Gesetz

Januar 2006 hat folgenden Wortlaut:

In Thüringen gab und gibt es Gemeindeneugliederungsmaßnahmen, in deren Folge sich die Namen von Gemeinden ändern.

§ 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung besagt, dass die Angaben in den Fahrzeugdokumenten den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen. Insofern sind auch Änderungen zur Anschrift der Zulassungsbehörde unverzüglich zu melden. Hierfür werden von den Kfz-Zulassungsbehörden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Im Zusammenhang mit der Eingemeindung von Triebes nach Zeulenroda soll der Name der Stadt künftig Zeulenroda-Triebes lauten. Dies würde eine gebührenpflichtige Umadressierung in den Fahrzeugdokumenten zur Folge haben. Dabei gibt es seitens der Kommunalpolitiker die Überlegung, den Bürgern diese Gebühren für die Änderung der Fahrzeugdokumente zu erstatten. Nach ersten Berechnungen handelt es sich dabei um einen Betrag von rund 62 000 Euro.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchem Zeitraum müssen die Bürger bei der Änderung des Gemeindenamens die Veränderung ihrer Anschrift bei der zuständigen Zulassungsstelle melden, damit die entsprechenden Fahrzeugdokumente aktualisiert werden können? Welche Kosten entstehen dabei den betroffenen Bürgern?

2. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Gemeinden den Bürgern die in Frage 1 nachgefragten Kosten erstatten und wie wird diese Auffassung begründet?

3. Haben die von der Gemeindenamensänderung betroffenen Bürger einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Gemeinde und wie wird diese Auffassung begründet?

4. Haben Gemeinden, deren Namen sich durch ein Gesetz ändern, einen Kostenerstattungsanspruch gegen das Land und wie wird diese Auffassung begründet?

Das Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Februar 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Gemäß § 27 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist der Fahrzeughalter verpflichtet, die Berichtigung der persönlichen Daten unverzüglich bei der Zulassungsbehörde zu beantragen.

24. Februar 2006

Auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr entstehen folgende Gebühren: Gebühren-Nr. 225... Änderung der... Fahrzeugpapiere... 10,20 Euro 125 Berichtigung der Erfassungsunterlagen 0,50 Euro für das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) [Bundesgebühr]

Zu 2.: Der Bundesgesetzgeber hat den ausführenden Behörden (Landkreisen und kreisfreien Städten) kein Ermessen eingeräumt, weshalb ein Erlass der Gebühren nicht möglich ist. Die abschließende bundesgesetzliche Regelung schließt die ergänzende Anwendung von Landesrecht aus. Es ist nicht prinzipiell gesetzlich ausgeschlossen, dass diese Kosten den Bürgern durch die von Gemeindeneugliederungsmaßnahmen betroffenen Städten und Gemeinden erstattet werden. Dies widerspricht aber in aller Regel dem allgemeinen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 53 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung - Zu 3:

Die Kostenpflicht für den Fahrzeughalter ergibt sich aus den bundesrechtlichen Vorschriften.

Bei der Änderung der Zulassungsdokumente und der Berichtigung der Register handelt es sich um eine Folgeamtshandlung, die auf den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beruht. Die betroffenen Bürger haben für ihr Fahrzeug eine Halterverpflichtung, gegenüber der Gemeinde jedoch keinen Kostenerstattungsanspruch.

Zu 4:

Die Berichtigung der Fahrzeugdokumente und der Register für die gemeindeeigenen Fahrzeuge erfolgt für die Gemeinde als juristische Person gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 gebührenfrei. Soweit Gemeinden als untere staatliche Verwaltungsbehörden für den Vollzug der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständig sind, stehen ihnen gemäß § 1 Abs. 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes als Ersatz für den Verwaltungsaufwand die erhobenen Gebühren als eigene Einnahmen zu. Im Übrigen werden die Kosten der Zulassungsbehörde im Rahmen der Auftragskostenpauschale nach § 23 Abs. 1 berücksichtigt.