Finanzhilfen

Zu § 2: § 2 regelt, dass die Sicherstellung eines angemessenen Angebotes an Schwangerschaftsberatung nach § 2 und an Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 nicht willkürlich erfolgen darf, sondern eine Planung voraussetzt. Die Bestimmung garantiert, dass mit dem Bedarfsplan des Landes die quantitative Mindestforderung an Beratungskapazität gewährleistet wird. Maßgebliche Kriterien sind der Bedarfschlüssel von einer Beratungsfachkraft je 40 000 Einwohner und eine wohnortnahe Beratung. Eine Beratungsstelle ist wohnortnah, wenn sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln an einem Tag unter Berücksichtigung von Hin- und Rückfahrt aufgesucht werden kann. Dies ist mit dem derzeitigen Beratungsstellennetz gewährleistet. Es befinden sich in allen kreisfreien Städten entsprechende Beratungsangebote, so dass die Anfahrtswege in der Regel wesentlich kürzer sind. Ebenso fließt die Gewährleistung der Trägervielfalt, d.h. Vorhaltung von Beratungsstellen mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung, bei der Erstellung des Bedarfsplanes mit ein.

Darüber hinaus können weitere Beratungsstellen bestehen oder auch, soweit es sich um Konfliktberatungsstellen handelt, anerkannt sein. Diese haben aber nicht zwingend einen Anspruch auf Aufnahme in den Bedarfsplan, solange § 4 Abs. 1 eingehalten wird.

Zu § 3:

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung führt die einzelnen Aufgaben auf, die durch die Beratungsstellen erfüllt werden müssen, wobei die Nummern 1 und 2 lediglich auf die im Schwangerschaftskonfliktgesetz ausführlich beschriebenen Aufgaben verweisen. In den Nummern 3 bis 6 werden die aus Sicht des Landes unabdingbaren Arbeitsaufgaben der Beratungsstellen geregelt, die über die zu erbringenden Leistungen nach den §§ 2 und 5 hinausgehen, beziehungsweise diese schwerpunktmäßig erweitern und bereits jetzt schon von den Beratungsstellen wahrgenommen werden.

Nummer 3 regelt, dass alle Beratungsstellen einen jährlichen zusammenfassenden Bericht und eine Statistik, die die geleistete Arbeit des Berichtsjahrs dokumentiert und den Beratungsfachkräften gleichzeitig eine Reflektion der Arbeit ermöglicht, vorzulegen haben. Dabei sind Schwerpunkte, Entwicklungstendenzen, Themen und Problemstellungen der konkreten Tätigkeit herauszuarbeiten. Bisher haben nur anerkannte Konfliktberatungsstellen nach § 10 Abs. 1 diese Berichte zu erarbeiten. Um eine Gleichbehandlung der Beratungsstellen zu sichern und eine stets des für Schwangerschaftsund Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministeriums zu Fragen des Lebensschutzes Ungeborener zu gewährleisten, werden die Anforderungen zur Erstellung eines Berichtes und einer Statistik für alle Beratungsstellen gefordert.

Nach Nummer 4 sollen Angebote zur Vermeidung ungewollter Schwangerschaften und zu Hilfen im Schwangerschaftskonflikt sowie zur Prävention ungewollter Schwangerschaften entwickelt werden. Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sind diese Beratungsstellen dafür prädestiniert und verpflichtet, entsprechende Angebote zu unterbreiten. In Auswertung der bisherigen Tätigkeitsberichte ist das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit zu der Erkenntnis gelangt, dass die präventive Arbeit und die damit im Zusammenhang stehenden Aktivitä80 ten verbessert werden müssen. Nicht erst, wenn bereits Konflikte eingetreten sind, soll konkrete Unterstützung zur Bewältigung der Situation gegeben werden können, sondern vorbeugende Angebote und Aufklärung sollten verstärkt vorgehalten werden. Die Entwicklung zielgruppenspezifischer Konzepte für eine ganzheitliche Sexualaufklärung und Familienplanung im Sinne von Lebensplanung ist erforderlich. In den vergangenen Jahren sind teilweise komplizierte und umstrittene Themen hinzugekommen, wie beispielsweise anonyme Geburt, Pränataldiagnostik oder die Probleme minderjähriger Schwangerer. Der Umgang mit aktuellen Themen oder Problempunkten oder auch Initiativen und der Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit ist bei den Beratungsstellen bisher von teilweise sehr unterschiedlicher Qualität.

Nummer 5 regelt, dass die Beratungsstellen sich in der Öffentlichkeit bekannt machen und über ihre Angebote ausreichend informieren müssen. Dies ist Voraussetzung für die Umsetzung präventiver Maßnahmen und die Überwindung von Hemmschwellen für das Aufsuchen der Beratungsstelle beziehungsweise dient dazu, der Öffentlichkeit generell Kenntnis über diese Formen der kostenlosen Beratung zu vermitteln.

