Abwasserverband Lautertal-Lämpertsbach

Der Abwasserverband Lautertal-Lämpertsbach und der Trinkwasserzweckverband Lauter-, Werratal/Lämpertsbach sollen aufgelöst und die Mitgliedsgemeinden dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld zugeordnet werden. Die entsprechenden Beschlüsse und Vereinbarungen wurden gefasst bzw. abgeschlossen.

Die beiden aufgelösten Zweckverbände hatten Kooperationsvereinbarungen mit der zwischenzeitlich insolventen Firma GKE Beratungsgesellschaft für kommunale Entsorgung (GKE) bzw. deren Tochtergesellschaften.

Im Zusammenhang mit der Insolvenz der Firma GKE haben deren Gläubigerbanken gegenüber den beiden Zweckverbänden Forderungen in Millionenhöhe aus Bürgschaftsverpflichtungen geltend gemacht.

Die Fusion der beiden Zweckverbände mit dem Zweckverband Obereichsfeld soll durch das Land gefördert werden.

In beiden Zweckverbänden ist ein staatlicher Beauftragter tätig.

Nach Zeitungsinformationen (Thüringer Allgemeine, Eisenach vom 11. August 2005) erklärte offenbar der staatliche Beauftragte sinngemäß, dass der Zweckverband Obereichsfeld Strukturhilfen des Landes erhält, um zu verhindern, dass Beiträge und Gebühren steigen. Das wäre so etwas wie eine Wiedergutmachung.

Immerhin haben sämtliche Aufsichtsbehörden die Verträge mit der GKE zugelassen, die nach Aussage des staatlichen Beauftragten für den privaten Geschäftsbesorger eine Lizenz zum Gelddrucken waren.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Höhe haben die Gläubigerbanken der GKE gegenüber dem Abwasserverband und dem Trinkwasserzweckverband Lauter-, Werratal/Lämpertsbach Forderungen erhoben und inwieweit sind diese Forderungen gerechtfertigt?

2. Welche Aufsichtsbehörden haben in welcher Form bei der Gestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Abwasserverband Lautertal-Lämpertsbach, dem Trinkwasserzweckverband Lauter-, Werratal/Lämpertsbach und der GKE mitgewirkt? Welche Zustimmungen bzw. Genehmigungen von Aufsichtsbehörden waren für die Vertragsabschlüsse notwendig und wurden mit welcher Begründung erteilt?

3. Ist die angekündigte Gewährung von Strukturhilfen für die Fusion des Abwasserverbandes und des Trinkwasserzweckverbandes Lauter-, Werratal/Lämpertsbach mit dem Zweckverband Obereichsfeld möglicherweise ein Hinweis darauf, dass offensichtlich Aufsichtsbehörden beim Vertragsabschluss der beiden Zweckverbände mit der GKE fehlerhaft gehandelt haben und wie wird diese Auffassung begründet? Wird die Frage verneint, mit welcher Begründung will das Land dann die angekündigten Strukturhilfen in welcher Höhe für die Fusion gewähren?

4. Liegen der Landesregierung Informationen vor, dass im Zusammenhang mit der Insolvenz der GKE kommunalen Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung in Thüringen Schäden entstanden sind, die aus Fehlentscheidungen von kommunalen Verantwortlichen oder Landesbehörden resultieren? Wenn ja, in welcher Höhe sind diese Schäden zu beziffern (bitte Einzelaufstellung nach Aufgabenträgern)? Welche möglichen Schadensersatzforderungen sollen in diesem Zusammenhang gegen wen geltend gemacht werden oder wurden bereits geltend gemacht? Soll auf eventuelle Schadensersatzforderungen verzichtet werden? Wenn ja, aus welchen Gründen?

5. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage des staatlichen Beauftragten, dass sämtliche Aufsichtsbehörden die Verträge mit der GKE zugelassen haben, die nach seiner Auffassung für den privaten Geschäftsbesorger eine Lizenz zum Gelddrucken waren? Inwieweit darf ein staatlicher Beauftragter derartige Aussagen treffen und welchen Verhaltensregeln unterliegt ein staatlicher Beauftragter? Liegt im dargestellten Fall ein Verstoß gegen diese Verhaltensregelungen vor? Wenn ja, welche Maßnahmen hält die Landesregierung zur Ahndung des Verstoßes für erforderlich?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 29. November 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Der Abwasserzweckverband Lautertal-Lämpertsbach wurde aus den ausgereichten Bürgschaften für die im Rahmen des Kooperationsverhältnisses von den T/ABG Wassersysteme & Co. Abwasser KG aufgenommenen Darlehen ausweislich des Strukturkonsolidierungskonzeptes in Höhe von ca. 12,4 Millionen Euro in Anspruch genommen. Zwischenzeitlich sind nach einem verlorenen Rechtsstreit mit allen beteiligten Banken außergerichtliche Vergleiche geschlossen worden.

