Zu § 3 Die Bestimmung definiert die Begriffe Familienbildung und Familienhilfe deren Oberbegriff Familienleistung

Die dabei zu berücksichtigende vorrangige Beachtung anderer gesetzlicher Kriterien bezieht sich insbesondere auf die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich von Frauen und Behinderten. Die Regelung stellt daher insbesondere eine verbesserte Chancengleichheit für alleinerziehende Frauen und für Mütter beim Wiedereinstieg in die Berufstätigkeit her.

Zu § 3:

Die Bestimmung definiert die Begriffe Familienbildung und Familienhilfe, deren Oberbegriff Familienleistung ist.

Beziehungs- und Erziehungskompetenz kann in der Familie erlernt und eingeübt werden. Das Land will entsprechende Entwicklungen mit geeigneten Angeboten an Paare, Eltern und Familien fördernd begleiten (Familienbildung). Desgleichen will es familiäre Notlagen und Notlagen von Schwangeren und Familien abzumildern helfen (Familienhilfe).

Zu § 4:

Der Beschluss eines Landesfamilienförderplans in jeder Legislaturperiode durch die Landesregierung hat den Zweck einer dauerhaften und regelmäßig erneuerten, durch konkrete Planung untersetzten Prioritätensetzung zugunsten von Familien in Thüringen und kann daher beispielsweise begleitend zur Aufstellung des Haushaltsplans erfolgen.

Damit kann zugleich die Beachtung der haushaltsmäßigen Gegebenheiten und der Notwendigkeit von Familienförderung in dem von Alterung und Wegzug seiner Bevölkerung überdurchschnittlich betroffenen Land gewährleistet werden. Der Landesfamilienförderplan hat nicht den Zweck, die planerische Tätigkeit des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, zu dessen Aufgaben auch eine Befassung mit Angelegenheiten des § 16 SGB VIII gehört, überflüssig zu machen.

Zu § 5:

Zu Absatz 1:

Die Elternakademie hat folgende Merkmale:

- Sie ist ein die Landesregierung beratendes Gremium zur Vorbereitung des Landesfamilienförderplans nach § 4 und des Familienberichtes nach § 7. Die besonderen Kenntnisse des Gremiums hinsichtlich der Eltern- und der Familienbildung ermöglichen es ihm, die Feststellung des aktuellen Orientierungs-, Leistungs- und Informationsbedarfs von Eltern und Familien für die politischen Planungen der Landesregierung zu erschließen.

- Ihre Beratung der Landesregierung findet auf statt und bezieht sich speziell auf den Bereich der Familienbildung, kann sich aber im Bedarfsfall auch auf alle Bereiche der Familienleistungen beziehen.

- Ihr obliegt die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Träger der Familienbildung und der Elternbildung zu fördern, damit die entsprechenden Angebote für Rat suchende Eltern und Familien sowohl auf regionaler wie auf überregionaler Ebene besser zugänglich werden (Aufgabe der Vernetzung) und damit die Qualitätsentwicklung der Bildungsträger auf deren Initiative und Mitwirkung hin vorangebracht werden kann. Damit wird der entsprechenden Empfehlung der Enquete-Kommission Erziehung und Bildung in Thüringen aus der dritten Legislaturperiode Rechnung getragen.

- Sie kann von den Trägern Prüfbitten und Anregungen mit Blick auf die Qualitätssicherung der Familienbildung und der Elternbildung erhalten.

Zu Absatz 2: Träger der Familien- und Elternbildung arbeiten auf der Grundlage von § 16 SGB VIII. Elternbildung ist aber auch ein Anliegen der Träger der Erwachsenenbildung, die vom Land nach § 8 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes anerkannt sind. Vertreter dieser Träger und der Träger der Familienbildung sowie Vertreter der Fachwissenschaft sollen durch das für Familienförderung zuständige Ministerium in die Elternakademie berufen werden, damit sowohl der Zusammenhang zwischen Familienbildung und Familienhilfe gewahrt bleibt als auch eine auf pluraler Grundlage erfolgende Qualitätssicherung und -entwicklung durch Empfehlungen der Elternakademie möglich wird. Dabei soll die Effektivität des Gremiums durch die Beschränkung auf neun gleichberechtigte Mitglieder gewährleistet werden. Jeweils ein Vertreter der Träger der Familienbildung, der Familienferienstätten, der Familienverbände und der Familienzentren sowie der Kindertageseinrichtungen sollen in das Gremium berufen werden, um die angemessene Repräsentanz der praktischen Arbeit mit Familien sicherzustellen. Die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder der Elternakademie bei gleichzeitiger Festlegung einer geschäftsführenden Koordinierungsstelle soll die Kosten schonende und mit der Praxis verbundene Arbeitsweise des Gremiums gewährleisten.

