Tageseinrichtungen

6. Tätigkeitsbericht des 2004/2005

Einordnung in eine der Fallgruppen zur Festlegung der Höhe der Lernmittelpauschale gestalten soll. Nicht selten wurden die Unterlagen weiterhin von der Schule gespeichert. Der wies in diesen Fällen auf die ergänzten Durchführungsbestimmungen hin und forderte die Schule auf, nach Prüfung und Bestätigung der jeweiligen Fallgruppe die Nachweise umgehend und vollständig zu vernichten. Die Schulen kamen der Forderung kurzfristig nach.

Erhebung von Notfalldaten der Schüler an den Schulen

Im Berichtszeitraum erhielt der die Anfrage, ob Eltern verpflichtet seien, in eine sog. Notfallkarte, die für ihr Kind an der Schule geführt werde, ihre Arbeitsstätten, ihre Krankenkasse und die Tatsache, dass der Schüler familienversichert sei, einzutragen. Begründet wurde auf meine Anfrage die Erforderlichkeit für die Datenerhebung von der Schule und dem Schulamt damit, dass die Kenntnis der Arbeitsstelle zur Herstellung eines Kontaktes im Notfall und Angaben zur Krankenversicherung bei Rettungsdiensteinsätzen von den Hilfskräften und bei einem Unfall von der Unfallkasse benötigt werden.

Hierzu wurde festgestellt, dass gemäß § 136 von der Schule lediglich Daten zur Herstellung des Kontaktes in Notfällen zu erheben sind. Dabei entscheidet der Sorgeberechtigte, auf welche Art und Weise (über Kontaktpersonen, Betriebs- oder Privatanschriften oder Kommunikationseinrichtungen, wie Telefon, Fax o. ä.) er im Notfall am schnellsten erreicht werden kann und teilt dies der Schule mit. Eine Pflicht zur Mitteilung der Arbeitsstelle gegenüber der Schule besteht nicht und wäre insbesondere bei bestimmten Tätigkeiten (z. B. bei einem Nachtpförtner) auch nicht gerechtfertigt. Zur Frage der Erhebung und Vorhaltung der Kassenzugehörigkeit der Schüler an den Schulen teilte mir das zuständige kommunale Amt für den Rettungsdienst mit, dass eine entsprechende Forderung zur vorsorglichen Erhebung der Daten für einen möglichen Rettungsdiensteinsatz nicht bestehen würde und die Kenntnis lediglich bei der Rechnungslegung von Vorteil sein könne. Bezüglich der Unfallmeldung erklärte die Unfallkasse, dass seit dem 1. August 2002 mit der Einführung eines neuen bundeseinheitlichen Vordrucks zur Erhebung und Feststellung von Leistungen und Abrechnungen mit Leistungserbringern (Unfallanzeige für Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler, Studierende) auf die Erhebung der Kassenzugehörigkeit verzichtet wird.

Aufgrund der vorgenannten Erkenntnisse wurde die betreffende Schule aufgefordert, die Notfallkarte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu ändern, was auch erfolgte.

Regelungen bei Sportunfällen von Schülern

Eine Beschwerde hatte das Auskunftsrecht zu einem 1991 im Sportunterricht erlittenen Unfall zum Gegenstand. Der Petent benötigte in einem sozialgerichtlichen Verfahren Nachweise dafür, dass der Sportunfall Ursache für eine gesundheitliche Beeinträchtigung gewesen ist.

In der in der Schule durchgeführten datenschutzrechtlichen Kontrolle wurden die zum Unfall aufbewahrten Unterlagen geprüft. Zu der Frage des Petenten, weshalb im Unfallbuch der Schule ein anderer Zeitpunkt angegeben ist als in den ärztlichen Aufzeichnungen, konnte keine Erklärung gegeben werden. Jedoch konnte die Möglichkeit einer Manipulation des Unfallbuches ausgeschlossen werden.

Gemäß der für 1991 gültigen Schulordnung des Thüringer Kultusministeriums waren in den Schülerbögen die für den Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufzunehmen. Demgegenüber enthielt der vom Petenten in Kopie vorgelegte Schülerbogen keine Eintragungen, obwohl sich seine schulischen Leistungen nach dem Unfall maßgeblich verschlechtert hatten. Dies ist als ein Unterlassen einer erforderlichen Verarbeitung von Schülerdaten anzusehen, was als eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften gewertet wurde. Es wurde gefordert, zu gewährleisten, dass künftig die Schülerbögen entsprechend der Vorschriften der Thüringer Schulordnung ausgefüllt werden. Darauf hin teilte die Schulleitung

6. Tätigkeitsbericht des 2004/2005 mit, dass die Lehrer auf die Verpflichtung hingewiesen wurden und jeder Klassenleiter hierfür verantwortlich sei.