Nummer 6 bestimmt, dass Beratungsstellen im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit und bei der Vermittlung von Hilfen verpflichtet sind, Hilfesuchende bei der Antragsstellung von finanziellen Hilfen der Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not zu unterstützen. Sie müssen die Anträge auf die Richtigkeit und Vollständigkeit hin prüfen und dann mit einer Stellungnahme an die Geschäftsstelle der Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not weiterleiten. Die Thüringer Stiftung vermittelt auch die finanziellen Mittel aus der Bundesstiftung Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens.

Insbesondere die Weiterleitung der Anträge mit einer Stellungnahme an die Geschäftsstelle der Stiftung ist im Bundesgesetz nicht explizit geregelt.

Zu Absatz 2:

Der Absatz stellt klar, dass Beratungsstellen, die ausschließlich Beratung nach § 2 anbieten, keine Schwangerschaftskonfliktberatung leisten und keine Beratungsbescheinigungen ausstellen dürfen.

Zu Absatz 3:

Für den Bericht und die Statistik erlässt das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit in Abstimmung mit der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege einheitliche Vorgaben, um eine Vergleichbarkeit der Arbeit in den Beratungsstellen, die Gründe für das Aufsuchen der Beratungsstellen, die angebotenen und vermittelten Hilfen, aber auch neue Themen und Entwicklungstendenzen in den verschiedenen Einzugsbereichen zu erhalten. Darüber hinaus dient der Bericht der Überprüfung einer den Anforderungen entsprechenden Beratungstätigkeit. Die Berichte und die Statistik werden in einer solchen Weise dargestellt, dass kein Rückschluss auf die Identität der Beratenen und der hinzugezogenen Personen möglich ist.

Zu Absatz 4:

Die Aufbewahrungsfrist für die Beratungsaufzeichnungen wird festgelegt. Durch diese Aufzeichnung kann sich die beratende Person vergewissern, alles Erforderliche für die Ratsuchenden getan zu haben. Das

Protokoll ist auch ein Mittel zur Einsichtnahme staatlicher Stellen in die Art und Weise der tatsächlichen Beratungsausführung. Der Staat trägt für die Durchführung der Beratungsaufgabe die volle Verantwortung. Er darf deren Handhabung, um der Wirksamkeit des Lebensschutzes willen, seiner Aufsicht nicht entgleiten lassen.

Zu § 4:

Die Bestimmung legt alle in Frage kommenden Träger von Beratungsstellen fest. In Thüringen werden die Aufgaben der beiden Beratungsformen seit 2004 ausschließlich von den Trägern der Freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen. Bis dahin hatten auch Gebietskörperschaften die Beratung angeboten.

Zu § 5:

Zu Absatz 1:

Die staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen haben im Rahmen des Lebensschutzes eine besondere Verantwortung.

§ 5 Abs. 1 regelt Grundsätze und die Zuständigkeit für die Erteilung der staatlichen Anerkennung. Diese Aufgabe wird bereits seit dem 1. Januar 1994 im Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit wahrgenommen.

Zu Absatz 2:

Es wird klargestellt, dass allein keinen Rechtsanspruch auf eine öffentliche Förderung beinhaltet. Schwangerschaftskonfliktberatung kann staatlich anerkannt und auch auf freiwilliger Basis erbracht werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Verbindlich für die Förderung ist allein der Bedarfsplan.

Zu Absatz 3:

Die staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen haben im Rahmen des Lebensschutzes eine besondere Verantwortung.

Entsprechend dem Schwangerschaftskonfliktgesetz trägt der Staat für die Durchführung der Beratung die volle Verantwortung. Staatliche Stellen müssen daher auf gesetzlicher Grundlage die Anerkennung der Schwangerschaftsberatungsstellen regelmäßig und in nicht zu langen Zeitabständen überprüfen und sich dabei vergewissern, ob die Anforderungen an die Beratung beachtet werden. Nur unter diesen Voraussetzungen darf eine erneute Anerkennung erfolgen.

Zu Absatz 4:

Die Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 2 dienen der Überprüfung der Beratungstätigkeit hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen. Die staatlichen Stellen können durch Einsichtnahme in diese Beratungsprotokolle einen Eindruck über die Art und Weise der tatsächlichen Beratungsausführung erhalten, denn der Staat trägt für die ordnungsgemäße Erfüllung der Beratungsaufgabe die volle Verantwortung.

Zu Absatz 5:

Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens werden durch Rechtsverordnung geregelt.