Haftpflichtversicherung

Alter zwischen zwei und drei Jahren auch durch Kindertagespflege erfüllt werden; der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann für die Aufnahme in die Kindertageseinrichtungen Stichtage festlegen. Für Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres wird das nach Absatz 1 Satz 2 vorzuhaltende Angebot durch die Bereitstellung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege gewährleistet; Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat darauf hinzuwirken, dass in einer Tageseinrichtung für Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zur Einschulung ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen sowie für Kinder bis zum Abschluss der Grundschule ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot zur Verfügung steht.

§ 3:

Freiwilligkeit

Der Besuch von Kindertageseinrichtungen ist freiwillig. Die mit öffentlichen Mitteln geförderten Tageseinrichtungen stehen allen Kindern unabhängig von der religiösen, weltanschaulichen und pädagogischen Ausrichtung des Trägers offen.

§ 4:

Wahlrecht:

(1) Die Eltern haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder an einem anderen Ort zu wählen. Das Wahlrecht ist vor Erstellung des Bedarfsplans gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auszuüben. Im Ausnahmefall kann es auch noch nach Erstellung des Bedarfsplans ausgeübt werden, insbesondere bei Arbeitsplatzwechsel oder Umzug der Eltern.

(2) Der Wahl soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

(3) Bei der Ermittlung der Mehrkosten dürfen auf freie Platzkapazitäten im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entfallende Personalkosten in der Regel nicht berücksichtigt werden, wenn die Ausübung des Wahlrechts unter Angabe der gewünschten Kindertageseinrichtung mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung mitgeteilt wurde.

§ 5:

Träger Träger von Tageseinrichtungen können sein:

1. anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,

2. kommunale Träger,

3. sonstige juristische Personen, deren Zweck das Betreiben einer Tageseinrichtung ist und deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, und

4. sonstige Träger, insbesondere Elterninitiativen und Betriebe.

Gemeinden können gemeinsam Kindertageseinrichtungen betreiben.

§ 6:

Ziele und Aufgaben der Kindertageseinrichtungen:

(1) In Anerkennung der vorrangigen Verantwortung der Eltern für die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder haben die Kindertageseinrichtungen einen familienergänzenden Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote wird die Gesamtentwicklung der Kinder altersgerecht und entwicklungsspezifisch gefördert. Insbesondere sollen der Erwerb sozialer Kompetenzen, wie Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Gemeinschaftsfähigkeit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie Kreativität und Fantasie gefördert werden. Grundlage für die gesamte Arbeit ist ein von dem für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministerium erarbeiteter Bildungsplan, der für Kindertageseinrichtungen, für Tagespflege und für Schulen pädagogische Schwerpunkte festlegt und zu einem aufeinander aufbauenden Bildungssystem zusammenführt.

(2) Die Kindertageseinrichtungen nehmen zum Wohl des Kindes im ständigen engen Austausch mit den Eltern wahr und gewährleisten deren Anspruch auf Information und Beratung hinsichtlich aller Fragen zur Entwicklung ihres Kindes. Eltern werden durch das pädagogische Fachpersonal auf Angebote zur Familienbildung sowie der Frühförderung hingewiesen. Dazu kooperieren die Kindertageseinrichtungen mit geeigneten Einrichtungen in ihrem Sozialraum.

(3) In Umsetzung der im Bildungsplan aufgeführten Ziele und Aufgaben erstellt jede Einrichtung eine für sie verbindliche pädagogische Konzeption, die fortzuschreiben ist. Die Konzeption soll auch Aussagen zur Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Schulen sowie mit den Angeboten der Familienbildung und -beratung im Einzugsbereich enthalten.

(4) Die Kindertageseinrichtungen sollen auf der Basis kontinuierlicher Selbstevaluation unter Einbeziehung der Eltern und in Verbindung mit internen Zielvereinbarungen konsequent und systematisch an der Weiterentwicklung der Qualität arbeiten.

(5) Das pädagogische Fachpersonal in der Kindertageseinrichtung und in der Schule soll eng zusammenarbeiten.

§ 7:

Integrative Förderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen in Kindertageseinrichtungen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut und gefördert werden. Die Gruppengröße und die personelle Besetzung sind den besonderen Anforderungen im Einzelfall anzupassen. Zu diesem Zweck sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und Finanzierung des Angebots zusammenarbeiten.

§ 8:

Kindertagespflege:

(1) Anstelle oder in Ergänzung der Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung können Kinder, insbesondere im Alter von unter zwei Jahren, in Kindertagespflege vermittelt werden. Dem Wahlrecht der Eltern bei der Auswahl einer geeigneten Betreuungsmöglichkeit soll weitestgehend entsprochen werden. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes sollen die Eltern auf eine altersentsprechende Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verwiesen werden.

(2) Eine Tagespflegeperson darf nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreuen.

Zur Betreuung von bis zu zehn Kindern kann die Kindertagespflege auch in Zusammenarbeit von mehreren Tagespflegepersonen erfolgen.

(3) Die Eignung von Tagespflegepersonen sowie das Vorliegen der kindgerechten Räumlichkeiten prüft der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder eine von ihm beauftragte Stelle.

(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirkt darauf hin, dass die Rechte und Pflichten aus dem Tagespflegeverhältnis zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern vertraglich geregelt werden. Im Fall einer öffentlichen Förderung schließt er zusätzlich eine Vereinbarung mit der Tagespflegeperson ab. Die Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 sollen insbesondere die Erstattung der Aufwendungen der Tagespflegeperson, die Vergütung der Erziehungsleistung und den Abschluss einer Unfallund Haftpflichtversicherung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Tagespflege eintreten können, regeln.

§ 9:

Erlaubnis und Aufsicht:

(1) Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen bedarf der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis ist das Landesjugendamt. § 22 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Kindertagespflege bedarf der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII ; zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist das Jugendamt.

(3) Die Kindertageseinrichtungen unterstehen der Aufsichtsbehörde ist das Landesjugendamt.

Die staatliche Aufsicht gewährleistet die Einhaltung der Rechtsvorschriften und bietet fachliche Beratung an.

(4) Es ist die Aufgabe des Jugendamtes, die Aufsicht und fachliche Beratung durch das Landesjugendamt durch begleitende Beratungsangebote für die Kindertageseinrichtungen zu ergänzen. Im Rahmen dieser ergänzenden Beratung sollen insbesondere Anregungen für die pädagogische Arbeit und die wirtschaftliche Betriebsführung vermittelt werden. vorbehaltlich einer entsprechenden Änderung des SGB VIII