Kreditinstitut

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

BEMERKUNGEN ZUM EINZELPLAN 07

7 Prüfung der Tourismusförderung (Kapitel 07 02)

Die institutionell geförderten Fremdenverkehrseinrichtungen Thüringer Tourismus und Thüringer Wald e. V. haben Landesmittel in erheblichem Umfang zweckwidrig verwendet und gegen Förderauflagen verstoßen. Die Prüfung der Verwendungsnachweise durch eine beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergab erhebliche Rückforderungsansprüche. Trotz Vorliegen der entsprechenden Prüfberichte hat das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit bis zum Juli 2005 in diesen Zuwendungsverfahren noch keine abschließenden Entscheidungen getroffen.

Damit hat es seine verwaltungsverfahrensrechtlichen und haushaltsrechtlichen Pflichten verletzt.

7.1

Der Rechnungshof hatte bei der Prüfung der institutionellen Förderung für die Thüringer Tourismus (TTG) und den Verein Thüringer Wald e. V. u. a. zweckwidrige Mittelverwendungen und Auflagenverstöße festgestellt sowie die seit dem Haushaltsjahr 1996 ausstehende Verwendungsnachweisprüfung gerügt.

Daraufhin beauftragte das zuständige Ministerium eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Verwendungsnachweiskontrolle aller geförderten touristischen Einrichtungen in Thüringen.

Nach den Feststellungen dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergeben sich allein bei der TTG (Haushaltsjahre 1996 - 2000) Rückforderungsansprüche i. H. v. ca. 426.000 e. V. (Haushaltsjahre 1997 - 2000) i. H. v. ca. 315.000.

Die Prüfberichte wurden dem Ministerium zum 30. März 2003 vorgelegt.

Diese Ansprüche hat das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit (TMWTA) bis zum Juli 2005 noch nicht geltend gemacht. Damit ist das Ministerium nach Auffassung des Rechnungshofs seinen Pflichten als Zuwendungsgeber nicht nachgekommen.

7.2

Zu den beiden Prüfungsverfahren des Rechnungshofs hat das TMWTA in einer Stellungnahme vom 23. Mai 2005 mitgeteilt, dass es beim Thüringer Finanzministerium (TFM) den Erlass der Rückforderungsansprüche gegenüber der TTG beantragt habe. Das TFM habe dem nicht zugestimmt. Das TMWTA werde daher die erforderlichen Rückforderungsbescheide erstellen. Bei der TTG solle die Rückforderung mit den laufenden Zuwendungen für das Haushaltsjahr 2005 verrechnet werden. Beim Thüringer Wald e. V. werde die Möglichkeit der Stundung oder der Ratenzahlung geprüft. Weiter hat das TMWTA in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2005 zu diesem Bemerkungsentwurf ausgeführt, dass es nach Vorliegen der Verwendungsnachweisprüfungen mit der verwaltungsseitigen Prüfung der Vorgänge begonnen habe. Bei dieser Prüfung sei die finanziell angespannte Situation der Verbände, insbesondere des Thüringer Wald e. V., zu berücksichtigen gewesen. Bei entsprechend hohen Rückforderungen hätte dies zur Insolvenz führen können. Diesem Insolvenzrisiko sei das erhebliche Landesinteresse am Fortbestand der touristischen Verbände in Thüringen gegenüber zu stellen.

Das TMWTA habe sich bereits im Vorfeld um eine befriedigende Lösung mit dem Ziel bemüht, durch geeignete Strukturveränderungen bei den touristischen Verbänden zumindest einen Teil der möglicherweise noch zu erhebenden Rückforderungsansprüche auch realisieren zu können. Abschließend teilte das Ressort mit, dass es nun möglicherscheine,aufdem Vorgänge im laufenden Jahr zum Abschluss zu bringen. 7.3

Für den Rechnungshof sind die Verzögerungen in diesen und weiteren Fällen der Tourismusförderung nicht hinnehmbar. Das TMWTA hätte spätestens nach Kenntnis der Prüfberichte der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und den Hinweisen auf erhebliche Rückforderungsansprüche unverzüglich u. a. mit den Anhörungen beginnen und die notwendigen Entscheidungen treffen müssen. zu Tz. 7.3

Im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung wurden gegenüber dem Tourismusverband Thüringer Wald e.V. Rückforderungs- und Zinsansprüche i.H.v. insgesamt 233.036,02 EUR und der TTG i.H.v. insgesamt 340.878,28 EUR geltend gemacht.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Durch den unnötigen zeitlichen Verzug sind nunmehr so hohe Rückforderungsansprüche entstanden, dass ihre Erfüllung durch die Zuwendungsempfänger fraglich ist. In diesem Zusammenhang ist für den Rechnungshof auch nicht nachvollziehbar, dass das Ressort bei Zuwendungen an die TTG und den Thüringer Wald e. V. nach Kenntnis des Eintritts von auflösenden Bedingungen (z. B. Änderung der Finanzierung) nicht umgehend die entsprechenden Rückforderungen veranlasst hatte.

