Beamte

4. Wahlperiode 30.11.

Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Das Thüringer Personalvertretungsgesetz und die Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz, die vom Gruppenprinzip geprägt sind, unterscheiden derzeit drei Gruppen von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Beamte, Angestellte und Arbeiter. Die Arbeitnehmer in den Dienststellen werden aufgrund ihrer tarifvertraglichen Zuordnung jeweils der Gruppe der Angestellten oder der Gruppe der Arbeiter zugeordnet. Diese Zuordnung ist überholt.

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst trifft diese Unterscheidung ebenfalls nicht mehr und unterstellt damit die meisten auf einer arbeitsvertraglichen Grundlage Beschäftigten der Kommunen ab dem 1. Oktober 2005 einheitlichen tariflichen Regelungen. Das macht eine Änderung des Landespersonalvertretungsrechts notwendig.

Aufgrund der ab dem 1. Oktober 2005 in den Dienststellen geltenden unterschiedlichen tariflichen Regelungen sind Übergangsbestimmungen erforderlich.

B. Lösung:

1. Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes dahin gehend, dass die Angehörigen der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter zu einer gemeinsamen Gruppe der Arbeitnehmer zusammengefasst werden,

2. Änderung der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz in Anpassung an die vorstehende Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und

3. Schaffung folgender Übergangsbestimmungen:

a) Für Dienststellen, bei denen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ab dem 1. Oktober 2005 angewendet wird und Personalvertretungen bestehen oder zwischenzeitlich Personalratswahlen vor der Verkündung dieses Gesetzes eingeleitet worden sind, sollen die davon berührten personalvertretungsrechtlichen Vorschriften in der Fassung vor dem 1. Oktober 2005 bis zur nächsten Neuwahl der Personalvertretung (in der Regel bis Mai 2006 Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Neuwahl) weiter gelten. Die Geschäftsführung unterliegt dabei besonderen Maßgaben.

2. Dezember 2005

Vorabdruck verteilt am 30. November 2005

b) Für Dienststellen, bei denen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ab dem 1. Oktober 2005 nicht angewendet wird, sollen bis zum In-Kraft-Treten einer tariflichen Regelung, die die Zusammenfassung der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten beinhaltet, die personalvertretungsrechtlichen Vorschriften in der Fassung vor dem 1. Oktober 2005 Anwendung finden.

C. Alternativen keine.

D. Kosten:

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten, da Neuwahlen aufgrund der Änderungen nicht erforderlich sind./9. Dezember 2005.