Gleichstellung

Vertrauensschutz zuzubilligen, da das Zurückscheiden einer die zulässige Höhe überschreitenden Hecke auch auf längere Sicht zumutbar ist und die Substanz der Pflanzen nicht beeinträchtigt. Die Einführung einer Ausschlussfrist für den Anspruch auf Zurückschneiden würde zudem die Rechtssicherheit nicht erhöhen. Vielmehr würde sie neue Nachbarschaftsstreitigkeiten hervorrufen. Denn begönne die Ausschlussfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Höhe der Hecke das nach dem Thüringer Nachbarrechtsgesetz zulässige Maß überschreitet, so würden die Nachbarn ihren Konflikt auch darum führen, wann dies der Fall gewesen ist. Dies würde in der gerichtlichen Praxis oftmals Beweisprobleme aufwerfen.

Durch die Neufassung des § 51 soll im Übrigen auch ein Redaktionsversehen im Hinblick auf die Grenzabstände von Spaliervorrichtungen und Pergolen beseitigt werden. So erfasst der Beseitigungsanspruch des § 51 von seinem Wortlaut her nur Anpflanzungen, nicht jedoch auch die in § 50 angesprochenen Spaliervorrichtungen und Pergolen. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb hier kein Beseitigungsanspruch bestehen soll, obwohl insoweit ebenfalls Grenzabstände einzuhalten sind. Dass es sich hierbei um ein Redaktionsversehen bei der Abfassung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes gehandelt hat, zeigt auch der Umstand, dass Absatz 2 ausdrücklich auf § 50 Bezug nimmt (vgl. Bauer/Hülbusch/Rottmüller/Schlick, Thüringer Nachbarrecht, 4. Auflage 2002, § 50 Anm. 4). Dementsprechend soll durch die Neufassung des Absatzes 1 klargestellt werden, dass der Beseitigungsanspruch auch hinsichtlich abstandswidrig errichteter Spaliervorrichtungen und Pergolen besteht.

Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 Satz 4, wobei nunmehr klargestellt ist, dass sich die Regelung auch auf die Anlagen im Sinne des § 50 erstreckt.

Der bisherige Absatz 2 findet sich in Absatz 5 wieder. Auch hier wird klargestellt, dass sich diese Bestimmung nicht nur auf Anpflanzungen, sondern auch auf Spaliervorrichtungen und Pergolen bezieht.

Zu Nummer 11 (§ 52)

Auch § 52, der klarstellt, dass die Rechtmäßigkeit des Abstands durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt wird, erfasst nach seinem Wortlaut nur die Rechtmäßigkeit des Abstands einer Anpflanzung, nicht jedoch die von Spaliervorrichtungen und Pergolen. Auch dies stellt ein Redaktionsversehen dar. Das wird insbesondere dadurch deutlich, dass § 52 Halbsatz 2 auf § 51 Abs. 2 verweist, der seinerseits auf § 50 Bezug nimmt. Um dieses Redaktionsversehen zu beseitigen, ist § 52 auch auf den Abstand einer Anlage - damit sind die Spaliervorrichtungen und Pergolen gemeint - zu erstrecken. Dies soll durch Nummer 11 Buchst. a erfolgen.

Die unter Nummer 11 Buchst. b vorgesehene Regelung stellt eine Folgeänderung zur Neufassung des § 51 dar.

Zu Nummer 12 (§ 53)

Die bisherigen Verjährungsbestimmungen des § 53 orientieren sich teilweise an den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie sie bis zum In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes galten.

So bestimmt Absatz 2 Satz 2 ausdrücklich, dass die §§ 198 bis 225 BGB anzuwenden sind. Mit der Schuldrechtsreform des Jahres 2001, die am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, ist das Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundlegend neu gestaltet worden. So sind nicht nur die Verjährungsfristen sowie der Beginn und das Ende der Verjährung reformiert worden, sondern auch das Verhältnis zwischen Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen (nunmehr Neubeginn der Verjährung) wurde grundlegend geändert.

Daher ist es erforderlich, auch § 53 neu auszugestalten. Dies geschieht in der Form, dass nach Absatz 1 künftig Schadensersatzansprüche und andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach dem Thüringer Nachbarrechtsgesetz in Bezug auf die Verjährung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt damit einheitlich drei Jahre (§ 195 BGB). Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 2 BGB). Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB).

Die übrigen, auf Zahlung von Geld gerichteten Ansprüche verjähren im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage (Absatz 2 Satz 1) nicht mehr in vier Jahren, sondern - infolge der Bezugnahme auf § 195 BGB - innerhalb der Regelverjährung von drei Jahren. Anders als bisher (vgl. Absatz 2 Satz 3) beginnt die Verjährung allerdings nicht mehr in jedem Fall mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht. Vielmehr setzt § 199 Abs. 1 BGB, auf den die Neufassung des Absatzes 1 ebenfalls verweist, zusätzlich voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. In jedem Fall verjähren diese anderen, auf Zahlung von Geld gerichteten Ansprüche spätestens in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB).