Damit ist das TMWTA seinen verwaltungsverfahrensrechtlichen und haushaltsrechtlichen Pflichten nicht hinreichend nachgekommen.

Der Rechnungshof wird die Angelegenheit weiter verfolgen.

8 Zuschüsse für Maßnahmen gem. Investitionsprogramm für den öffentlichen Personennahverkehr (Fahrzeugförderung)

- Sicherung von Ansprüchen des Landes gegenüber den Verkehrsunternehmen (Kapitel 10 02, 10 07 und 17 20, vormals 07 03, 07 05 und 17

20)

Bei der Förderung der Beschaffung von Fahrzeugen für den öffentlichen Personennahverkehr verzichtet das Land auf eine Absicherung von möglichen Rückforderungsansprüchen. Die Realisierung solcher Ansprüche, die sich allein im Fall der Insolvenz eines Verkehrsunternehmens auf rund 310.000 beliefen,ist deshalb äußerst fraglich.

8.1

Das Land förderte in den Jahren 2001 bis 2003 den Erwerb von Linienomnibussen der Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) als Projektförderung in Gestalt einer Anteilsfinanzierung mit insgesamt rund 44 Mio..

Der Rechnungshof hat bei der Prüfung solcher Maßnahmen im Jahre 2004 festgestellt, dass die Zuwendungsempfänger im Zusammenhang mit der Beschaffung einzusetzender Eigenmittel den Kreditinstituten regelmäßig ein Sicherungseigentum am Finanzierungsobjekt unter Überlassung des Fahrzeugbriefes einräumen. Er hat bemängelt, dass das Land aber auf eine dingliche Sicherung der geförderten Fahrzeuge verzichtet, wie es entsprechend VV Nr. 5.6.1 zu § 44 geboten wäre und wie es die Verwaltungsvorschrift des Freistaates Thüringen zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (VV-GVFG) bereits in anderen Fällen vorsieht.

Die fehlende Sicherung könnte dazu führen, dass der Zuwendungsgeber im Fall der Insolvenz eines ÖPNV-Unternehmens innerhalb der Bindefrist geförderter Fahrzeuge einen möglichen Erstattungsanspruch nicht durchsetzen kann.

8.2

Das heute zuständige Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr hat in seinen Stellungnahmen zur Prüfungsmitteilung und zum Entwurf dieses Bemerkungsbeitrags darauf hingewiesen, dass zur dinglichen Sicherung nur die Übergabe des Fahrzeugbriefes in Betracht komme.

Vor dem Erlass des Fördermittelbescheides sei jedoch eine Kreditzusage der finanzierenden Bank für den Eigenanteil des Unternehmens erforderlich. Diese setze die Sicherungsübereignung des Fahrzeuges an das Kreditinstitut voraus, so dass der Zuwendungsgeber letztlich hierauf nicht mehr zugreifen könne.

Da eine Zuwendung anders als ein Kredit in der Regel nicht auf eine Rückzahlung gerichtet und der Anteil der Landesförderung geringer als der erforderliche Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sei, werde die Forderung einer dinglichen Sicherung eines Teilanspruchs seitens des Landes durch Zugriff auf das Fahrzeug für bedenklich gehalten; es entstünde ein Missverhältnis zwischen dem Sicherungsanspruch des Zuwendungsgebers und des Dritten.

Die vom Rechnungshof geforderte dingliche Sicherung von geförderten Fahrzeugen könne daher gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut nur nachrangig sein, was dem Land im Falle der Insolvenz eines Verkehrsunternehmens nur geringe Chancen auf die Realisierung eines entsprechenden Erstattungsanspruches einräumen würde.

Außerdem entstünde sowohl für den Zuwendungsempfänger als auch für den Zuwendungsgeber ein höherer Kosten- bzw. Verwaltungsaufwand.

Zudem bekräftigte das Ministerium die Absicht zur Fortsetzung der Fahrzeugförderung und hielt fest, sie sei ein wichtiger Faktor zur Kostenreduzierung im ÖPNV. Außerdem sei eine Überarbeitung der entsprechenden Richtlinie geplant; die Fördersätze würden künftig zu Tz. 8.2

Der in dem Bemerkungsbeitrag des Landesrechnungshofs dargestellten Position des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr ist nichts hinzuzufügen, sie wird ausdrücklich bestätigt.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung nur noch 30 - 40 v. H. und das jährliche Fördervolumen ca. 2 - 3 Mio. betragen.

