17Der Bezirk des Amtsgerichts Rudolstadt umfasst zukünftig alle Gemeinden des Landkreises SaalfeldRudolstadt

Unstrut-Hainich-Kreises werden dem Amtsgerichtsbezirk Mühlhausen angegliedert.

15. Der Bezirk des Amtsgerichts Nordhausen bleibt unverändert bestehen.

16. Der Bezirk Pößneck umfasst zukünftig alle Gemeinden des Saale-Orla-Kreises. Die bisher in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Lobenstein fallenden Gemeinden des werden dem Amtsgerichtsbezirk Pößneck angegliedert.

17. Der Bezirk des Amtsgerichts Rudolstadt umfasst zukünftig alle Gemeinden des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt. Die bisher in die Zuständigkeit Saalfeld fallenden Gemeinden des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt werden dem Amtsgerichtsbezirk Rudolstadt angegliedert.

18. Der Bezirk des Amtsgerichts Sömmerda bleibt unverändert.

19. Der Bezirk des Amtsgerichts Sondershausen umfasst zukünftig alle Gemeinden des Kyffhäuserkreises. Die bisher in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Artern fallenden Gemeinden des Kyffhäuserkreises werden dem Amtsgerichtsbezirk Sondershausen angegliedert.

20. Der Bezirk des Amtsgerichts Sonneberg bleibt unverändert.

21. Der Bezirk des Amtsgerichts Stadtroda bleibt unverändert.

22. Der Bezirk Suhl umfasst neben der kreisfreien Stadt Suhl die Gemeinden Oberhof und Zella-Mehlis. Die bisher ebenfalls in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Suhl fallenden Gemeinden Benshausen (Schmalkalden-Meiningen) und St. Kilian (Hildburghausen) gehören zukünftig zu dem Amtsgericht Meiningen beziehungsweise Hildburghausen. Hinsichtlich der Gemeinden Oberhof und Zella-Mehlis verbleibt es wegen der günstigeren räumlichen Lage und der Verkehrsanbindung zu Suhl bei der bisherigen Gerichtsbezirkszuordnung.

23. Der Bezirk des Amtsgerichts Weimar bleibt unverändert.

Zu Artikel 9 - Änderung der Thüringer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Zu Nummer 1 (§ 5)

Zu Absatz 1:

Die Nummern 1 bis 3 entsprechen den bisherigen Nummern 1 bis 3.

Nummer 4 macht von der Ermächtigung des § 52 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch, die Geschmacksmusterstreitsachen einem Gericht zuzuweisen. Nummer 4 der bisherigen Fassung nimmt noch Bezug auf das Geschmacksmustergesetz vom 11. Januar 1876. Insoweit erfolgte eine redaktionelle Anpassung an das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004.

Nummer 5 macht von der Ermächtigung des § 63 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch, die Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Gerichte einem Gericht zuzuweisen. Nummer 6 entspricht der bisherigen Nummer 5. Es wird lediglich eine redaktionelle Anpassung an die aktuelle Fassung des Sortenschutzgesetzes vorgenommen.

Nummer 7 macht von der Ermächtigung des § 140 Abs. 2 Gebrauch, die Kennzeichenstreitsachen für die Bezirke mehrerer Gerichte einem Gericht zuzuweisen und entspricht der bisherigen Nummer 6.

Nummer 8 macht von der Ermächtigung des § 125e Abs. 3 Gebrauch, die Gemeinschaftsmarkenstreitsachen für die Bezirke mehrerer Gerichte einem Gericht zuzuweisen.

Nummer 9 entspricht der bisherigen Nummer 7.

Zu Absatz 2:

Der neue Absatz 2 entspricht Absatz 2 in der bisherigen Fassung.

Zu Nummer 2 (§ 6) Nummer 2 hebt § 6 auf, der bislang die Zuständigkeiten für Insolvenzsachen regelt. Die Bestimmung ist entbehrlich geworden, da § 2 Abs. 1 der Insolvenzordnung vorsieht, dass für das Insolvenzverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig ist. Eine Veränderung der bisherigen Insolvenzstandorte tritt dadurch nicht ein. Eine davon abweichende Regelung ist in Thüringen nicht beabsichtigt.

Zu Nummer 3 (§ 7)

Durch den bisherigen § 7 werden die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren von Grundstücken bei 13 größeren Amtsgerichten im Lande konzentriert. Die neue Bestimmung greift diese in der Praxis bewährte Konzentrationsregelung grundsätzlich auf.

