Privatschule

Die Bildung beziehungsweise Auflösung dieser Rücklagen war nach der Thüringer Studentenwerksrücklagenverordnung umständlich und mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Entsprechend dem Vorschlag des Finanzministeriums wurden die für die neu zu fassende Thüringer Studentenwerksrücklagenverordnung vorgesehenen Regelungen in § 13 aufgenommen. Damit erübrigt sich die Neufassung der Thüringer Studentenwerksrücklagenverordnung. Das Studentenwerk kann künftig Inventar- und Baurücklagen für Wohnheime bilden und gegebenenfalls wieder auflösen. Die Möglichkeit der Bildung von Rücklagen dient dazu, die unternehmerische Freiheit des Studentenwerks zu stärken beziehungsweise dem Studentenwerk einen erweiterten Handlungsspielraum zu ermöglichen.

Durch der Thüringer Studentenwerksrücklagenverordnung werden dem Studentenwerk die seit dem Jahr 1999 gebildeten Rücklagen vom Verwahrkonto überwiesen und als Investitionsmittel zur Verfügung gestellt. Dadurch können vom Studentenwerk Investitionen im Wohnheimbereich getätigt werden, ohne dazu teure Bankkredite aufnehmen zu müssen.

Zu § 14:

Die Bildung von Rücklagen ist in § 13 geregelt; einer Verordnungsermächtigung zur Bildung von Rücklagen bedarf es daher nicht mehr. Durch Bundesrecht (Handelsgesetzbuch) wurden bereits Regelungen zur Gliederung der Bilanz sowie zur Gewinn- und Verlustrechnung festgelegt.

Einer abweichenden Bestimmung durch Rechtsverordnung bedarf es nicht. Die Regelungen des bisherigen Absatzes 1 konnten somit gestrichen werden. Die Gründung von neuen Hochschulen ist derzeit nicht vorgesehen. Dementsprechend konnte auch der bisherige Absatz 2 Satz 1 aufgehoben werden. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 12:

Abweichend vom In-Kraft-Treten des Gesetzes zum 1. Januar 2006 nach Artikel 19 Abs. 6 Satz 1 ist in Artikel 19 Abs. 6 Satz 2 bestimmt, dass die Vereinigung der Studentenwerke Erfurt-Ilmenau und Jena-Weimar erst zum 31. Dezember 2006 erfolgt. Damit können die beiden Studentenwerke die bis dahin verbleibende Zeit nutzen, um sich auf die Vereinigung vorzubereiten. In Absatz 1 ist sichergestellt, dass bereits ab des Gesetzes zum 1. Januar 2006 Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Entscheidungen über Investitionen ab 10 000 Euro im Hinblick auf die Vereinigung nur noch einvernehmlich getroffen werden dürfen.

Absatz 2 regelt den Übergangsverwaltungsrat bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsrats.

Absatz 3 regelt, dass bis zur Genehmigung der neuen Satzung des Studentenwerks die Satzung des Studentenwerks Jena-Weimar auf das Studentenwerk Thüringen Anwendung findet.

Absatz 4 regelt, dass durch die Aufsichtsbehörde die bisherigen Geschäftsführer abberufen werden und der erste Geschäftsführer des Studentenwerks sowie der stellvertretende Geschäftsführer aus den Reihen der beiden bisherigen Geschäftsführer der Studentenwerke und Jena-Weimar durch die Aufsichtsbehörde bestellt werden.

Beide Geschäftsführer haben seit Jahren gezeigt, dass sie mit großem Engagement und Sachkenntnis die Studentenwerke erfolgreich führen können. Dementsprechend sollte auch der neue Geschäftsführer aus dem Kreis dieser Leistungsträger bestimmt werden.

Absatz 5 trägt der Entscheidung der Landesregierung Rechnung, dass dem Studentenwerk bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein hohes Maß an Flexibilität gewährt werden soll. Dazu gehört auch, dass die auf der Grundlage der Thüringer Studentenwerksrücklagenverordnung durch Überschüsse aus den von den Studierenden gezahlten Mieten gebildeten Rücklagen dem Studentenwohnheimbau zur Verfügung stehen, zumal eine staatliche Förderung des Studentenwohnheimbaus derzeit nur noch sehr eingeschränkt möglich ist.

Absatz 6 regelt, dass bis zur Vereinigung Studentenwerk im Sinne des Gesetzes die beiden Studentenwerke Erfurt-Ilmenau und Jena-Weimar sind.

