Notar

Da moderne Anlagen die Bilder digital aufzeichnen und diese durch ein automatisiertes Verfahren ausgewertet werden können, ist es erforderlich, die Videoüberwachung gemäß § 34 Abs. 2 schriftlich freizugeben und in das nach § 10 zu führende Verfahrensverzeichnis aufzunehmen.

Unzulässige Datenübermittlungen im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen

Aufgrund einer Presseveröffentlichung, in welcher über Einzelheiten aus Förderanträgen berichtet wurde, die eine politische Jugendorganisation beim zuständigen Landratsamt eingereicht hatte, erreichte den eine Anfrage zur datenschutzrechtlichen Bewertung der Übermittlungsbefugnisse des Landratsamtes an die Presse.

Im Ergebnis des diesbezüglichen Schriftverkehrs mit dem betreffenden Landratsamt und einer durchgeführten Kontrolle wurde gegenüber dem Landratsamt eine Beanstandung gemäß § 39 ausgesprochen. Grund hierfür war die mangelnde Sorgfalt des Landrats beim Umgang mit personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten insbesondere deren Übermittlung außerhalb des öffentlichen Bereichs, hier an die Presse, ohne dass es dafür eine Rechtsgrundlage in § 22 gab.

Dem Auskunftsanspruch der Presse ist ein hoher Stellenwert im Thüringer Pressegesetz (TPG) eingeräumt. In § 4 Abs. 2 TPG ist allerdings auch festgelegt, dass Auskünfte zu verweigern sind, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz entgegenstehen. Aus Sicht des bestand keinerlei Erforderlichkeit, personenbezogene Angaben aus einzelnen Belegen der Presse gegenüber zugänglich zu machen. Vom Landrat wurde die ausgesprochene Beanstandung dahingehend behoben, dass zugesagt wurde, die datenschutzrechtlichen Aspekte bei der zukünftigen Arbeit umzusetzen.

Einsichtsrechte von Vorgesetzten in dienstliche Unterlagen

Im Berichtszeitraum wurde die Frage an den herangetragen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Dienstvorgesetzten der Standesbeamten befugt sind, in Personenstandsunterlagen Einsicht zu nehmen. Grundsätzlich können sich Dienstvorgesetzte jederzeit im Rahmen ihrer Aufsicht alle dienstlichen Unterlagen vorlegen lassen und darin Einsicht nehmen. Problematisch wird dies aber, wenn die Dienst- und die Fachaufsicht wie bspw. bei einem Standesamt nicht zusammenfällt. Insoweit nimmt das Standesamt innerhalb einer Gemeinde eine Sonderstellung dahingehend ein, als die Dienstaufsicht über die Standesbeamten, nicht jedoch die Fachaufsicht von der Gemeinde ausgeübt wird. In § 22 Abs. 2 der DA für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden heißt es dazu: Die Aufsicht über die persönliche Dienstführung übt der Dienstvorgesetzte aus. Er ist nicht befugt, die dem Standesbeamten obliegenden Amtshandlungen wahrzunehmen, einen Dritten mit der Wahrnehmung zu beauftragten oder die Post des Standesamtes zu öffnen. Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben im Personenstandsrecht sind ausschließlich Standesbeamte zum Umgang mit Personenstandsakten befugt (§ 61 i. V. m. § 86 DA für Standesbeamte, § 70 a i. V. m. §§ 12, 22 DA für Standesbeamte). Zur Durchsetzung dieses Trennungsgebots zwischen dem Standesamt und der übrigen Kommunalverwaltung bedarf es selbstverständlich auch entsprechender technischer und organisatorischer Maßnahmen, die u. a. in Vertretungsregelungen, der Schlüsselordnung oder beim Postlauf ihren Niederschlag finden müssen. Dies wurde im letzten Berichtszeitraum auch in einem Standesamt überprüft.