Der Trinkwasserzweckverband Lauter-, Werratal/Lämpertsbach wurde aus den ausgereichten Bürgschaften für die im Rahmen des Kooperationsverhältnisses von der T/ABG Wassersysteme & Co. Trinkwasser Lauter-, Werratal/Lämpertsbach KG aufgenommenen Darlehen in Höhe von ca. 2,7 Millionen Euro in Anspruch genommen. Mit den beteiligten Banken sind außergerichtliche Vergleiche geschlossen worden.

Zu 2.: Die Mitwirkung der Kommunalaufsicht erfolgte im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigungspflicht gemäß § 64 der Thüringer Kommunalordnung durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt des Wartburgkreises.

Mit Bescheid vom 15. November 1999 wurde der Kooperationsvertrag des Trinkwasserzweckverbandes Lauter-, Werratal/Lämpertsbach rechtsaufsichtlich genehmigt. Nach der zugrunde liegenden Kostenvergleichsrechnung der WIBERA Wirtschaftsberatung AG vom 19. Dezember 1997 zwischen einem Kooperationsmodell und einem Eigenbetriebsmodell stellte sich die Entwicklung der Abgabenbelastung bis 2007 im Kooperationsmodell als günstiger dar. Darüber hinaus wurden Ausfallbürgschaften auf der Grundlage des Kooperationsvertrages und der vorliegenden Wirtschaftlichkeitsstudie rechtsaufsichtlich genehmigt. Zur Finanzierung der Investitionen sah der Kooperationsvertrag vor, dass zinsgünstige Kommunalkredite in Anspruch genommen werden sollten. Zur Erlangung dieser Kredite waren Ausfallbürgschaften notwendig.

Der Kooperationsvertrag des Abwasserzweckverbandes Lautertal-Lämpertsbach wurde bis zur Rückabwicklung nicht rechtsaufsichtlich genehmigt, da eine derartige Kostenvergleichsrechnung vom Zweckverband nicht vorgelegt wurde. Rechtsaufsichtlich genehmigt wurden dem Abwasserzweckverband Ausfallbürgschaften zum Zwecke von Investitionen im Abwasserbereich einschließlich der Errichtung einer Kläranlage.

Zu 3.: Das Land fördert im Rahmen des Strukturhilfeprogramms Zusammenschlüsse von Aufgabenträgern. Dieses Programm verfolgt das Ziel, dass die Entgelte beim aufnehmenden Zweckverband durch den Beitritt der neuen Mitglieder nicht negativ beeinflusst werden. Die Ermittlung der Strukturhilfe für den Beitritt der Mitgliedsgemeinden des Abwasserzweckverbandes Lautertal-Lämpertsbach sowie des Trinkwasserzweckverbandes Lauter-, Werratal/Lämpertsbach zum Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld erfolgte, wie auch bei allen anderen Strukturveränderungen, auf der Basis eines Strukturkonsolidierungskonzeptes. Der so ermittelte Strukturhilfebedarf beträgt 5,5 Millionen Euro für den Beitritt der Gemeinden des Trinkwasserzweckverbandes Lauter-, Werratal/Lämpertsbach und 15,557 Millionen Euro für den Beitritt der Gemeinden des Abwasserzweckverbandes Lautertal-Lämpertsbach. Die Abwicklung der bisherigen Rechtsverhältnisse mit der GKE Beratungsgesellschaft für kommunale Entsorgung geht nicht auf den Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld über.

Zu 4.: Der Landesregierung liegen derzeit keine Informationen über Schäden vor, die aus Fehlentscheidungen von kommunalen Verantwortlichen oder Landesbehörden resultieren. Nach Erkenntnissen der Landesregierung sind bislang auch keine solchen Schadensersatzforderungen geltend gemacht worden. Ob und wer solche Schadensersatzforderungen geltend machen wird, kann von der Landesregierung nicht beantwortet werden.

Zu 5.: Auch im Hinblick auf Meinungsäußerungen nimmt der Beauftragte die Rechtsstellung des ersetzten Organs/Bediensteten wahr. Ist das Organ/der Bedienstete berechtigt/verpflichtet, sich für die Kommune in der Presse zu Aufgaben in seiner Zuständigkeit zu äußern, kann dies auch der Beauftragte, der das Organ/den Bediensteten in diesem Aufgabenfeld ersetzt, sofern die Beauftragung nicht zusätzliche diesbezügliche Beschränkungen enthält. Ihre Grenzen findet die Befugnis eines kommunalen Organs/Bediensteten zur Meinungsäußerung stets in der Beschränkung der Befassungskompetenz der Kommune auf die jeweiligen kommunalen Aufgaben und in den Grenzen der allgemeinen Meinungsfreiheit.