Absatz 7 regelt die Vereinigung der beiden Studentenwerke in Form der Eingliederung des Studentenwerks Jena-Weimar in das Studentenwerk Erfurt-Ilmenau. Das Studentenwerk Erfurt-Ilmenau wird in Studentenwerk Thüringen umbenannt. Das durch die Vereinigung der beiden Studentenwerke neu entstandene Studentenwerk, welches für alle Thüringer Hochschulstandorte zuständig ist, nimmt seinen Sitz am größten Thüringer Hochschulstandort in Jena und führt künftig den Namen Studentenwerk Thüringen. Das Studentenwerk Thüringen ist Gesamtrechtsnachfolger des Studentenwerks Jena-Weimar.

Absatz 8 regelt, dass abweichend von § 11 Abs. 2 das Geschäftsjahr 2006 vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Dezember 2006 und das Geschäftsjahr 2007 vom 31. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2007 dauert. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 19.

Zu Nummer 13:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 14:

Das Datum zum Außer-Kraft-Treten des Thüringer Studentenwerksgesetzes wurde gestrichen, da das Studentenwerk Thüringen eine auf Dauer eingerichtete Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Das Studentenwerk Thüringen ist Dienstleister und wichtiger Partner der Thüringer Hochschulen, es trägt zu einem erheblichen Anteil am Erfolg des Hochschulstandorts Thüringen bei. Da das Thüringer Hochschulgesetz nicht befristet ist, darf auch das Studentenwerksgesetz nicht befristet werden. Bei einer zeitlichen Befristung würden dem Studentenwerk unangemessene Nachteile entstehen. So würden sich beispielsweise Bankkredite verteuern, da entsprechend der gesetzlichen Regelung ein Ende der Anstalt des öffentlichen Rechts absehbar wäre.

Zu Artikel 13 - Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

A. Allgemeines:

Die in einem geringeren Umfang als bisher zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bedingen, dass die staatliche Finanzhilfe für die laufen den Personal- und Sachkosten für die Schulen in freier Trägerschaft in der Höhe und in der Art und Weise nicht mehr fortgesetzt werden kann.

Die bisherige Finanzhilfe basiert, neben einer pauschalen Berechnung der Vergütungskosten beziehungsweise der pauschalen Festsetzung eines Sachkostenbeitrages, auf einer Berechnung der benötigten Lehrkräfte für jede Klassenstufe einer Schule, weiterhin unterteilt nach Schulart, Schulform, Bildungsgang oder Fachrichtung, bemessen wiederum für jedes Schuljahr. Damit erhalten die Schulen in freier Trägerschaft hinsichtlich des rechnerischen Lehrkräftebedarfs faktisch eine vollständige Refinanzierung des Bedarfs, ein angemessener Eigenanteil des Schulträgers ist nicht vorgesehen. Aufgrund der Haushaltssituation und den damit verbundenen Einsparungszwängen kann eine dermaßen ausgestaltete Finanzhilfe nicht weiter aufrecht erhalten werden, sondern es muss auch in diesem Bereich zu Einsparungen kommen, die allerdings für die Schulen in freier Trägerschaft zumutbar sind. Hinzu tritt, dass die bisherige Berechnungsweise verwaltungstechnisch sehr aufwendig, insbesondere zeitaufwendig, war und realistischen Prognoseberechnungen bezüglich künftiger Ausgaben nicht zugänglich ist.

Aus den Gründen der Ausgabenbegrenzung und zur Schaffung längerfristiger Planungssicherheit sowohl für die freien Schulträger als auch für den Landeshaushalt ist daher eine Neukonzipierung der staatlichen Finanzhilfe für Personal- und Sachausgaben erforderlich. Weitere vorzunehmende Änderungen sollen für Rechtssicherheit sorgen, die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren befördern und Besonderheiten berücksichtigen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Die bisherige Regelung in Satz 2 verlangte die Angabe der Schulart, was insbesondere bei Förderschulen und berufsbildenden Schulen umfangreiche Schulnamen bewirken kann. Mit der Änderung soll eine vereinfachte Namensgebung ermöglicht werden. Nunmehr ist nicht mehr der Schulartbegriff erforderlich, sondern nur noch die Erkennbarkeit einer Schulart, was mit der Benennung beispielsweise eines Bildungsganges vollumfänglich erfüllt wird.

Satz 3 enthält keine Regelung und ist überflüssig.

Zu Nummer 2:

Mit der Neufassung des § 3 soll die besondere Stellung der Schulen in freier Trägerschaft in Bezug auf die Schulaufsicht deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, da die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit die staatliche Schulaufsicht einschränkt. Daraus folgt auch die Konkretisierung der Pflichten der Schulen in freier Trägerschaft im Zusammenhang mit der verbliebenen Schulaufsicht in Absatz 2. Die in Absatz 3 ermöglichte Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf nachgeordnete Einrichtungen soll Verwaltungsvereinfachungen ermöglichen.

Zu Nummer 3:

Die in § 5 vorgenommenen Änderungen dienen der Konkretisierung und rechtlichen Klarstellung der Schulaufsichtsbefugnisse.