Bereits seit 2004 fördert das Land eine Koordinierungsstelle für die Projekte Elternakademie und Lokale Bündnisse für Familien. Die Bezeichnung der Mitglieder als Auditoren und der Vorstandsmitglieder als Präsident und Vizepräsident soll die besondere fachliche, aber auch sozialkulturelle Bedeutung der Arbeit des Gremiums würdigen.

Zu Absatz 3:

Da die Elternakademie ein die Landesregierung beratendes Gremium ist, obliegt die Berufung der Mitglieder für in der Regel fünf Jahre unter Berücksichtigung der Vorgaben für die Zusammensetzung des Gremiums nach Absatz 2 dem für Familienförderung zuständigen Ministerium. Ihm ist aus Gründen der Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit auch die Einberufung der Elternakademie aufgegeben worden.

Um die Verbindung der Auditoren mit den Trägern der Eltern- und den Trägern der Familienbildung abzusichern, soll das Ministerium sie auch mindestens einmal jährlich zu dem Forum der Elternakademie zu einem Gedankenaustausch einladen.

Zu Absatz 4:

Die Regelung durch Rechtsverordnung garantiert einerseits die Flexibilität, wird aber andererseits dem Stellenwert der Elternakademie gerecht.

Zu § 6: Beteiligungsmöglichkeiten für Familie, Kinder und Jugendliche sind ein wichtiger und unverzichtbarer Beitrag zur Zukunftssicherung. Beteiligung ist für eine gelungene Sozialisation von Familien, Kindern und Jugendlichen und ihre gesellschaftliche Integration von zentraler Bedeutung.

Wer mitwirken kann und beteiligt ist, ist auch bereit, Verantwortung zu übernehmen. Dadurch wird demokratisches Verhalten und Bewusstsein gefördert. Darüber hinaus werden Vorhaben, an deren Planung Familien, Kinder und Jugendliche, und damit die künftigen Nutzer, beteiligt waren, in größerem Umfang von diesen akzeptiert, als Vorhaben ohne Beteiligung. Die Nutzer entwickeln ein Verantwortungsgefühl für ihre Einrichtungen und sehen sich auch selbst zu deren Erhalt und Instandhaltung verpflichtet. Dieser Umstand führt in der Regel zu niedrigeren Unterhalts- und Instandhaltungskosten. Daher sollen Familien, Kinder und Jugendliche an der Gestaltung von kommunalen Planungsprozessen, z. B. bei der Stadtentwicklung, Stadterneuerung, Dorfentwicklung, Verkehrsplanung, Verbesserung des Wohnumfeldes, Einrichtung von Kinderspielplätzen etc., beteiligt werden.

Diese Regelung greift einen Jugendministerkonferenzbeschluss vom 25./26. Juni 1998 auf. Vergleichbare Regelungen gibt es bereits in Hessen, im Saarland, in Schleswig-Holstein und in Rheinland-Pfalz.

Zu § 7:

Die Entwicklung der Familien in Thüringen bedarf kontinuierlicher Beobachtung, auch mit Blick auf die demografische Entwicklung. Dies soll durch einen in jeder Legislaturperiode einmal von der Landesregierung dem Landtag vorzulegenden Bericht gewährleistet werden. Der Bestand der vorangegangenen Regelungen wird erst durch eine Evaluation des eigenen familienpolitischen Handelns einmal in der jeweiligen Legislaturperiode durch den Familienbericht der Landesregierung an den Landtag zu einem aufeinander bezogenen Ganzen vervollständigt.

Eine dauerhafte und der lang anhaltenden demographischen Entwicklung angemessene politische Beachtung der Familie wird durch die Berichtspflicht der Landesregierung über die in diesem Gesetz normierten Verpflichtungen (Landesfamilienförderpläne, Maßnahmen zur Vermeidung Förderung der Familien) und weiteren Verpflichtungen (z. B. Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt) gewährleistet. Zugleich ist insbesondere durch Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Statistik eine daten- und faktengesättigte Analyse der familienpolitischen Situation dem Landtag vorzulegen.

Zu § 8:

Die Bestimmung weist wegen der Festschreibung der Förderung von Familienbildung, Familienerholung und Familienfreizeit einkommensschwacher Familien, Familienverbänden und Familienzentren und den entsprechenden Investitionen das Gesetz als ein Ausführungsgesetz zu § 16 SGB VIII aus. Nach Absatz 2 ist die Stiftung zuständig für die Förderung der in Absatz 1 nicht abschließend aufgeführten Familienleistungen. Die Bestimmung legt zugleich in Absatz 3 die Förderung der Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not dem Grunde nach fest. Ohne eine solche Förderung würde ein Familienbildungsangebot für Frauen und Familien in besonders belasteten Situationen kaum eine sinnvolle Unterstützung bieten. Familienbildung ist hier im umfassenden Sinn des § 16 SGB VIII gemeint.

Zu § 9:

Die Bestimmung konkretisiert den § 16 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII dahin gehend, dass das Land nunmehr grundsätzlich verpflichtet ist, Bildungsangebote, die in § 11 abschließend aufgezählt werden, zu fördern.