Der Änderung bedurfte es insoweit, als sich durch die Auflösung der Amtsgerichte Artern, Ilmenau, Bad Lobenstein, Bad Langensalza, Saalfeld, Schmalkalden und Leinefelde-Worbis neue Zuschnitte der Amtsund Landgerichtsbezirke ergeben.

Mit dem Amtsgericht Arnstadt im Landgerichtsbezirk Erfurt werden nun an insgesamt 14 Standorten die Zuständigkeiten für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren konzentriert. Damit wird der Vergrößerung des Standorts Arnstadt durch die Angliederung des Amtsgerichtsbezirks Ilmenau Rechnung getragen.

Die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Standorte beschränken sich auf ein oder innerhalb des jeweiligen Landgerichtsbezirks. Landgerichtsbezirksübergreifende Zuständigkeiten werden nicht begründet.

Zu Nummer 4 (§§ 9 und 10)

Zu § 9:

Durch den bisherigen § 9 werden die zur Zuständigkeit der Schöffengerichte und Jugendschöffengerichte gehörenden Strafsachen bei 15 Amts gerichten im Lande konzentriert. Die neue Bestimmung greift diese in der Praxis bewährte Konzentrationsregelung grundsätzlich auf. Änderungen werden insoweit vorgenommen, als sich durch die Auflösung der Amtsgerichte Artern und Ilmenau neue Zuschnitte der Amts- und Landgerichtsbezirke ergeben (vgl. Artikel 8 Nr. 1). Zukünftig werden die zur Zuständigkeit der Schöffengerichte und Jugendschöffengerichte gehörenden Strafsachen bei 14 Amtsgerichten konzentriert. Infolge der Auflösung fallen die bisherigen Konzentrationsstandorte Artern und Bad Lobenstein weg. Neu kommt das Amtsgericht Arnstadt dazu. Damit wird der Vergrößerung des durch die Angliederung des Amtsgerichtsbezirks Ilmenau Rechnung getragen.

Die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Standorte beschränken sich auf ein oder innerhalb des jeweiligen Landgerichtsbezirks. Landgerichtsbezirksübergreifende Zuständigkeiten werden nicht begründet.

Zu § 10:

Durch § 10 in der bisherigen Fassung werden einzelnen Amtsgerichten Zuständigkeiten als Haftgerichte zugewiesen. Die Bestimmung greift die bewährte Praxis auf.

Zu Absatz 1:

Der neue Absatz 1 übernimmt die Regelungen des bisherigen Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Redaktionelle Änderungen werden vorgenommen, soweit das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen zitiert wird. Die Aufzählung des Absatzes 1 Nr. 1 wird darüber hinaus um die Entscheidungen und Maßnahmen erweitert, die den bisher in Absatz 1 Nr. 1 aufgezählten Tatbeständen gleich stehen, die der Strafrichter entsprechend § 115a als Richter des nächsten Amtsgerichts zu treffen hat. Weiterhin wird klargestellt, dass die Untersuchungshaft der einstweiligen Unterbringung nach § 126a gleichsteht. Durch die Verweisung auf die Zuständigkeit des nächsten Richters entsprechend § 115 a soll insbesondere die Eröffnung von Haftbefehlen nach §§ 230 und 453c bei den Haftgerichten konzentriert werden, um die besseren Voraussetzungen für die Bearbeitung einer plötzlich auftretenden Haftbefehlseröffnung und die damit ermöglichte Verwertung von Erfahrungswissen bei naturgemäß eiligen und gewichtigen Haftentscheidungen zu nutzen. Mit der Gleichstellung der Untersuchungshaft mit der einstweiligen Unterbringung nach § 126a wird die unterschiedliche Behandlung von Haupt- und Vorverfahren durch den bisherigen § 10 in den Nummern 1 und 2 des Absatzes 1 behoben. Der bisherige Absatz 1 Nr. 3 wurde nicht übernommen. Die Regelungen zum Bereitschaftsdienst wurden zur Klarstellung neu unter Nr. 5 (§ 10a) aufgenommen.

Zu Absatz 2:

In Absatz 2 wird bestimmt, welche Amtsgerichte in den einzelnen Landgerichtsbezirken für welche Entscheidungen als Haftgerichte zuständig sind. Die örtlichen Zuständigkeiten der Haftgerichte wurden an die örtlichen Zuständigkeiten der Schöffengerichte angeglichen (vgl. zu Nummer 4). Infolgedessen werden als neue Haftgerichte die Amtsgerichte Arnstadt und Altenburg in den Katalog aufgenommen.