Beschäftigungsort eines abgeordneten Bediensteten. Eine Genehmigung kann auch nachträglich erteilt werden.

Nach dem Amt des Dienstreisenden scheidet eine Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise aus, beispielsweise bei Behördenleitern, die keinen Vorgesetzten haben. Nach dem Wesen des Dienstgeschäfts kommt sie beispielsweise nicht in Betracht bei Dienstgeschäften eines Untersuchungsführers im Disziplinarverfahren oder eines Richters im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit (vgl. Absatz 3).

Unter Wohnort sind auch ein zweiter und weitere Wohnsitze des Dienstreisenden zu verstehen. Ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort ist beispielsweise ein Urlaubsort.

Zu Absatz 2:

Die Definitionen dienen der Klarstellung.

Zu Absatz 3:

Die Regelung verdeutlicht den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und berücksichtigt die richterliche Unabhängigkeit.

Zu § 3:

Zu Absatz 1:

Mit dieser Bestimmung soll verdeutlicht werden, welche Bedeutung der Anordnung beziehungsweise Genehmigung der nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen abzurechnenden Fahrten zukommt, denn nach den reisekostenrechtlichen Grundsätzen ist die Dienstreise so abzurechnen, wie sie genehmigt wurde.

Zu Absatz 2:

Die Reisekostenvergütung ist ihrem Wesen nach Mehrauslagenersatz.

Aufwendungen, die auch ohne die dienstliche Veranlassung entstanden wären, werden nicht erstattet.

Zu Absatz 3:

Die Bestimmung betont den allgemeinen Sparsamkeitsgrundsatz.

Danach dürfen beispielsweise Mehrauslagen, die aus persönlichen Gründen entstanden sind, nicht erstattet werden. Die Frage, ob eine Dienstreise überhaupt durchgeführt wird, ist grundsätzlich vor Antritt der Fahrt zu prüfen. Satz 2 ist eine klarstellende Ergänzung zu Satz 1.

Zu Absatz 4:

Zuwendungen im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl Geldbeträge als auch Sachleistungen. Die Bestimmung schließt Doppelabfindungen und damit ungerechtfertigte Bereicherungen aus. Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite aus persönlichen Gründen gewährt werden, beispielsweise Verpflegung und Unterkunft durch Verwandte, dürfen auf die Reisekostenvergütung nicht angerechnet werden. Unter dem Begriff von dritter Seite ist auch eine Gemeinde oder ein Land zu verstehen, wenn der Dienstreisende beispielsweise auch ein politisches Mandat ausübt.

Aus Anlass einer Dienstreise umfasst nunmehr auch Vergünstigungen, die anlässlich früherer Dienstreise gewährt wurden (beispielsweise Bonusmeilen).

Zu Absatz 5:

Die Bestimmung regelt, dass der Anspruch gegen andere Stellen, dem Anspruch auf Reisekostenvergütung vorgeht.

Zu Absatz 6:

Die Ausschlussfrist ist gewählt worden, um den Dienstreisenden anzuhalten, den Antrag auf Reisekostenvergütung alsbald nach Beendigung der Dienstreise zu stellen, damit Verwaltungsmehrarbeit vermieden wird.

Bei verspäteter Antragstellung ist die Gewährung einer Reisekostenvergütung nicht mehr zulässig, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt.

Durch die Verkürzung der Antragsfrist von bisher sechs Monaten auf drei Monate sollen Prüfungen für länger zurückliegende Zeiträume vermieden und damit eine Verwaltungsvereinfachung bezweckt werden.

Außerdem dient die Verkürzung einer zeitnahen Haushaltsführung.

Satz 1 ermöglicht die elektronische Reisekostenabrechnung, ohne auf die Nachweisführung zu verzichten. Die Belegprüfung ist nicht obligatorisch und soll stichprobenweise durchgeführt werden. Die hierzu festgesetzte Frist, in der von den zuständigen Stellen Kostenbelege angefordert werden können, ist unabhängig von der in Satz 2 bestimmten Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Ansprüche.

Zu Absatz 7:

Die Bestimmung dient der Klarstellung. Gleichzeitig wird aus Gründen der Rechtssicherheit normiert, dass ein vor Genehmigung der jeweiligen Reise ausgesprochener Verzicht schriftlich erfolgen muss.

