Bei der Besuchsüberwachung und der Überwachung des Schriftwechsels sollte nach Haftgründen differenziert werden

6. Tätigkeitsbericht des 2004/2005

Der hat unter Bezugnahme auf die o. g. Entschließung der DSB dazu Stellung bezogen und zu folgenden Punkten Bedenken angemeldet:

Soweit vorgesehen ist, der Anstalt bei Erhebung der öffentlichen Klage eine Mehrfertigung der Anklageschrift zu übermitteln, sollte dies ausdrücklich von der Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung abhängig gemacht werden.

Bei der Besuchsüberwachung und der Überwachung des Schriftwechsels sollte nach Haftgründen differenziert werden. Normenklar muss geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen Post angehalten werden kann. Die Entscheidung über das Anhalten von Schreiben sollte in jedem Fall aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Rechte der Betroffenen dem Gericht vorbehalten werden. Das Recht auf ungehinderten unüberwachten telefonischen Kontakt zwischen Verteidiger und Beschuldigtem muss auch in der Untersuchungshaft gewährleistet sein. Bei der Erhebung von personenbezogenen Daten ohne Mitwirkung der Betroffenen bei anderen Stellen sollte abgestuft werden. Im Einzelfall sollte zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Gefangenen von einer Mitteilung abgesehen werden. Auch Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte der Betroffenen als wesentliche Datenschutzrechte dürfen nicht entwertet werden.

Für Untersuchungsgefangene hält der eine eigene Regelung zur Löschung von erkennungsdienstlichen Unterlagen für erforderlich. Eine Löschung sollte zumindest in den Fällen, in denen ein Freispruch erfolgt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder eingestellt wird, weil ein Tatverdacht nicht besteht, auch ohne Antrag der Betroffenen erfolgen.

Das TJM hat die Stellungnahme des seiner Stellungnahme gegenüber dem BJM in vollem Umfang beigefügt. Zu einer parlamentarischen Beratung des Entwurfs ist es indes nicht gekommen. Es bleibt zu hoffen, dass in der nächsten Legislaturperiode eine gesetzliche Regelung für diesen Bereich beschlossen wird.

Jugendstrafvollzugsgesetz Allseits anerkannt ist, dass Jugendliche im Strafvollzug nicht in allen Bereichen wie erwachsene Gefangene behandelt werden können. Aus dem datenschutzrechtlichen Blickwinkel sind sie jedoch wie Erwachsene Grundrechtsträger, sodass ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht genauso zu beachten ist.

Seitens des BMJ wurde im April 2004 ein Referentenentwurf für eine bereichsspezifische Regelung vorgelegt. Zu diesem hat der gegenüber dem TJM Stellung genommen. Dabei wurden zu den beabsichtigten Regelungen zum Schriftverkehr mit der Außenwelt ­ bspw. auch mit dem der bei erwachsenen Gefangenen nach § 29 nicht der Überwachung unterliegt - im Jugendstrafvollzug aber vom Einverständnis der Personensorgeberechtigten abhängen soll, sowie zur Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unter Einbeziehung Dritter ohne Kenntnis des Betroffenen Bedenken geäußert.

Die Behandlung von jugendlichen Gefangenen, die ihre Strafe bereits verbüßt haben, aber eine in der Jugendstrafanstalt begonnene Ausbildungs- und Behandlungsmaßnahme abschließen wollen, muss sich insbesondere im Hinblick auf die Besuchs-Schriftverkehrskontrolle von derjenigen der weiterhin ihre Strafe Verbüßenden unterscheiden. Aus der Tatsache, dass sich der Betroffene freiwillig in der Anstalt befindet, kann nicht auf eine wirksame Einwilligung in diese Kontrollen geschlossen werden.

Ein überarbeiteter Referentenentwurf mit Stand März 2005 hat die Anmerkungen, die insgesamt von den DSB des Bundes und der Länder geäußert wurden, bislang nicht berücksichtigt.

Es bleibt zu hoffen, dass in der kommenden Legislaturperiode eine entsprechende und datenschutzgerechte gesetzliche Grundlage geschaffen wird.

6. Tätigkeitsbericht des 2004/2005

Kontrolle einer JVA

In einer Justizvollzugsanstalt des Landes (JVA) wurde die Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere auch im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels kontrolliert.

