Grundstück

November 2005 hat folgenden Wortlaut:

Die Verwaltungsgemeinschaft Hainleite hat im Auftrag der Gemeinde Wipperdorf in Wipperdorf in der Wipperstraße eine beitragspflichtige Investitionsmaßnahme realisiert (Fahrbahn und Straßenbeleuchtung).

Im Juli 2005 wurden auf Grundlage der Straßenausbaubeitragssatzung Straßenausbaubeitragsbescheide erlassen. Die Gemeinde Wipperdorf ist der Ansicht, dass nach geltenden Gesetzen und praktizierter Rechtsprechung davon auszugehen sei, dass zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ein grundhafter Ausbau der Straße nicht zwingend notwendig sei und der im Zuge des Kanalbaues erstellte Unterbau der Fahrbahn dem grundhaften Ausbau sehr nahe komme.

Einige Beitragspflichtige und der Bürgermeister der Gemeinde Wipperdorf verweisen jedoch darauf, dass formal kein grundhafter Ausbau erfolgte und sind der Auffassung, dass die Straßenausbaubeitragsbescheide rechtswidrig sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche beitragspflichtige Investitionsmaßnahme hat die Gemeinde Wipperdorf in welchem Zeitraum in der Wipperstraße in Wipperdorf realisiert? Zu welchem Zeitpunkt entstand dabei die Beitragspflicht?

2. Wie hoch waren der Investitionsaufwand und der umlagefähige Investitionsaufwand für die nachgefragte beitragspflichtige Maßnahme?

3. Wie viele Grundstückseigentümer sind Anlieger der Wipperstraße und wie viele dieser Grundstückseigentümer haben von der Verwaltungsgemeinschaft einen Straßenausbaubeitragsbescheid erhalten?

4. Wie bewertet die Landesregierung die Ansicht der Gemeinde Wipperdorf, dass zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ein grundhafter Ausbau einer Straße nicht notwendig sei?

5. Wie bewertet die Landesregierung die Ansicht der VG Hainleite, dass es sich bei der Straßenausbaumaßnahme um eine Verbesserungsmaßnahme handele? Worin wird der besondere wirtschaftliche Vorteil nach § 7 Abs.1 Thüringer Kommunalabgabengesetz gesehen, der für die Anlieger zur Beitragspflicht führt?

6. Wie bewertet die Landesregierung die Praxis der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im dargestellten Fall, wenn sich bestätigen sollte, dass ein grundhafter Ausbau bzw. Verbesserung einer Straße nicht vorliegt, die Anlieger aber dennoch einen Straßenausbaubeitragsbescheid für die nachgefragte Investitionsmaßnahme erhalten haben?

12. Januar 2006

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Der Kommunalaufsichtsbehörde liegen hierzu keine Informationen vor.

Zu 2.: Auf die Antwort zu der Frage 1 wird verwiesen.

Zu 3.: Auf die Antwort zu der Frage 1 wird verwiesen.

Zu 4.: § 7 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes bestimmt, dass für die Erweiterung oder Verbesserung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen Straßenausbaubeiträge erhoben werden sollen, sofern nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. Maßgeblich ist, ob die konkret durchgeführte Maßnahme als beitragsfähig zu qualifizieren und geeignet ist, den Grundstücken, denen die Inanspruchnahme möglich ist, besondere Vorteile zu vermitteln (Thüringer Oberverwaltungsgericht, LKV 2004 S. 39).

Zu 5.: Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 wird verwiesen. Bei einer Verbesserung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 geht mit der objektiven - funktionellen oder qualitativen - Aufwertung der bisherigen Straßenanlage regelmäßig ein besonderer Vorteil einher.

Zu 6.: Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 wird verwiesen. Liegt eine Erweiterung oder Verbesserung der Straße nicht vor, sind aufgrund § 7 Abs. 1 Satz 3 keine Straßenausbaubeiträge zu erheben.