Ehrenamtlich tätige Bürgermeister

Ehrenamtlich tätige Bürgermeister erhalten nach der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Nach dieser Verordnung ist die Tätigkeit eines ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten als sonstige nichtselbständige Tätigkeit zu bewerten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit ist nach Auffassung der Landesregierung ein ehrenamtlich tätiger Bürgermeister nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wie ein Angestellter der Gemeinde zu behandeln? Wer ist in diesem Fall nach Auffassung der Landesregierung der Arbeitgeber des ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters? Wie werden diese Auffassungen durch die Landesregierung begründet?

2. Inwieweit ist die Dienstaufwandsentschädigung eines ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters nach Auffassung der Landesregierung nach dem Einkommensteuergesetz lohnsteuerpflichtig und wie wird diese Auffassung begründet?

3. Inwieweit hat ein ehrenamtlich tätiger Bürgermeister unter Berücksichtigung der Antworten zu den Fragen 1 und 2 nach Auffassung der Landesregierung einen Anspruch auf die Gewährung der Arbeitgeberanteile zu den sozialen Sicherungssystemen der Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung? Wie wird diese Auffassung begründet?

4. Wie begründet die Landesregierung den Unterschied, dass die Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters nach dem Einkommensteuergesetz als sonstige nichtselbständige Tätigkeit und die Entschädigungen der Mitglieder eines Gemeinderates und der Ortsbürgermeister als sonstige selbständige Tätigkeit angesehen wird?

Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 16. Januar 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Ob eine Tätigkeit aus steuerlicher Sicht als Arbeitnehmer oder als selbständig Tätiger ausgeübt wird, richtet sich zunächst nach § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Danach sind Arbeitnehmer Personen, die im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Ein Dienstverhältnis in diesem Sinne liegt vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lässt sich der Arbeitnehmerbegriff allerdings nicht durch Aufzählung fest stehender Merkmale abschließend bestimmen. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder - im steuerlichen Sinne - nichtselbständig ausübt, ist daher nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine ehrenamtliche oder eine hauptamtliche Tätigkeit handelt.

Die in Thüringen geltende Kommunalordnung sieht vor, dass der Bürgermeister nicht nur Vorsitzender des Gemeinderats, sondern auch Leiter der Verwaltung ist, dem bestimmte Amtspflichten obliegen (§ 29 Abs. und § 22 Abs. 3 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung - so dass er aus steuerlicher Sicht als Arbeitnehmer der Gemeinde anzusehen ist.

Zu 2.: Ehrenamtliche Bürgermeister erhalten als kommunale Wahlbeamte auf Zeit eine Aufwandsentschädigung nach der Thüringer Aufwandsentschädigungsverordnung vom 7. September 1993 (GVBl. S. 617) in der Fassung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 92). Diese Entschädigungen gehören nach den oben erläuterten Grundsätzen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und unterliegen damit gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 regelmäßig dem Lohnsteuerabzug, soweit sie nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 oder Nr. 13 steuerfrei sind:

Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 sind Bezüge steuerfrei, die als Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.

Voraussetzung für die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung ist daher, dass die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten abziehbar wären.

Zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich in den Fällen des § 3 Nr. 12 Satz 2 um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt, sehen die gemäß Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen bundeseinheitlich geltenden Lohnsteuerrichtlinien in R 31 Abs. 3 Folgendes vor: Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag der aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, so ist die Aufwandsentschädigung bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe steuerfrei und bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 154 Euro, monatlich steuerfrei. Die Beschränkung der Steuerfreiheit bei ehrenamtlich tätigen Personen auf ein 1/3 des Betrags, den hauptamtlich tätige Personen steuerfrei erhalten, ist darin begründet, dass bei ehrenamtlich tätigen Personen typischerweise auch der Aufwand an Zeit für die zu erbringende Arbeitsleistung zumindest teilweise abgegolten wird.

Mit den steuerfreien Aufwandsentschädigungen sind alle Aufwendungen, die mit der Tätigkeit als ehrenamtlich kommunaler Wahlbeamter auf Zeit zusammenhängen, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen jedoch unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der täglichen Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Nach § 3 Nr. 13 sind die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen grundsätzlich steuerfrei.

Zu 3.: Die Sozialversicherungspflicht richtet sich danach, ob eine Tätigkeit, für die eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, eine Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist. Dies wird nach den von der Rechtsprechung zum Begriff des Beschäftigungsverhältnisses entwickelten Kriterien beurteilt. Bei dieser Beurteilung sind die Sozialversicherungsträger und die zuständige Sozialgerichtsbarkeit nicht an die Entscheidung der Finanzbehörde gebunden, sie wird gleichwohl zur Abgrenzung herangezogen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 RK 6/95 mit weiteren Nachweisen) und nach Abstimmung mit den Trägern der Renten- und Krankenversicherungen sind für ehrenamtliche Bürgermeister Sozialversicherungsbeiträge nur dann zu erheben, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten.

Die Einzugsstelle (zuständige Krankenkasse) hat im Einzelfall die abschließende Entscheidung zu treffen, die auch für die übrigen Zweige der Sozialversicherung bindend ist.

Im Übrigen regelt § 27 Abs. 3 Nr. 4 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) spezialgesetzlich, dass die Tätigkeit ehrenamtlicher Bürgermeister in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ist.

Zu 4.: Bei der Tätigkeit der Mitglieder des Gemeinderats und der Ortsbürgermeister handelt es sich um eine sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Gemeinderatsmitglieder üben ihr Ehrenamt gemäß § 24 Abs. 1 nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

Aus diesem Grund handelt es sich bei der Arbeit der Gemeinderatsmitglieder aus steuerlicher Sicht um eine selbständige Tätigkeit, die unabhängig und selbstbestimmt ausgeübt wird.

Ortsbürgermeister sind nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und 5 Ehrenbeamte der Gemeinde; sie haben das Recht, beratend an allen die Belange der Ortschaft betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Als Mitglied und Vorsitzender eines Organs der Selbstverwaltung übt ein Ortsbürgermeister seine Tätigkeit ebenso wie die anderen Ratsmitglieder nach dem Gesetz und seiner freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus. Daher stellt auch die Arbeit des Ortschaftsbürgermeisters aus steuerlicher Sicht eine selbständige Tätigkeit dar, die unabhängig und selbstbestimmt ausgeübt wird.

Die Merkmale der Tätigkeit der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten hingegen, insbesondere die Berichtspflicht des Bürgermeisters gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 und die Aufgabe, die Gemeindeverwaltung zu leiten und die Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse zu vollziehen (§ 29 Abs. 1 führen - wie oben zu Frage 1 erläutert - dazu, dass diese aus steuerlicher Sicht als nichtselbständige Tätigkeit zu beurteilen ist.