Einführung eines Forschungsgeheimnisses für medizinische Daten

In vielen Bereichen der Forschung werden sensible medizinische Daten mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet. Nach der derzeitigen Rechtslage verlieren diese Daten nach einer Übermittlung an den Forscher regelmäßig den strafrechtlichen Schutz vor Offenbarung und den Beschlagnahmeschutz im Strafverfahren. Dies halten die DSB des Bundes und der Länder für unbefriedigend und haben sich in einer Entschließung (Anlage 3) auf der Konferenz der DSB des Bundes und der Länder am 25./26. März 2004 für die Einführung eines Forschungsgeheimnisses für medizinische Daten ausgesprochen. In einer ersten Stellungnahme hat das Bundesministerium der Justiz zwar zugesagt, gesetzgeberischen Handlungsbedarf hinsichtlich der Normierung der Strafbarkeit der unbefugten Offenbarung personenbezogener medizinischer Forschungsdaten zu prüfen. Allerdings werde eine Änderung der zur Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Forscher und deren Berufshelfer sowie das damit zusammenhängende Beschlagnahmeverbot medizinischer Forschungsdaten nicht erwogen, weil es hierfür kein besonders schützenswertes Vertrauensverhältnis zwischen Forschern und den Betroffenen gebe.

Leistungsvergleiche und wissenschaftliche Untersuchungen an Schulen

Immer öfter erhalten die Eltern schulpflichtiger Kinder von der Schule einen Brief, in dem ihnen mitgeteilt wird, dass ihr Kind an der Schule an einem Leistungsvergleich teilnehmen wird oder an einer wissenschaftlichen Untersuchung mitwirken soll. Dabei gibt es seit dem Jahr 2003 eine Änderung dahingehend, dass die Teilnahme der Kinder nicht mehr generell von der Entscheidung der Sorgeberechtigten abhängig ist. Durch eine Neufassung des § 57 Thüringer Schulgesetz kann nunmehr das TKM bei internationalen, nationalen oder regionalen Vergleichsuntersuchungen, die auf seine Veranlassung in den Schulen durchgeführt werden, eine Auskunftspflicht für das Schulpersonal, die Schüler und deren Eltern festlegen. Von dieser Möglichkeit wird insbesondere bei den zwischenzeitlich allseits bekannten PISA-Tests in Thüringen Gebrauch gemacht, in dem durch eine Teilnahmepflicht des Schulpersonals und der Schüler an diesem Leistungsvergleich die Repräsentativität der Ergebnisse in jedem Fall gewährleistet wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb der Datenschutz weniger Beachtung findet. Wie bei den bisherigen Tests ist festzustellen, dass von der Projektbetreuung des Leibnitz-Instituts für Pädagogik der Naturwissenschaften an der Universität Kiel und dem TKM den datenschutzrechtlichen Fragen bei der Vorbereitung und Durchführung der Leistungsvergleiche durchaus die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt wird. Dieses Interesse zeigt sich insbesondere dadurch, dass in Vorbereitung des Haupttests der dritten PISA-Erhebung für das Jahr 2006 sowie des Feldtests 2005 in 5 Bundesländern (darunter Thüringen) die Unterlagen dem rechtzeitig und umfassend zur datenschutzrechtlichen Beurteilung zur Verfügung gestellt und die in der Folge gegebenen Anregungen auch aufgegriffen und beachtet wurden. Diese Hinweise betrafen den Inhalt der Informationsschreiben zur Aufklärung der Teilnehmer am Leistungsvergleich und Fragen zur konsequenten Durchsetzung der gegenüber den Eltern und Schülern versicherten Vertraulichkeit ihrer Angaben, um eine Kenntnisnahme einzelner Ergebnisse oder des Inhalts von Fragebögen durch das Schulpersonal auszuschließen.

