Die zuständige Kommunalaufsicht hat den ZV TAWEG per Bescheid zur Aufhebung der Wasserbeitragssatzung aufgefordert

Dezember 2005 hat folgenden Wortlaut:

Der Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Weiße Elster - Greiz (ZV TAWEG, Landkreis Greiz) weigert sich, die Wasserbeitragssatzung aufzuheben und die gezahlten Wasserbeiträge zurückzuzahlen. Das neue Thüringer Kommunalabgabengesetz sieht vor, dass seit dem 1. Januar 2005 keine Wasserbeiträge mehr erhoben werden dürfen und bereits gezahlte Wasserbeiträge zurückgezahlt werden müssen. Die kommunalen Aufgabenträger sind zudem verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2005 ihr Satzungsrecht der neuen Rechtslage anzupassen.

Die zuständige Kommunalaufsicht hat den ZV TAWEG per Bescheid zur Aufhebung der Wasserbeitragssatzung aufgefordert. Dieser Aufforderung hat die Verbandsversammlung widersprochen.

Der ZV TAWEG begründet seine Verweigerung mit der offensichtlichen Verfassungswidrigkeit der Neufassung des. Der Zweckverband will zunächst die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs über eine Klage von sieben kommunalen Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung gegen das neue abwarten. Der ZV TAWEG gehört selbst nicht zu den klagenden Aufgabenträgern. Der Verband geht aber davon aus, dass ein Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofes Bindungswirkung für alle Aufgabenträger hätte.

Zudem sei es aus Sicht des ZV TAWEG nicht vertretbar und verantwortungslos, dass 800 Beitragszahlern 500 000 Euro zurückerstattet werden und dafür 38 000 Gebührenzahler im Verbandsgebiet höhere Wassergebühren zahlen müssten.

Die Landesregierung hat mehrfach erklärt, dass sie dafür Sorge tragen werde, dass alle kommunalen Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung die Neuregelungen des umsetzen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen sind die kommunalen Aufgabenträger der Wasserversorgung verpflichtet, die Wasserbeitragssatzungen aufzuheben und liegen diese Voraussetzungen beim ZV TAWEG vor?

2. Unter welchen Voraussetzungen können die kommunalen Aufgabenträger der Wasserversorgung auf die Aufhebung der Wasserbeitragssatzungen verzichten, regelt das neue doch, dass nur der Vollzug bereits erlassener Wasserbeitragsbescheide ausgesetzt und der Erlass neuer Wasserbeitragsbescheide ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr erfolgen soll?

3. Welche Rechtskonsequenzen resultieren für den ZV TAWEG und die Beitragspflichtigen aus der Nichtaufhebung der Wasserbeitragssatzung? Welche Auswirkungen ergeben sich auf die Überarbeitung der Wassergebührensatzung?

24. Februar 2006

4. In welcher Höhe hat der ZV TAWEG Wasserbeiträge erhoben und welche Rechtskonsequenzen ergeben sich für den Zweckverband und die Rückerstattungsberechtigten aus der Verweigerung zur Rückerstattung bereits gezahlter Wasserbeiträge?

5. Welche Auswirkungen haben die Neuregelungen des auf die Wassergebühren des ZV TAWEG (bitte Aufstellung der Gebührenhöhen nach der Rechtslage vor und nach dem 1. Januar 2005)?

6. Welche weiteren kommunalen Aufgabenträger der Wasserversorgung verweigern mit welcher Begründung nach Information der Landesregierung die termingerechte Umsetzung der Neuregelungen des (bitte Einzelaufstellung)?

7. Welche Auswirkungen hat schon die Anhängigkeit einer Verfassungsklage von sieben kommunalen Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung gegen die Neuregelung des auf den Vollzug dieser Neuregelungen? Wie wird diese Auffassung begründet?

8. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen hält die Landesregierung für geboten, den ZV TAWEG zur Umsetzung der Neuregelungen des anzuhalten? Wie sollen diese Maßnahmen umgesetzt werden?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. Februar 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Gemäß § 21a Abs. 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes haben die Aufgabenträger der Wasserversorgung innerhalb von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten der Novelle des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ihr Satzungsrecht an die Regelung des § 7 Abs. 2 des Gesetzes anzupassen.

Die Anpassungspflicht gilt für Aufgabenträger, deren bis zum 31. Dezember 2004 geltendes Satzungsrecht die Erhebung von Wasserbeiträgen vorsah. Diese Voraussetzung ist beim ZV TAWEG gegeben.

Zu 2.: Die Aufgabenträger sind nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 21a Abs. 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes verpflichtet, die Wasserbeitragssatzungen aufzuheben.

Zu 3.: Im Wege der Ersatzvornahme wurde durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Greiz die Beitragssatzung zur Wasserbenutzungssatzung des ZV TAWEG vom 31. Mai 1999 gemäß § 121 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung durch Bekanntmachung der Aufhebungssatzung im Amtsblatt des Landkreises Greiz aufgehoben. Zum 1. Januar 2005 entfällt somit rückwirkend die Beitragspflicht. Die Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung wurde durch den Aufgabenträger überarbeitet und durch das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigt.

Zu 4.: Bis zum 31. Dezember 2004 hat Wasserbeitragsbescheide in Höhe von 1 797 026 Euro erlassen. Hiervon wurden 509 626,19 Euro vereinnahmt, welche in Vollzug des § 21a Abs. 3 Sätze 1 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes unverzinst zurückgezahlt werden. Der Zweckverband hat am 23. Januar 2006 mit der Rückzahlung begonnen.

Zu 5.: Die Gebührensätze in der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Aufgabenträgers betrugen bis zum 31. Dezember 2004:

- Grundgebühr (QN 2,5): 77,04 Euro/Jahr

- Mengengebühr: 2,41 Euro/m3

Die Gebührensätze in der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Aufgabenträgers betragen seit dem 1. Januar 2006:

- Grundgebühr (QN 2,5): 133,54 Euro/Jahr

- Mengengebühr: 2,41 Euro/m3

Zu 6.: Laut Mitteilung des Landesverwaltungsamtes waren am 31. Dezember 2005 im Wasserbereich zwei Bekanntmachungen von Satzungen noch nicht erfolgt (Gemeinde Hörselberg, Trinkwasserzweckverband Lauter-, Werratal/Lämpertsbach). Gegen die Ersatzvornahmen der unteren Kommunalaufsichtsbehörden sind verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig.

Bei fünf Aufgabenträgern ist die fristgemäße Rückzahlung der Wasserbeiträge nicht erfolgt. Die Gemeinden Bremsnitz, Mörsdorf und St. Gangloff führen an, dass nicht sie, sondern der vormals zuständige Aufgabenträger Wasserbeiträge vereinnahmt hätte. Bei der Gemeinde Gerstungen verzögert sich die Rückzahlung der Wasserbeiträge, da noch nicht alle notwendigen Unterlagen zur Rückzahlung vorliegen. Der Kyffhäuser Abwasser- und Trinkwasserverband Artern verweigert ohne nähere Begründung die Rückzahlung von Wasserbeiträgen seiner Mitgliedsgemeinde Etzleben. Gegen die vorgenannten Aufgabenträger wurden rechtsaufsichtliche Maßnahmen eingeleitet.

Zu 7.: Keine, da ein Vollzugshindernis mit der anhängigen Klage nicht verbunden ist.

Zu 8.: Auf die Beantwortung der Fragen 3 und 4 wird verwiesen.

Dr. Gasser Minister.