Zu § 4:

Zu Absatz 1:

Aus Haushaltsgründen und infolge praktischer Probleme bei der Berücksichtigung des neuen Tarif- und Rabattsystems der Deutschen Bahn AG sollen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unabhängig von der Zugart generell nur noch die Kosten der niedrigsten Klasse erstattet werden. Die Anerkennung triftiger Gründe für die Benutzung einer höheren Klasse soll auf Ausnahmefälle beschränkt werden, muss aber möglich bleiben. Da bei einer abschließenden Aufzählung der notwendigen Anwendungsfälle im Gesetz eine schnelle Anpassung an geänderte Situationen nicht möglich ist, soll durch Verwaltungsvorschrift des für das Reisekostenrecht zuständigen Ministeriums ein abschließender Katalog erstellt werden.

Zu Absatz 2:

Die Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen folgt den Grundsätzen der sparsamen Haushaltsführung und entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 2.

Zu Absatz 3 Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 5 Abs. 3.

Zu Absatz 4:

Die Bestimmung soll die erstattbaren Fahrkosten der Höhe nach auf die Fahrten zwischen Dienststätte und Geschäftsort beschränken, da eine private Wohnortwahl außerhalb des Dienstortes nicht zu Mehrkosten für den Dienstherrn führen darf. Die Beschränkung soll entfallen, wenn die Dienstreise zwischen 19 Uhr und 6.30 Uhr, das heißt außerhalb der üblichen Dienstzeiten, an der Wohnung angetreten oder beendet wird.

Zudem sollen tatsächliche Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort nicht erstattet werden, nur weil ein Dienstgeschäft zu erledigen ist.

Zu § 5:

Die Einführung der kleinen Wegstreckenentschädigung (für Kraftwagen 15 Cent) und der großen Wegstreckenentschädigung (für Kraftwagen 30 Cent) ersetzt die bisherige dreistufige Staffelung der Wegstreckenentschädigung.

Es entfällt der bisherige Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für Fahrradstrecken (bisher: § 6 Abs. 5), da kaum quantifizierbare erstattungsfähige Kosten anfallen.

Zu Absatz 1:

Die Frage, ob ein Dienstreisender sein Kraftfahrzeug benutzen darf oder ob ihm das aus bestimmten Fürsorgegründen (beispielsweise wegen Glatteisgefahr oder Überanstrengung) untersagt werden soll, ist keine Angelegenheit des Reisekostenrechts, sondern des allgemeinen Dienstrechts.

Liegt kein besonderes Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges vor, wird nach der neuen Regelung künftig einheitlich die kleine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 15 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug in Höhe von 7 Cent je Kilometer gezahlt. Für die kleine Wegstreckenentschädigung entfällt die Mitnahmeentschädigung nach dem bisherigen § 6 Abs. 3.

Für den Anspruch auf Wegstreckenentschädigung wird nicht vorausgesetzt, dass Dienstreisende ihnen gehörende Fahrzeuge benutzen. Aspekte der Wirtschaftlichkeit und der flexiblen Einsatzplanung sollen nach den jeweiligen Erfordernissen für die Erledigung von Dienstgeschäften bei der Auswahl zu nutzender Fahrzeuge stärker in den Mittelpunkt gerückt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf Wegstreckenentschädigung ist, dass Dienstreisende selbst fahren oder von einer dritten Person ohne eigenen Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Vorschriften eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn mitgenommen werden. Die Erstattung von Kosten einer Taxinutzung regelt sich nach dem neuen § 4 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass für Taxifahrten in Fällen, in denen triftige Gründe für die Benutzung nicht vorliegen, ohne Kostenvergleich höchstens die kleine Wegstreckenentschädigung (Kilometersatz nach § 5 Abs. 1) anzusetzen ist.

Zu Absatz 2:

Bei erheblichem dienstlichen Interesse am Einsatz eines Kraftwagens wird einheitlich die große Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30

Cent, bei zweirädrigen Kraftfahrzeugen in Höhe von 13 Cent je Kilometer gezahlt.

Ein erheblich dienstliches Interesse kann im Einzelfall vorliegen, aber auch nach der Art der Dienstreise (beispielsweise bei Bediensteten im Prüfungsdienst) oder aus zwingenden anderen, auch in der Person des Dienstreisenden liegenden Gründen (beispielsweise bei Behinderung des Dienstreisenden) allgemein oder für einen bestimmten Zeitraum festgestellt werden. Die Feststellung ist ausschließlich vorab zu treffen.