Dabei war festzustellen, dass die den Gefangenen bei Haftantritt ausgehändigten Informationshilfen der Änderung bedürfen. Soweit dort für die Betroffenen als zukünftige Adresse die JVA angegeben war, war dieser Zusatz nicht zwingend, da sich Gefangene lediglich mit der Angabe der Straße und des Ortes anschreiben lassen können. Die Auflistung wichtiger Adressen ­ insbesondere Stellen, an die Petitionen gerichtet werden können - war bspw. auch durch die Anschrift des zu ergänzen, da sich auch Gefangene jederzeit ungehindert gemäß § 11 an ihn wenden können.

Der Umgang mit Besucherdaten, insbesondere in Bezug auf Einwilligungen der Besucher zur Einholung von im Einzelfall erforderlichen Auskünften von anderen Stellen war nicht zu kritisieren. Bei einer früheren Kontrolle in einer anderen JVA war seitens des die Aufbewahrung von Besucherdaten in der Gefangenenpersonalakte als Daten Dritter kritisiert worden.

Besucherdaten sind gesondert aufzubewahren und nach der Entlassung des Betroffenen zu vernichten. Darauf sind die Besucher auch hinzuweisen. Dennoch befand sich in der eingesehenen Gefangenenpersonalakte eines aus einer anderen Anstalt verlegten Betroffenen ein Umschlag, in dem sich die Besucherunterlagen befanden. Eine weitere Aufgabenerfüllung der kontrollierten JVA war nicht festzustellen, sodass diese Unterlagen spätestens bei Entlassung des Gefangenen zu löschen sind.

Weiterhin stieß die dort verwendete formularmäßige Einwilligung Gefangener zur Weitergabe persönlicher Daten an die in der JVA tätigen Suchtberatungen auf Bedenken, da die in Frage kommenden Stellen nicht näher konkretisiert waren. Das Formular wurde entsprechend ergänzt.

Eine Erforderlichkeit der Abheftung von Anträgen Gefangener zur Führung von Ferngesprächen in der Gefangenenpersonalakte war nicht gegeben, da solche Anträge nur Abrechnungszwecken dienen. Sie werden zukünftig bei der zuständigen Abrechnungsstelle mit kurzer Löschfrist aufbewahrt.

Auch eine interne Verfügung zur Einsichtnahme in die Gefangenenpersonalakte durch Bedienstete wurde entsprechend der Erforderlichkeit überarbeitet.

Zur Überwachung des Schriftverkehrs von Gefangenen wurden keine Mängel festgestellt. Allerdings wurde in einer ebenfalls aus einer anderen JVA übernommenen Gefangenenpersonalakte ein Umschlag mit einer Briefkarteikarte aufgefunden, auf der sämtliche ein- und ausgehende Schreiben notiert waren. Abgesehen davon, dass für die Führung einer Briefkarteikarte aus den Grundsätzen der Überwachung des Schriftverkehrs keine Erforderlichkeit abgeleitet werden kann, kann eine solche Karte mit Daten Dritter nicht in der Gefangenenpersonalakte aufbewahrt werden.

Ein Schwerpunkt der datenschutzrechtlichen Kontrolle lag auch in den Regelungen zur Nutzung der automatisierten Datenverarbeitung. Die hierzu eingesehenen Richtlinien, die aufgrund der zentralen Zuständigkeit der IT-Leitstelle Thüringer Justizvollzug für alle Justizvollzugsanstalten gelten, bedurften Ergänzungen zu den Festlegungen zum Benutzerkennwort, zur Aufbewahrung von Datensicherungen, zur Nutzung der elektronischen Post, zur Virenkontrolle, zur Absicherung des Internetzugangs gegenüber dem Corporate Network sowie zur Differenzierung von regelmäßigen Datenübermittlungen und automatisierten Abrufen. Die Anregungen des in dieser Hinsicht wurden von der IT-Leitstelle aufgegriffen und umgesetzt.

Insgesamt wurde auch durch die erfreuliche Kooperationsbereitschaft sowohl der Bediensteten in der Justizvollzugsanstalt als auch der IT-Leitstelle allen datenschutzrechtlichen Forderungen und Empfehlungen nachgekommen.

