Pauschale Investitionszuweisungen zur Förderung beschäftigungswirksamer Maßnahmen

Gesetz über die Feinabstimmung des kommunalen Beitrags zu den Folgekosten der Deutschen Einheit für das Erhebungsjahr 1998:

(1) Als Feinabstimmung des kommunalen Beitrags zu den Folgekosten der Deutschen Einheit nach § 6 Abs. 3 und 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1382), haben die Gemeinden für das Erhebungsjahr 1998 einen Betrag für die erhöhte Gewerbesteuerumlage in Höhe von 18.140.000 Deutsche Mark nachzuzahlen.

(2) Der Betrag wird auf die Gemeinden nach ihrem Anteil an der Gewerbesteuerumlage für das Erhebungsjahr 1998 aufgeteilt.

(3) Die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 des Finanzausgleichsgesetzes erhöht sich im Ausgleichsjahr 2001 um den Betrag nach Abs. 1.

(4) Der von den Gemeinden nachzuzahlende Betrag wird mit der Abschlagszahlung auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für das erste Kalendervierteljahr 2000 verrechnet. Die Hessische Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz gilt entsprechend.

Artikel 3:

Pauschale Investitionszuweisungen zur Förderung beschäftigungswirksamer Maßnahmen

Im Ausgleichsjahr 2000 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte mit überdurchschnittlich hoher Arbeitslosigkeit pauschale Investitionszuweisungen. Die Bemessung richtet sich nach den Kriterien des durch dieses Gesetz aufgehobenen § 23 a des Finanzausgleichsgesetzes.

Artikel 4:

Pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen in den Haushaltsjahren 2000 und 2001 zur Verbesserung der Ausstattungsstandards an Schulen

In den Haushaltsjahren 2000 und 2001 können aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs Schulträgern zur Verbesserung des Ausstattungsstandards an beruflichen Schulen pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen gewährt werden, soweit ein außergewöhnlicher Bedarf auszugleichen ist. Die Zuweisungen können auch für die EDV-Ausstattung von Schulen verwendet werden. Über die Mittel verfügt das Kultusministerium nach Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium erlassen werden.

Artikel 5:

Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, das Finanzausgleichsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragraphenfolge und mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

Artikel 6:

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Begründung:

A. Allgemein

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass in den nächsten Jahren der frei verfügbare Anteil der Finanzausgleichsleistungen erhöht und die Zuweisungen für soziale Aufgaben an die Kommunen neu strukturiert werden.

Weiter ist im vorgelegten Finanzausgleichsänderungsgesetz 2000 der Betrag festgelegt, den hessische Städte und Gemeinden als kommunalen Beitrag zu den Folgekosten der Deutschen Einheit für das Ausgleichsjahr 1998 an das Land nachzuzahlen haben. Die Ableitung des Nachzahlungsbetrags, der in Art. 2 festgesetzt wird, ist in der Einzelbegründung erläutert.

Gleichzeitig werden redaktionelle Änderungen vorgenommen, die durch Änderungen von Bundes- oder Landesgesetzen bedingt sind, und Vorschriften ohne Praxisbezug aufgehoben.

B. Einzelbegründung

Zu Art. 1

Zu Nr. 1:

Durch den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer zum 1. Januar 1998 ist die bisherige Unterscheidung in Gewerbesteuer vom Ertrag und Kapital ab dem Finanzausgleichsjahr 2000 (maßgebliche Referenzperiode 2. Halbjahr 1998/1. Halbjahr 1999) überflüssig geworden.

Zu Nr. 2:

Die bisherigen Leistungen nach § 23 a zielten darauf, bei der Sozialhilfe bereits entstandene Kosten aus überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit nachträglich zu vermindern. Die Landesregierung strebt aber an, bereits im Vorfeld der Entstehung solcher Belastungen gegensteuernde Initiativen der Sozialhilfeträger zu fördern. Die bislang nach § 23 a gebundenen Ausgleichsmittel sollen daher künftig pauschal für investive Maßnahmen mit Beschäftigungseffekten vor Ort eingesetzt werden. Wegen der Schwierigkeit, hierfür einen geeigneten Verteilungsschlüssel zu finden, sollen die Mittel im Ausgleichsjahr 2000 als Investitionspauschale bereitgestellt, aber nach den Kriterien des bisherigen § 23 a zugewiesen werden.

Zu Nr. 3:

Die Rechtsänderung trägt im Wesentlichen der bisherigen Praxis Rechnung.

