Gesetz

Absatz 3 Nr. 4). Durch die Vergrößerung des Amtsgerichtsbezirks Arnstadt infolge der Auflösung des Amtsgerichts Ilmenau erhöht sich gleichzeitig die Zahl der Gerichtseingesessenen im Landgerichtsbezirk Erfurt um etwa 58 000.

Zu Absatz 3 Nr. 2

Im Katalog der Amtsgerichte im künftigen Landgerichtsbezirk Gera entfallen die Bad Lobenstein und Saalfeld. Die Größe des Landgerichtsbezirks bleibt im Hinblick auf die Gerichtseingesessenen tatsächlich aber unverändert. Der bisherige Amtsgerichtsbezirk Bad Lobenstein wird dem Amtsgerichtsbezirk Pößneck angegliedert. Damit besteht im und für den Saale-Orla-Kreis nur noch das Amtsgericht Pößneck. Das Amtsgericht Saalfeld wird aufgelöst und der Gerichtsbezirk wird dem Amtsgerichtsbezirk Rudolstadt angegliedert. Im Ergebnis besteht dann im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt nur noch das Amtsgericht Rudolstadt.

Zu Absatz 3 Nr. 3

Im Katalog der Amtsgerichte des künftigen Landgerichtsbezirks Meiningen entfallen die aufzulösenden Amtsgerichte Ilmenau und Schmalkalden. Der Amtsgerichtsbezirk Ilmenau wird dem Amtsgerichtsbezirk Arnstadt angegliedert und gehört damit künftig zum Landgerichtsbezirk Erfurt (vgl. zu Absatz 3 Nr. 1). Der bisherige Amtsgerichtsbezirk Schmalkalden wird dem Amtsgericht Meiningen angegliedert und verbleibt damit im Landgerichtsbezirk Meiningen. Im Landkreis Schmalkalden-Meiningen besteht also künftig nur das Amtsgericht Meiningen. Lediglich für die Gemeinden Oberhof und Zella-Mehlis bleibt wie bisher die Zuständigkeit des Amtsgerichts Suhl bestehen. Durch den Wechsel des Ilmenau in den Landgerichtsbezirk Erfurt (vgl. zu Absatz 3 Nr. 1) verringert sich die Zahl der Gerichtseingesessenen um etwa 58 000. Dafür fällt das Amtsgericht Eisenach mit etwa 104 000

Gerichtseingesessenen neu in den Landgerichtsbezirk Meiningen.

Zu Absatz 3 Nr. 4

Im Katalog der Amtsgerichte des künftigen Landgerichtsbezirks Mühlhausen entfallen die Amtsgerichte Bad Langensalza, Leinefelde-Worbis und Eisenach. Tatsächlich fällt lediglich das Amtsgericht Eisenach künftig aus dem Landgerichtsbezirk Mühlhausen. Mit Auflösung des Amtsgerichts Bad Langensalza wird dessen bisheriger Amtsgerichtsbezirk dem Amtsgericht Mühlhausen angegliedert. Im Ergebnis besteht dann im Landkreis Unstrut-Hainich nur noch das Amtsgericht Mühlhausen.

Eine Veränderung des Umfangs des Landgerichtsbezirks tritt damit nicht ein, da das Amtsgericht Mühlhausen auch zukünftig im Landgerichtsbezirk Mühlhausen verbleibt. Mit Auflösung des Amtsgerichts wird dessen bisheriger Amtsgerichtsbezirk dem Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt angegliedert. Im Ergebnis besteht dann im Landkreis Eichsfeld nur noch das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt. Eine Veränderung des Umfangs des Landgerichtsbezirks tritt damit nicht ein, da das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt auch zukünftig im Landgerichtsbezirk Mühlhausen verbleibt. Aus dem Landgerichtsbezirk Mühlhausen scheidet das Amtsgericht Eisenach mit etwa 104 000 Gerichtseingesessenen aus. Dem steht eine Vergrößerung des Amtsgerichtsbezirks Sondershausen durch des Artern mit etwa 41 000 Gerichtseingesessenen gegenüber (vgl. zu Absatz 3 Nr. 1).

Zu Nummer 2 (§ 4)

Die Bestimmung legt fest, wo die Amtsgerichte ihren Sitz haben. Aus dem Umkehrschluss der Nichtaufzählung der Amtsgerichte Artern, Ilmenau, Bad Lobenstein, Bad Langensalza, Saalfeld, Schmalkalden und Leinefelde-Worbis folgt deren Auflösung.

Zu Nummer 3 (§§ 7 bis 9) § 7 legt fest, welche Zuständigkeitsregelungen für die anhängigen Verfahren, die von der Auflösung der Amtsgerichte oder der Änderung der Amts- und Landgerichtsbezirke betroffen sind, gelten. Die Bestimmung ist so zu verstehen, dass auch Änderungen aufgrund von Zuständigkeitskonzentrationen erfasst sind.

§ 8 regelt die Zuweisung der im Amt befindlichen ehrenamtlichen Richter, die bei einem Gericht tätig sind, das von einer Änderung durch das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006/2007 geänderten Fassung betroffen ist und greift dazu auf bereits im Rahmen des Thüringer Gerichtsbezirkeänderungsgesetzes vom 29. September 1998 (GVBl. S. 288 ff.) bewährte Regelungen zurück. Jugendschöffen nach § 35 Jugendgerichtsgesetz sind Schöffen beziehungsweise Hilfsschöffen im Sinne dieser Regelung.