Neben den Leistungsvergleichen (wie z. B. PISA) werden im Kultusbereich auch andere wissenschaftlichen Untersuchungen durchgeführt, für die keine Teilnahmepflicht für das Schulpersonal bzw. die Schüler besteht. So beteiligen sich derzeit auch Thüringer Schulen an einer bundesweiten Studie zur Entwicklung von Ganztagsschulen die vom Deutschen Institut für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF), dem Deutschen Jugendinstitut (DJI) und

6. Tätigkeitsbericht des 2004/2005 dem Institut für Schulentwicklungsforschung im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung durchgeführt wird. Ziel der Studie ist es, Ergebnisse über Veränderungen an Schulen, die Ganztagsangebote eingeführt haben, zu erforschen, um daraus Empfehlungen zur künftigen Ausgestaltung dieser Angebote und der Arbeit an diesen Schulen abzuleiten.

Die Besonderheit dieser Studie, an der sich insgesamt rund 500 Schulen beteiligen, besteht darin, dass es sich um eine Längsschnittuntersuchung handelt, bei der die gleichen Schüler, Eltern und Lehrer der Klassenstufen 3, 5, 7 und 9 insgesamt dreimal (2005, 2006 und 2008) befragt werden. Um zu erreichen, dass die einzelnen Angaben tatsächlich dem gleichen Schüler über den gesamten Zeitraum zugeordnet werden können, ohne dass der mit der Durchführung der wissenschaftlichen Studie betrauten Einrichtung die tatsächliche Identität des Schülers bekannt wird, erhält jeder Schüler von der Schule eine individuelle Identifikationsnummer. Die damit zusammenhängenden datenschutzrechtlichen Fragen wurden im Vorfeld der Studie mit den Landesdatenschutzbeauftragten umfassend erörtert. Im Ergebnis wurden den Projektverantwortlichen eine Vielzahl von Anregungen für eine datenschutzkonforme Verfahrensweise gegeben. In diesem Zusammenhang wurde auch deutlich gemacht, dass eine zu starke Differenziertheit der Antwortmöglichkeiten in den Fragebögen bei der Auswertung zu einer personenbezogenen Zuordnung führen kann, was in jedem Fall, z. B. durch höhere Aggregationsstufen, auszuschließen ist. Weitere Hinweise betrafen die Notwendigkeit einer umfassenden Information der Beteiligten über das Verfahren und die Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung sowie Fragen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, die alle von der Projektleitung aufgegriffen und berücksichtigt wurden.

Datenabgleiche zwischen den Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Bundesamt für Finanzen

Wie bereits ausführlich im 5. TB unter 13.4 dargestellt, hatte der gegenüber dem TMWFK die Rechtsauffassung vertreten, dass die Durchführung des regelmäßigen Datenabgleichs aller BAföG-Empfänger zwischen den Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Bundesamt für Finanzen zur Feststellung, ob Zinseinkünfte bei den BAföG-Empfängern angefallen sind, als bedenklich anzusehen ist. Erst mit dem 21. Gesetz zur Änderung des BAföG vom 02.12.2004 (BGBl. I S. 3127) wurde in § 41 Abs. 4 BAföG nachträglich eine Regelung geschaffen, die den Datenabgleich erlaubt. Ab dem Jahre 2005 sind die Datenabgleiche aus datenschutzrechtlicher Sicht damit zulässig. Wie die Abgleiche der Jahre 1999 bis 2004 ergeben haben, erfolgte der Leistungsmissbrauch in einem solchen Umfang, dass die Durchführung von Stichproben oder die Überprüfung von Verdachtsfällen kein geeignetes Mittel mehr darstellten. Der hat daher seine datenschutzrechtlichen Bedenken zurückgestellt.

In diesem Zusammenhang wurde ein Amt für Ausbildungsförderung kontrolliert. Dabei stellte sich heraus, dass der Stelle nicht bekannt war, aufgrund welcher Veranlassung das Thüringer Landesrechenzentrum die Daten der BAföG-Empfänger an das Bundesamt für Finanzen zum Zwecke des Datenabgleichs übermittelt. Der hatte im Anschluss an die Kontrolle das TKM um eine Übersendung der Auftragsdatenverarbeitung zwischen dem TKM als Auftraggeber und dem TLRZ als Auftragnehmer gebeten. Wie aus der Vereinbarung hervorging, stammt diese aus dem Jahre 1996. Da hierin die Auftragsdatenverarbeitung für den o. g. Datenabgleich nicht geregelt ist, bat ich das TKM um eine Änderung der vertraglichen Vereinbarung. Dies ist inzwischen auch erfolgt.