Die Hauptsatzung der Stadt Meuselwitz regelt dass für die Ortsteile Mumsdorf und Schnauderhainichen die Ortschaftsverfassung gilt

Januar 2006 hat folgenden Wortlaut:

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung kann die Gemeinde durch Regelung in der Hauptsatzung für alle oder für einzelne Ortsteile eine Ortschaftsverfassung einführen.

Die Hauptsatzung der Stadt Meuselwitz regelt, dass für die Ortsteile Mumsdorf und Schnauderhainichen die Ortschaftsverfassung gilt. Für den Ortsteil Brossen wurde bisher die Ortschaftsverfassung nicht eingeführt.

Zur Einführung der Ortschaftsverfassung im Ortsteil Brossen fand ein Bürgerantragsverfahren nach § 16 statt, das durch rund 1 000 Bürger der Stadt Meuselwitz unterstützt wurde. Daraufhin beschäftigte sich der Stadtrat mit dieser Thematik. Der Stadtrat lehnte im Dezember 2005 mehrheitlich die Einführung der Ortschaftsverfassung im Ortsteil Brossen ab.

Die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids nach § 17 zur Einführung der Ortschaftsverfassung ist in Thüringen unzulässig.

Die Initiatoren des Bürgerantrags vertreten die Auffassung, dass die Entscheidung des Stadtrates, die Ortschaftsverfassung im Ortsteil Brossen nicht einzuführen, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Der Stadtrat habe zudem sein Ermessen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 fehlerhaft ausgeübt. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb in zwei Ortsteilen die Ortschaftsverfassung gelten dürfte, während dies für den Ortsteil Brossen verweigert wird. Hinzu käme, dass rund 1 000 Bürger der Stadt, die in Mehrheit ihren Wohnsitz nicht im Ortsteil Brossen haben, für die Einführung der Ortschaftsverfassung im Rahmen des Bürgerantragsverfahrens stimmten. In diesem Zusammenhang wird Unverständnis geäußert, weshalb ein Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheid zur Einführung der Ortschaftsverfassung in Thüringen unzulässig ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hält die Landesregierung die Durchführung von Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheiden zur Einführung bzw. Aufhebung der Ortschaftsverfassung in Thüringen für geboten und deshalb eine gesetzliche Neuregelung für erforderlich? Wie wird diese Auffassung begründet? Welche sachlichen Gründe sprechen gegen die Durchführung von Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheiden zur Einführung bzw. Aufhebung der Ortschaftsverfassung? Welche mit Thüringen vergleichbaren und abweichenden Regelungen gibt es in anderen Bundesländern?

2. Welches Ermessen hat der Gemeinderat nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Gemeinderat nicht für alle, sondern nur für einzelne Ortsteile die Ortschaftsverfassung einführt? Inwieweit muss dabei der Gemeinderat den Gleichheitsgrundsatz und das Prinzip des Willkürverbots berücksichtigen? Welchen Einfluss hat dabei die Forderung von Bürgern nach Ein 1. März 2006 führung der Ortschaftsverfassung, wie im dargelegten Fall beschrieben? Wie wird diese Auffassung durch die Landesregierung begründet?

3. Mit welcher Begründung hat der Stadtrat Meuselwitz die Einführung der Ortschaftsverfassung für den Ortsteil Brossen abgelehnt und entspricht diese Begründung aus Sicht der Landesregierung der Ermessensausübung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. Februar 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Für eine Neuregelung des § 17 Thüringer Kommunalordnung (Bürgerbegehren, Bürgerentscheid) besteht kein Bedarf. Gegen eine neue Regelung spricht, dass die Kompetenzen des Gemeinderats weiter geschmälert werden. Bürgerbegehren zur Einführung oder Aufhebung von Ortschaftsverfassungen gibt es nur in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt.

Zu 2.: Es liegt im Ermessen einer Gemeinde für welche Ortsteile (alle oder einzelne) sie eine Ortschaftsverfassung einführt. Hierbei handelt es sich um eine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit. Es ist nicht erkennbar, dass der Stadtrat der Stadt Meuselwitz bei seiner Entscheidung, im Ortsteil Brossen keine Ortschaftsverfassung einzuführen, gegen Rechtsvorschriften oder andere Rechtsgrundsätze, wie den Gleichheitsgrundsatz oder das Willkürverbot, verstoßen hat. Der Gemeinderat kann sich bei der Frage über die Einführung einer Ortschaftsverfassung in den Ortsteilen auch vom Bürgerwillen leiten lassen. Er ist hierzu aber nicht verpflichtet.

Zu 3.: Der Stadtrat hat die Frage über die Einführung einer Ortschaftsverfassung im Ortsteil Brossen wegen der beabsichtigten Neugliederung der Nordregion zurückgestellt. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Stadtrats.

Dr. Gasser Minister.