6. Tätigkeitsbericht des 2004/2005

Auskünfte an Betroffene im Strafvollzug

Die Arbeit eines Strafgefangenen wird nach § 43 anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann. Soweit eine Anrechnung als Freistellungstage nicht möglich ist, kann eine Ausgleichsentschädigung erhalten werden. In der Vergangenheit hatte ein Betroffener auf seinen Antrag auf Auskunft zu den bereits erarbeiteten Freistellungstagen auch den Wert der Ausgleichsentschädigung mitgeteilt bekommen. Nachdem er nunmehr erneut einen Antrag auf Auskunft über die bereits erarbeiteten Freistellungstage gestellt hatte, wurde ihm auf dem entsprechenden Computerausdruck der Arbeitsverwaltung der JVA der Wert der Ausgleichsentschädigung komplett geschwärzt. Er wandte sich an den um Auskunft gemäß § 185 i. V. m. § 19 BDSG zu allen über ihn gespeicherten Daten zu erhalten. Auf Nachfrage hat die JVA dem mitgeteilt, der Antrag des Betroffenen habe sich nur auf seine bisher erworbenen Freistellungstage bezogen. Insoweit wurden alle weiteren Angaben auf dem Ausdruck, auf den sich der Antrag nicht konkret bezog, geschwärzt. Gründe, weshalb ihm eine entsprechende Auskunft über den Wert der Ausgleichsentschädigung zu verweigern wäre, wurden nicht dargetan. Zudem hatte die Anstalt die Zuständigkeit des in dieser Angelegenheit in Frage gestellt. Da dem Betroffenen möglicherweise eine Auskunft nach § 185 i. V. m. § 19 BDSG verweigert wurde, war hier selbstverständlich die Zuständigkeit des der nach Anrufung die Rechtmäßigkeit einer Auskunftsverweigerung zu prüfen hat, gegeben.

Auf meinen Hinweis zur Konkretisierung des Antrags hat der Betroffene erneut einen Antrag auf Auskunft mit einer ausdrücklichen Bitte um Angabe des Wertes der Ausgleichsentschädigung gestellt. Nach Ablauf einiger Zeit und Nachfrage durch den wurde dem Betroffenen letztendlich die Auskunft erteilt, zumal keine Gründe zur Verweigerung der Auskunft ersichtlich waren.

Ein Gefangener wandte sich an den weil ihm von der Anstaltsleitung die Kopie des Ergebnisses einer ärztlichen Laboruntersuchung verwehrt wurde, nachdem ihm zuvor auf seinen Wunsch besagte Unterlagen in Kopie ausgehändigt worden waren.

Daher wurde der Anstaltsarzt angeschrieben und um Mitteilung gebeten, aus welchen Gründen dem Betroffenen die Kopie der Unterlagen verwehrt werde.

Die Anstaltsleitung beantwortete die Anfrage damit, dass der Gefangene zwar bislang regelmäßig Kopien der Befunde erhalten habe, jedoch ein Rechtsanspruch darauf nicht abzuleiten sei. Auskünfte über die Ergebnisse der Befunde würden jedoch weiterhin erteilt und es könne auch Einsicht in die Unterlagen genommen werden. § 185 sehe nämlich lediglich eine Auskunft, nicht aber Kopien vor. Die Erteilung von Kopien und gegebenenfalls Nachfragen hierzu auch von außerhalb der Anstalt, falls der Betroffene die Kopie anderen Personen zur Kenntnis gäbe, wäre darüber hinaus als erhebliche Belastung der Arbeitsfähigkeit anzusehen.

Hierzu wurde der JVA mitgeteilt, dass ein Patient in Freiheit nach § 10 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärzte grundsätzlich in die ihn betreffenden Krankenunterlagen mit Ausnahme derjenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten, Einsicht nehmen und Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten verlangen könne. Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung hierzu kann - auch aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht abgeleitet - auch Patienten im Strafvollzug das Recht auf Kopien der Unterlagen, welche keine subjektiven Eindrücke oder Wahrnehmungen eines Arztes enthalten, zustehen.

Bei der Verweigerung der Herausgabe von Kopien bedarf es der Einzelfallprüfung. Sollte aus ärztlicher Sicht begründet dem Betroffenen keine Kopie übergeben werden können, müsste jedoch Auskunft oder Einsicht gewährt werden. Dabei müsste dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, alle Einzelheiten abzuschreiben.