Das Staatsbauamt wurde vom Rechnungshof im März 1999 gebeten evtl

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung für die Ermittlung des Honorars nicht nachvollziehbar waren und eine prüfbare Schlussrechnung des Architekten nicht vorlag.

Das Staatsbauamt wurde vom Rechnungshof im März 1999 gebeten, evtl. Rückforderungsansprüche gegen den Architekten zu prüfen.

Auf Verlangen des Rechnungshofs übergab das Staatsbauamt im April 2000, nachdem es Rückforderungsansprüche festgestellt hatte, den Vorgang zur Begutachtung und Festlegung der weiteren Vorgehensweise dem Thüringer Finanzministerium.

Nach mehrfacher Aufforderung durch den Rechnungshof in den Jahren 2000 bis 2003, die Rückforderungsansprüche durchzusetzen, hat das Land diese Ansprüche gegen den Architekten gerichtlich geltend gemacht.

Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zahlte der Architekt im September 2004 einen Betrag in Höhe von 48.000 Thüringen zurück.

Damit wurde dem Anliegen des Rechnungshofs entsprochen.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

PRÜFUNG BEIM MITTELDEUTSCHEN RUNDFUNK 26 Gemeinsame Prüfungen beim Mitteldeutschen Rundfunk 26.1

Die Rechnungshöfe der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen prüfen den MDR gemeinsam (vgl. Tn. 1.5). Für den Berichtszeitraum stand die Prüfung der Beteiligungsgesellschaften des MDR im Mittelpunkt. Grundlage der Prüfung dieser Beteiligungen ist die Vereinbarung zwischen dem MDR und den Rechnungshöfen vom 5. Februar 2002.

Die gemeinsame Prüfung der drei Beteiligungsgesellschaften des MDR - der Media City Atelier der Media Mobil und der Mitteldeutsches Filmkontor - unter Federführung des Sächsischen Rechnungshofs wurde im Berichtszeitraum fortgesetzt. Die endgültige Prüfungsmitteilung wird derzeit erarbeitet.

Über die Ergebnisse der Prüfung wird zu gegebener Zeit an die zuständigen Stellen berichtet.

26.2

Die Rechnungshöfe der drei Staatsvertragsländer haben im Berichtszeitraum die drei nachfolgend genannten Beteiligungsgesellschaften des MDR unter der Federführung des Thüringer Rechnungshofs gemeinsam geprüft:

Media & Communication Systems (MCS) Sachsen (Dresden),

Media & Communication Systems (MCS) Sachsen-Anhalt (Magdeburg) sowie

Media & Communication Systems (MCS) Thüringen (Erfurt) und deren Vorgängergesellschaften.

Schwerpunkte der Prüfung waren die Wirtschaftlichkeit der Ausgliederungen und die Geschäftsbeziehungen zwischen dem MDR und den Gesellschaften.

Trotz abgeschlossener Prüfungsvereinbarung war eine Prüfung in der MCS Thüringen nicht möglich. Die zur NDR-Gruppe gehörende Studio Hamburg die mittelbar 50 % der Anteile an der Gesellschaft hält, lehnte eine Prüfung durch die Rechnungshöfe ab.

Obwohl sich die Gesellschaft vollständig in der Hand öffentlich- rechtlicher Körperschaften befindet, konnte die Prüfung mit Rücksicht auf die gesellschaftsrechtlichen Einwendungen nicht wie vorgesehen durchgeführt werden. zu Tz. 26

Aktuell haben die Rechnungshöfe eine gemeinsamen Prüfung beim Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) bezüglich der Beteiligungsgesellschaften Media- und Communications Systems (MCS) Sachsen, Media- und Communications Systems (MCS) sowie Media- und Communications Systems (MCS) Thüringen und deren Vorgängergesellschaften durchgeführt.