Mit § 9 werden die aufzulösenden Amtsgerichte Artern, Ilmenau, Bad Lobenstein, Bad Langensalza, Saalfeld, Schmalkalden und Zweigstellen der aufnehmenden Amtsgerichte, bis die baulichen und räumlichen Voraussetzungen zur Unterbringung der Bediensteten der aufzulösenden Amtsgerichte bei den in den Landkreisen verbleibenden Amtsgerichten geschaffen sind.

Die bestehende gesetzliche Regelung in § 5 des Thüringer Gerichtsstandortgesetzes sieht die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung eine neue Zweigstelle einzurichten, nur für den Fall vor, dass ein steigender Geschäftsanfall dies rechtfertigt. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

Es geht nicht um die Neuerrichtung einer Zweigstelle an einem Amtsgericht, um einem dort auftretenden erhöhten Geschäftsanfall Rechnung zu tragen, sondern um die Herabstufung bisheriger Amtsgerichte zu Zweigstellen mit dem Ziel der Zweigstellen, sobald die erforderlichen räumlichen Voraussetzungen bei dem jeweiligen Stammgericht geschaffen sind. Eine Erweiterung des § 5 des Thüringer Gerichtsstandortgesetzes ist nicht sinnvoll, da es sich bei der hier bezweckten Einrichtung der Zweigstellen um ein singuläres und zeitlich begrenztes Ereignis im Rahmen der Behördenstrukturreform handelt.

Absatz 2 der Bestimmung regelt die örtliche Zuständigkeit der Zweigstellen im bisherigen Bezirk der aufgelösten Amtsgerichte. Für den Fall, dass es zu Neubildungen von Gemeinden kommt, wobei Gemeinden oder Gemeindeteile in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen (Hauptund Zweigstelle) liegen, wird die Zuständigkeit der Hauptstelle zugewiesen.

Absatz 3 regelt die sachliche Zuständigkeit der Zweigstellen. Es wird die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen der Geschäftsverteilung die Geschäfte innerhalb des Hauptgerichts anderweitig zu verteilen, nämlich einzelne Geschäfte, für die an sich eine Zuständigkeit der Zweigstelle gegeben wäre, dem Hauptgericht zuzuweisen. Absatz 4 der Bestimmung legt fest, wer wann und in welcher Form die Zweigstellen aufzulösen hat.

Zu Nummer 4 (§ 10)

Die Nummer 4 beinhaltet eine Folgeänderung zur Nummer 3.

Zu Nummer 5 (Anlage zu § 4 Abs. 2)

Die berücksichtigen der Standorte Artern, Ilmenau, Bad Lobenstein, Bad Langensalza, Saalfeld, Schmalkalden und Leinefelde-Worbis.

1. Der Bezirk des Amtsgerichts Altenburg bleibt unverändert bestehen.

2. Der Bezirk des Amtsgerichts Apolda bleibt unverändert bestehen.

3. Der Bezirk des umfasst zukünftig alle Gemeinden des Ilm-Kreises. Die bisher in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ilmenau fallenden Gemeinden des Ilm-Kreises werden dem Amtsgerichtsbezirk Arnstadt angegliedert.

4. Der Bezirk des Amtsgerichts Bad Salzungen bleibt unverändert bestehen.

5. Der Bezirk des Amtsgerichts Eisenach bleibt unverändert bestehen.

6. Der Bezirk des Amtsgerichts Erfurt bleibt unverändert bestehen.

7. Der Bezirk des Amtsgerichts Gera bleibt unverändert bestehen.

8. Der Bezirk des Amtsgerichts Gotha bleibt unverändert bestehen.

9. Der Bezirk des Amtsgerichts Greiz bleibt unverändert bestehen.

10. Der Bezirk des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt umfasst zukünftig alle Gemeinden des Landkreises Eichsfeld. Die bisher in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Leinefelde-Worbis fallenden Gemeinden des Landkreises Eichsfeld werden Heilbad Heiligenstadt angegliedert.

11. Der Bezirk des Amtsgerichts Hildburghausen umfasst zukünftig alle Gemeinden des Landkreises Hildburghausen. Bislang war die Gemeinde St. Kilian noch dem Amtsgerichtsbezirk Suhl zugeordnet.

12. Der Bezirk des Amtsgerichts Jena bleibt unverändert bestehen.

13. Der Bezirk des Amtsgerichts Meiningen umfasst zukünftig alle Gemeinden des Landkreises Schmalkalden-Meiningen mit Ausnahme der Gemeinden Oberhof und Zella-Mehlis, die weiterhin in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Suhl fallen. Die bisher in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schmalkalden fallenden Gemeinden des Landkreises Schmalkalden-Meiningen werden dem Amtsgerichtsbezirk Meiningen angegliedert.

14. Der Bezirk des Amtsgerichts Mühlhausen umfasst zukünftig alle Gemeinden des Unstrut-Hainich-Kreises.