Schon seit Einführung des Jugendhilfelastenausgleichs im Ausgleichsjahr 1994 galt für den größten Teil der Zuweisungen der nunmehr in Gesetzesform gegossene, auf die Statistik gestützte, pauschale Schlüssel. Dies waren laut Erläuterungen zum Haushaltsplan seinerzeit 150 Mio. DM aus einem Gesamtansatz von 165 Mio. DM. Im Ausgleichsjahr 1999 waren es 143 Mio. DM aus einem Gesamtansatz von 145 Mio. DM. Die Berechnungen zu den Pauschalen wurden von Anfang an im Finanzministerium erstellt und auch von dort aus gegenüber den kommunalen Spitzenverbänden vertreten.

Im Interesse der Vermeidung kleiner abrechnungsaufwendiger Ausgleichsleistungen soll auf projektbezogene Zuweisungen künftig verzichtet werden.

Dies dient auch dem von der Landesregierung mit besonderem Vorrang verfolgten Ziel der Verwaltungsvereinfachung. Es erscheint zumutbar, die kommunalen Träger ohne Steuerung durch das Land über die künftige Finanzierung dieser Maßnahmen alleine entscheiden zu lassen.

Zu Nr. 4

Redaktionelle Änderung. Bei der aufzuhebenden Vorschrift des § 27a hat es sich um eine zeitlich befristete Übergangsregelung gehandelt.

Zu Nr. 5

Redaktionelle Änderung.

Zu Nr. 6

Da gemeindefreie Grundstücke bei der Festsetzung der Umlagegrundlagen für die Kreisumlage in der Praxis keine Bedeutung haben, sollen die Abs. 5 und 6 aufgehoben werden. Daraus folgt die redaktionelle Änderung in Abs. 1.

Zu Nr. 7

Die materielle Umsetzung ist bereits durch das Diskont-Überleitungs-Gesetz erfolgt. Um dies auch bei der nächsten Neufassung im Finanzausgleichsänderungsgesetz sprachlich umzusetzen, erfolgt diese redaktionelle Änderung.

Zu Nr. 8

Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Notwendigkeit von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften regelmäßig zu überprüfen. Deshalb ist die Geltungsdauer von Gesetzen grundsätzlich auf fünf Jahre zu befristen.

Zu Art. 2

Bei der Verabschiedung des Gesetzes über den Fonds Deutsche Einheit und des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) herrschte allgemein Konsens, dass die Kommunen an den Lasten der Länder durch die Kosten der Deutschen Einheit gemäß ihrem Anteil an den in den Ländern verbleibenden Steuereinnahmen zu beteiligen sind. Dieser Anteilswert betrug für die alten Länder im Durchschnitt 40 v.H. Bei einer durchschnittlichen Steuerverbundquote von 20 v.H., durch die die Gemeinden an der Umsatzsteuerabführung für den Fonds bzw. den erhöhten Beiträgen im Länderfinanzausgleich für die neuen Länder beteiligt sind, sollen die Gemeinden noch 20 v.H. der Länderlasten durch eine erhöhte Gewerbesteuerumlage aufbringen.

Der Vervielfältiger der Gewerbesteuerumlage für den Fondsbeitrag wird jährlich durch eine Bundesverordnung auf der Grundlage aktueller Steuerschätzungen festgelegt. Der Vervielfältiger für die erhöhten Beiträge zum Länderfinanzausgleich wurde durch das FKPG auf 29 Punkte festgeschrieben.

Das Gemeindefinanzreformgesetz sieht in § 6 Abs. 5 die Möglichkeit einer Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Kommunen bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnahmen in den einzelnen Ländern vor. Da Hessens Anteil an den Steuereinnahmen der alten Länder und Gemeinden 1998 relativ hoch war, hat es einen hohen Anteil der Lasten für die Folgekosten der Deutschen Einheit tragen müssen. Der Beitrag der hessischen Kommunen durch die bundeseinheitliche Regelung für das Ausgleichsjahr 1998 fiel deshalb zu gering aus, und sie müssen nun 18,14 Mio. DM nachzahlen, nachdem sie für das Ausgleichsjahr 1997 sogar 52,35 Mio. DM nachzahlen mussten.

Die Nachzahlung soll mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für das 1. Quartal 2000 verrechnet werden. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die Nachzahlungen an Gewerbesteuerumlage bei den Grundlagen für die Kreis-, Schul- und Verbandsumlagen berücksichtigt werden. Der Erstattungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

1. Länderfinanzausgleich (LFA)

Nach der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern 1998 vom 23. Februar 1999 steht Hessen ein Umsatzsteueranteil in Höhe von 7.290.090 TDM zu; gleichzeitig hat es einen Beitrag zum Länderfinanzausgleich in Höhe von 3.435.410 TDM zu leisten und ist durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) verpflichtet, Beiträge zum Fonds Deutsche Einheit in Höhe von 91.800 TDM von finanzschwachen alten Ländern zum Ausgleich überproportionaler Belastungen durch die Neuordnung des LFA zu übernehmen.