Problematisiert wird seitens des Thüringer Rechnungshofs, dass eine Prüfung in der MCS Thüringen auf Grund von gesellschaftsrechtlichen Einwendungen von Mehrheitsgesellschaftern nicht möglich war.Nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund hat wohl auch die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder am 28. September 2005 u. a. einen Beschluss gefasst, wonach den Ländern empfohlen wird, inden Rundfunkstaatsverträgen und in den Rundfunkgesetzen Regelungen zu treffen, nach denen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

- neue Beteiligungen nur eingehen dürfen, wenn die Prüfungsrechte der Rechnungshöfe in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen festgelegt sind,

- bestehende Beteiligungen aufgegeben werden müssen, wenn ein solches Prüfungsrecht nicht in einer angemessenen Frist eingeräumt wird.

Ungeachtet dessen, erwarten die Rechnungshöfe schon jetzt von den Intendanten der Rundfunkanstalten, dass sie ­soweit noch nicht geschehen ­dafür sorgen, dass das staatsvertragliche bzw. gesetzlich festgelegte Prüfungsrecht der Rechnungshöfe umgehend in die Gesellschaftsverträge oder Satzungen ihrer Beteiligungsgesellschaften aufgenommen werden.

Im Ergebnis wird hier eine Erwartungshaltung gegenüber den Ländern dahingehend formuliert, zeitnah entsprechende Verbesserungen beim Prüfungsrecht durch die Rechnungshöfe staatsvertraglich zu normieren.

Grundsätzlich herrscht hierzu seitens der Ländermehrheit Konsens.

Problematisch ist jedoch, wie eine einheitliche rechtliche Veränderung einer solchen Prüfdichte, insbesondere in Staatsverträgen und in den Mediengesetzen erfolgen kann.

Vor dem Hintergrund des Verfahrens E 3/2005 bei der GD Wettbewerb in Brüssel zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland haben die Bundesländer gemeinsam zum Ausdruck gebracht, dass in den Bereichen Marktkonformität/Transparenz Verbesserungen erfolgen sollen. Insoweit hat die Ländergemeinschaft gemeinsam mit dem Bund in den Teilziffern 23

6.Mai2005

Folgendes zur Kenntnis gegeben: Daneben mahnt die GD Wettbewerb auch Vorgaben für die finanziellen Beziehungen zu Tochterunternehmen an (Rz. 244, 6. Spiegelstrich, Erläuterung in Rz. 227).

Auch für diesen Bereich sind bereits einheitliche staatsvertragliche Vorgaben vorgesehen, die für alle Beteiligungen gelten sollten. Dies betrifft eine gesetzliche Festlegung von Gründungs- oder Beteiligungsvoraussetzungen, gesellschaftsrechtliche Vorgaben für die Ausgestaltung des Beteiligungsverhältnisses und institutionale Regelungen des Beteilungsmanagements. Das ist in einigen Rechtsgrundlagen öffentlich-rechtlicher Anstalten bereits enthalten, soll aber flächendeckend eingeführt werden. Zusätzlich sollen staatsvertragliche Vorgaben zu marktkonformen Verhalten beikommerziellen Beteiligungsunternehmen aufgenommen werden, die das Anliegen der GD Wettbewerb aufgreifen und in Satzungen bzw. Richtlinien konkretisiert werden. Ausgehend von dieser Antwort Deutschlands im Rahmen dieses Verfahrens gilt es nunmehr die weitere Vorgehensweise im Länderkreis zu koordinieren. Art und Umfang der angebotenen Regelungen in diesem Bereich hängen von dem Ausgang des Verfahrens in Brüssel ab, welches voraussichtlich nicht vor Mitte 2006 abgeschlossen sein dürfte.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Rudolstadt, 5. Oktober 2005

Das Kollegium des Thüringer Rechnungshofs Dr. Dr. Dietz Dr. Gundermann Kalusche Braun Hinweis:

Der Jahresbericht 2005 der Überörtlichen Kommunalprüfung ist nicht Gegenstand des Entlastungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2003 und deshalb nicht in der Stellungnahme der Landesregierung wiedergegeben.

Unabhängig davon waren sich die drei Staatsvertragsländer des MDR jedoch dahingehend einig, dass es einer isolierten MDRStaatsvertragsnovelle nur zu diesem Thema nicht bedürfe, da es eine entsprechende Vereinbarung zwischen den drei Rechnungshöfen und dem MDR zur Prüfungsdichte gibt.

Erfurt.