Dennoch ist die Kenntnisnahme von Personenstandsdaten durch den Dienstvorgesetzten nicht gänzlich ausgeschlossen, da die Vorgabe zur Abschottung des Standesamtes nicht vorrangig zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Daten auch gegenüber dem Dienstvorgesetzten sondern insbesondere zur Sicherung der Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Revisionsfähigkeit der Daten besteht. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den Bestimmungen des § 61 Abs. 1 wonach Behörden Einsicht in und Auskunft aus Personenstandsunterlagen im Rahmen ihrer Zuständigkeit verlangen können. Eine Befugnis zur Einsichtnahme in Personenstandsunterlagen kann sich daher für den Bürgermeister einer Gemeinde in seiner Funktion als Dienstvorgesetzter der Standesbeamten bzw. für den von ihm beauftragten Untersuchungsführer bei der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach § 27 im Rahmen der Ermittlungen gegen einen Standesbeamten ergeben, da der Untersuchungsführer nach § 30 Abs. 1 verpflichtet ist, die erforderlichen Beweise zu erheben sind und hierzu insbesondere Urkunden und Akten beizuziehen sowie in Augenschein zu nehmen. Maßgebliche Voraussetzung ist hierbei die Erforderlichkeit der Kenntnisnahme der Daten für den Untersuchungsführer zur Durchführung des Disziplinarverfahrens. Dies ist sicher unzweifelhaft für diejenigen Unterlagen gegeben, die sich durch den Untersuchungsauftrag aufgrund vorliegender konkreter Hinweise für ein Fehlverhalten des betreffenden Mitarbeiters eindeutig bestimmen lassen. In diesem Fall kann auch eine Prüfung der Akten ohne Beteiligung der Fachaufsichtsbehörde vorgenommen werden, soweit deren Einbeziehung nicht als Sachverständige geboten ist. Zu berücksichtigen sind dabei aber ggf. Spezialvorschriften, die einer uneingeschränkten Einsichtnahme in Standesamtsunterlagen und deren Verwendung durch den Untersuchungsführer entgegenstehen können. So sollte insbesondere bei einem eingetragenen Sperrvermerk nach § 4 Abs. 2 ZSHG Kontakt mit der Zeugenschutzstelle aufgenommen werden, um insbesondere das weitere Verfahren bei einer Nutzung der Unterlagen zu klären. Ebenso sollten bei einer Einsichtnahme und Verwendung von Daten über Adoptionen oder Transsexuelle besonders strenge Maßstäbe angelegt werden.

Nutzung automatisierter Abrufverfahren durch das Rechnungsprüfungsamt

Von einer Kommune wurde im Berichtszeitraum die Frage nach der Zulässigkeit der Einrichtung von Zugriffsrechten auf die in den Verwaltungseinheiten genutzten automatisierten Verfahren aufgeworfen. Hierzu wird folgende Auffassung vertreten: Rechnungsprüfungsämter nehmen innerhalb einer Gemeinde eine Sonderstellung ein, indem sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle prüfungsrelevanten Unterlagen ungeachtet der ansonsten geltenden Zweckbindungsregelungen für personenbezogene Daten Einsicht nehmen können. Entscheidende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Kenntnisnahme ist lediglich, dass die jeweiligen Unterlagen und Daten für das konkrete Prüfungsvorhaben bzw. den Prüfungsauftrag prüfungsrelevant sind.

Insoweit verfügt das Rechnungsprüfungsamt über uneingeschränkte Auskunfts- und Einsichtsrechte im Hinblick auf Unterlagen und Daten, deren Kenntnis zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, aber nicht auf ausnahmslos alle in der Verwaltung vorliegenden Daten und Unterlagen.

Zu beachten ist dabei, dass auch wenn in Thüringen der funktionale Behördenbegriff gilt und die jeweilige Kommune als speichernde Stelle die Verantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für alle in der Verwaltung gespeicherten personenbezogenen Daten trägt, grundsätzlich nur die mit der konkreten Wahrnehmung der jeweiligen Verwaltungsaufgabe betraute Stelle zum Umgang mit den betreffenden Daten befugt ist und die ordnungsgemäße Verarbeitung und Nutzung zu sichern hat. Eine Regelung, wonach das Rechnungsprüfungsamt im eigenen Ermessen die Einrichtung eines Zugriffs auf automatisiert gespeicherte Daten bestimmen könnte, ist somit weder mit dem allgemeinen Datenschutzrecht noch mit der jeweiligen kommunalen Rechnungsprüfungsordnung vereinbar. Ebenso wenig wie ohne Beteiligung des sachlich zuständigen Fachbereichs das Rechnungsprüfungsamt vom Hauptamt einen Generalschlüssel für alle Räume und Behältnisse einer beliebigen Verwaltungseinheit verlangen oder eine zentrale Registratur dem Rechnungsprüfungsamt jede gewünschte Unterlage zur Einsichtnahme übergeben kann, ist z. B. auch der Administrator einer Kommune nicht befugt, allein auf Weisung des Rechnungsprüfungsamtes beliebige Zugriffs52