8.3

Der Rechnungshof nimmt zur Kenntnis, dass das Land die Fördersätze für die Busbeschaffung (in den Jahren 2001 bis 2003 zwischen 60 und 75 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten) zwischenzeitlich erheblich gesenkt hat und das Fördervolumen deutlich zu reduzieren beabsichtigt. Nach seiner Auffassung ist dennoch weiterhin von einem erheblichen Absicherungsinteresse für die fraglichen Fördermittel auszugehen. Im Übrigen ist für den Rechnungshof nicht erkennbar, aus welchen Gründen Sicherungsmaßnahmen zugunsten des Landes grundsätzlich zu erhöhtem Kosten- bzw. Verwaltungsaufwand führen sollten.

Bei seinen Nacherhebungen im Jahr 2005 hat der Rechnungshof mehrere Insolvenzfälle bzw. Geschäftsaufgaben von ÖPNVUnternehmen festgestellt. In einem Insolvenzfall aus dem Jahr 2003 hat das Land gegenüber dem Insolvenzverwalter zwar Rückforderungsansprüche in Höhe von 310.000 angemeldet,wegender fehlenden dinglichen Sicherung ist es jedoch fraglich, ob diese Ansprüche durchgesetzt und die Fördermittel dem Landeshaushalt wieder zugeführt werden können.

Der Rechnungshof bedauert, dass sich das Ministerium bisher nicht in der Lage gesehen hat, weitere durchaus vorhandene Möglichkeiten zur Minderung des in Rede stehenden Schadensrisikos zu prüfen (z.

B. Absicherung der Zuwendung durch eine Konkursausfallbürgschaft).

Vor dem Hintergrund der vom Ministerium angekündigten Änderung der Förderrichtlinie und in Anbetracht weiterer möglicher Insolvenzfälle wird das Ministerium daher nochmals aufgefordert, nunmehr geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um künftig finanziellen Schaden für das Land zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten. zu Tz. 8.3

Der Bemerkung des Landesrechnungshofs wird widersprochen.

1. Der höhere Kosten- bzw. Verwaltungsaufwand folgt aus dem Umstand, dass jede weitere Bewilligungsvoraussetzung bzw. bedingung zu Mehraufwand sowohl bei der Antragsprüfung als auch bei der Verwendungsnachweisführung führt. Der Mehraufwand tritt sowohl beim Zuwendungsgeber als auch ­nehmer auf.

2. Durch Geschäftsaufgaben sind in Thüringen keine Rückforderungsansprüche verloren gegangen. Wegen Insolvenz in einem Fall sind Rückforderungsansprüche in genannter Höhe im Haushaltsjahr 2003 verloren gegangen.

Diese Verluste gehen stets einher mit elementaren Verstößen des Zuwendungsempfängers gegen die Bewilligungsbedingungen und Auflagen. Da nie vollständig ausgeschlossen werden kann, dass ein Zuwendungsempfänger die Regeln nicht einhält, kann in der Tat unter den derzeit geltenden Bewilligungsbedingungen die gewünschte Sicherung möglicher Rückforderungsansprüche mit absoluter Sicherheit nicht garantiert werden.

3. Die vom Rechnungshof vorgeschlagene Beibringung einer Ausfallbürgschaft als Bewilligungsvoraussetzung stellt eine erhebliche Erhöhung des Aufwandes für die Antragsteller dar. Marktübliche Gebühren für eine Ausfallbürgschaft betragen ca. 1,5 % des verbürgten Betrages als Einmalgebühr und jährlich ca. 1 % des verbürgten Betrages nach dem Stand zum 31.12. des Vorjahres. Unterstellt man einen durchschnittlichen Zuwendungsbetrag für einen Linienbus von 100.000 EUR, der durch eine Bürgschaft abzusichern wäre, ergäben sich folgende zusätzliche Kosten für den Zuwendungsempfänger, wenn der Kauf des Busses am 1.000 4. Unter den zwischenzeitlich am Markt verschärften Kreditbedingungen nach BASEL II ist zu erwarten, dass für eine größere Anzahl von Unternehmen, insbesondere private Omnibusunternehmen, vor dem Hintergrund, dass der ÖPNV-Markt bei sich verschärfendem Wettbewerb einen Schrumpfungsprozess (demografische Entwicklung, hohe Erwerbslosigkeit) durchläuft, keine Bürgschaft gewährt wird, da der Bus als dingliche Sicherung nicht für die bürgende Bank zur Verfügung steht. Der zu fördernde Bus dient in der Regel bereits als Sicherheit für die Absicherung des Eigenanteils, der durch die Unternehmen in der Regel kreditfinanziert wird. Würde das Land als dingliche Sicherung für die zu gewährende Zuwendung auf das beschaffte Neufahrzeug bestehen, bedeutete dies das Ende der Fahrzeugförderung für den privaten Mittelstand des Thüringer Omnibusverkehrsgewerbes.