Sämtliche aus dem Thüringer Nachbarrechtsgesetz, wie z. B. Anbaurechte, unterliegen nach Absatz 2 weiterhin - entsprechend dem 3 - nicht der Verjährung. Hier sind allerdings wie z. B. bei den Beseitigungsansprüchen, zu beachten.

Zu Nummer 13 (§ 54)

Die durch die Neufassung des § 53 (Nummer 12) bewirkte Änderung der Verjährungsbestimmungen könnte zur Folge haben, dass ein Anspruch mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes und des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz sowie des Thüringer Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter oder innerhalb kurzer Frist danach verjährt. Durch die in dem neuen Absatz 5 vorgesehene grundsätzliche Weitergeltung der bisherigen Verjährungsbestimmungen für zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene und noch nicht verjährte Ansprüche wird diese Folge vermieden. Gleichwohl wird - dies regelt Absatz 5 Halbsatz 2 - die absolute Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, die nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, auf zehn Jahre ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes und des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz sowie zur Aufhebung des Thüringer Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter begrenzt. Hierdurch soll verhindert werden, dass es im Extremfall infolge der Übergangsbestimmung des Absatzes 5 Halbsatz 1 zu einer maximalen Verjährungsdauer von fast 30 Jahren kommt, was an sich nach § 53 Abs. 1 in seiner bisherigen Fassung möglich wäre.

Zu Nummer 14 (§ 56)

Entsprechend dem Beschluss der Landesregierung, Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften in der Regel zeitlich zu befristen, sieht der durch Nummer 14 neu gefasste § 56 ein des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2010 vor.

Zu Nummer 15 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird an die vorgenommenen Gesetzesänderungen angepasst.

Zu Artikel 2 (Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz)

Zu Nummer 1 (Überschrift)

Da das Berufsvormündervergütungsgesetz durch die Nachfolgevorschrift des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes ersetzt worden ist, müssen die Überschrift und die amtliche Abkürzung des Thüringer Ausführungsgesetzes, die sich bislang auf das Berufsvormündervergütungsgesetz beziehen, entsprechend angepasst werden.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Auch diese Änderung ist redaktioneller Natur. Sie dient ebenfalls der Anpassung an das am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

Zu Nummer 3 (§ 2)

Die Ersetzung der Verweisung § 2 durch die Verweisung § 11 VBVG ist lediglich redaktioneller Natur. Sie ist ebenfalls der Neuregelung durch das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz geschuldet.

Zu Nummer 4 (§ 3)

Die Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Zu Nummer 5 (§ 4)

Zu Absatz 1:

Bislang ermächtigt § 4 Abs. 1 Satz 1 das für die Justiz zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen und die Ausgestaltung einer Prüfung im Sinne des § 1 zu regeln. Diese Befugnis soll auf das für das außergerichtliche Betreuungswesen zuständige Ministerium übertragen werden. Damit soll aus Gründen größerer Sachnähe dem Ressort die Verordnungsermächtigung zugewiesen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Durchführung der Prüfungen nach § 1 fällt. Da aber auch die Belange der Justiz durch die Prüfungen betroffen sind, soll die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium erlassen werden.

Die Änderung der Paragraphenangaben ist redaktioneller Natur. Sie ist durch das Außer-Kraft-Treten des Berufsvormündervergütungsgesetzes und das In-Kraft-Treten des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes erforderlich geworden.

Zu Absatz 2 Absatz 2 Satz 1 ermächtigt bisher das für die Justiz zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium anderen staatlichen Einrichtungen die Zuständigkeit für die Abnahme der Gleichstellungsprüfungen zu übertragen oder zu bestimmen, dass andere Stellen als zur Abnahme dieser Prüfungen berechtigt anerkannt werden können.Aus Gründen größerer Sachnähe ist es sinnvoll, diese Verordnungsermächtigung auf das für das außergerichtliche Betreuungswesen zuständige Ministerium zu übertragen. Allerdings soll die Verordnung auch hier - wie bei Absatz 1 in der geänderten Fassung - im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium erlassen werden. Dass auch das Einvernehmen des für die anderen staatlichen Einrichtungen zuständigen Ministeriums eingeholt werden muss, ist inhaltlich nichts Neues. Diese Regelung findet sich auch im bisherigen § 4 Abs. 2 Satz 1.

Durch die Neufassung des Satzes 1 sollen zudem die Paragraphenangaben an das seit dem 1. Juli 2005 geltende Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz angepasst werden. Es handelt sich hierbei um eine lediglich redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 6 (§ 5)

Entsprechend dem Konzept der Landesregierung, Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften in der Regel zeitlich zu befristen, sieht der durch Nummer 6 neu gefasste § 5 ein Außer-Kraft-Treten des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2010 vor.

Zu Artikel 3 (Aufhebung des Thüringer Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter) Artikel 3 regelt die Aufhebung des Thüringer Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter. Damit zieht der Landesgesetzgeber die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004.

Zu Artikel 4 (In-Kraft-Treten) Artikel 4 regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.