6. Tätigkeitsbericht des 2004/2005 rechte auf automatisierte Verwaltungsverfahren einzurichten. Dies ergibt sich daraus, dass weder das Hauptamt, eine Registratur oder ein EDV-Administrator Herr des jeweiligen Datenverarbeitungsverfahrens und der Daten ist, sondern diese Bereiche lediglich intern bestimmte Dienstleistungsfunktionen wahrnehmen. Die Bereitstellung von Daten bzw. die Einrichtung lesender Zugriffsrechte ist für das Rechnungsprüfungsamt ausschließlich von der zu prüfenden Stelle zu veranlassen. Dabei muss zur Einhaltung des Datenschutzes im Vorfeld jedes einzelnen Prüfungsverfahrens auf der Grundlage des konkreten Prüfungsziels und -auftrags unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entschieden werden, ob, für welchen Zeitraum und für welche Daten ein Vollzugriff oder ein Teilzugriff auf die Unterlagen oder das automatisierte Verfahren für den jeweiligen konkreten Prüfungszweck zu ermöglichen ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Kenntnisnahme der Daten trägt hierbei als Empfänger das Rechnungsprüfungsamt, sodass es einer detaillierten Begründung der Erforderlichkeit nicht bedarf, soweit dies anhand der Prüfungsaufgabe plausibel ist. Dies trifft in gleicher Weise auf die in automatisierten Verfahren oder die in Schrift oder sonstiger Form gespeicherten Daten zu. Eine unterschiedliche Verfahrensweise ist insoweit weder geboten noch aus datenschutzrechtlicher Sicht gerechtfertigt. In welchem Umfang die für den Prüfungszweck bereitgestellten prüfrelevanten Daten tatsächlich vom Rechnungsprüfungsamt genutzt werden, entscheidet dieses dann nach eigenem Ermessen.

Es bestehen daher auch keine Bedenken, soweit erforderlich, einem Rechnungsprüfungsamt zeitlich befristete Zugriffsrechte auf automatisierte Abrufverfahren einzurichten. Ein Erfordernis für die Einrichtung gesonderter automatisierter Abrufverfahren allein für das Rechnungsprüfungsamt dürfte demgegenüber aufgrund der zeitlichen Begrenzung von Prüfungen sowohl aus datenschutzrechtlicher als auch aus wirtschaftlicher Sicht in der Regel nicht gerechtfertigt sein. In jedem Fall bedürfte dies insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer umfassenden Prüfung und Begründung.

Datenschutz beim Rettungswesen

In meinem 5. TB (5.2.9) hatte ich darüber berichtet, dass im Rahmen einer Kontrolle in einem Rettungsdienstbereich dem vom Aufgabenträger die geforderte Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen gemäß § 37 Abs. 1 nicht gewährt wurde. Weder die Beanstandung durch den nach § 39 noch die eindeutige Unterstützung des durch die Kommunalaufsicht konnten daran etwas ändern. Da die von der Kommune gewollte gerichtliche Klärung bislang noch nicht erfolgte, konnte der Vorgang auch in diesem Berichtszeitraum noch nicht abgeschlossen werden.

Die vorgenannte Problematik hatte sich im Rahmen der Bearbeitung einer Beschwerde ergeben, bei der bei dem besagten Aufgabenträger die Dokumentation der Notarzteinsätze nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Dies war in der Folge Anlass für weitere Prüfungen in anderen Rettungsdienstbereichen. Die hierbei festgestellten unterschiedlichsten Verfahrensweisen zur Dokumentation von Rettungsdiensteinsätzen wurden anschließend mit der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgewertet, mit der Zielstellung, eine allen Anforderungen gerecht werdende gesetzeskonforme und einheitliche Vorgabe für den Inhalt, die Form und die Verwendung der Notarzteinsatzprotokolle zu finden. Obwohl auch die sich anschließenden Beratungen mit dem Rettungsdienstausschuss der Landesärztekammer aus der Sicht des durchaus konstruktiv waren, wurde bisher vom zuständigen Ministerium noch keine abschließende Festlegung getroffen.

Unbefriedigend ist auch, dass bei der Prüfung, wie die Verbindlichkeit von Festlegungen zum Umgang mit Einsatzdokumentationen bei den Notärzten durchgesetzt werden kann, in dem kontrollierten Rettungsdienstzweckverband keine konkreten schriftlichen Vereinbarungen mit medizinischen Einrichtungen oder Ärzten zur Sicherung des Notarzteinsatzes vorgelegt werden konnten.