Kommunalaufsicht

§ 30 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes bestimmt, dass die Erhöhung der Kreisumlage bis zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen sein muss.

Die Thüringer Kommunalordnung bestimmt, dass in allen Fällen die Verwaltungsgemeinschaften (VG) betreffend, in denen explizit keine gesetzlichen Regelungen festgeschrieben sind, die Regelungen für die kreisangehörigen Gemeinden nach der Thüringer Kommunalordnung bzw. dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit anzuwenden sind. Entgegen der Bestimmungen in § 30 gibt es keine Regelung, bis zu welchem Zeitpunkt eine Entscheidung zur Erhöhung der Umlage zur Deckung des Finanzbedarfs der VG getroffen sein muss.

Die Gemeinschaftsversammlung der VG Leubatal hat am 15. November 2005 mehrheitlich den Beschluss gefasst, die Umlage nach § 50 für das Jahr 2005 von 99,36 Euro je Einwohner auf 111,24 Euro je Einwohner zu erhöhen.

Durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Greiz wurde mitgeteilt, dass die Vorlage einer genehmigungspflichtigen Haushaltssatzung (Kreditaufnahme) mit einer Erhöhung der Umlage an die VG im Monat November des laufenden Haushaltsjahres grundsätzlich für alle Beteiligten unzumutbar ist.

Die der Kommunalaufsicht des Landkreises Greiz zur Genehmigung vorgelegte Haushaltssatzung wurde dennoch am 2. Dezember 2005 genehmigt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung der Gemeinschaftsversammlung einer VG zur Erhöhung der Umlage möglich? Inwieweit liegen diese Voraussetzungen im dargelegten Fall vor?

Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

2. Wie begründet die Kommunalaufsicht des Landkreises Greiz die Auffassung, dass die Vorlage einer Haushaltssatzung mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen einschließlich einer Erhöhung der Umlage im November eines Haushaltsjahres für alle Beteiligten nicht zuzumuten sei? Welche Auffassung vertritt hierzu die Landesregierung und wie wird diese Auffassung begründet?

3. Wie begründet die Kommunalaufsicht des Landkreises Greiz trotz der geäußerten Auffassung der Unzumutbarkeit die Genehmigung der Haushaltssatzung der VG Leubatal?

4. Inwieweit hält die Landesregierung eine gesetzliche Klarstellung zur Erhöhung der Umlage an eine VG in Anlehnung an § 30 für geboten und wie wird diese Auffassung begründet?

5. Inwieweit ergibt sich aus dem Beschluss der Gemeinschaftsversammlung zur Erhöhung der Umlage an die VG und die Genehmigung der Umlagenerhöhung durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Greiz für die Mitgliedsgemeinden der VG Leubatal die Erfordernis von Nachtragshaushaltssatzungen und wie wird diese Auffassung durch die Landesregierung begründet?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. Februar 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Beschlussfassung einer Gemeinschaftsversammlung über die Erhöhung der Umlage der Verwaltungsgemeinschaft (VG) ist nach § 50 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung an keine besonderen Voraussetzungen gebunden.

Zu 2.: Die Rechtsaufsichtsbehörde begründet ihre Auffassung damit, dass es für die einer VG angehörenden Kommunen, die bestrebt sind, ihre Haushaltssatzung entsprechend der Bestimmungen des § 57 Abs. 2 vor Beginn des Haushaltsjahres zu erlassen, vorteilhaft ist, wenn bereits frühzeitig feststeht, in welcher Höhe die VG-Umlage einzuplanen ist. Aus diesem Grunde wurde die Vorgehensweise der VG, ihre Haushaltssatzung erst am 17. November des laufenden Jahres vorzulegen, als unzumutbar bezeichnet.

Die Beurteilung der Unzumutbarkeit bezog sich hierbei auf den Zeitpunkt und nicht auf die Höhe der VGUmlage.

Nach Auffassung der Landesregierung hat die Rechtsaufsichtsbehörde im Rahmen der Beratung gemäß § 116 die Möglichkeit, auf Sachverhalte hinzuweisen, die keinen nach § 120 zu beanstandenden Rechtsverstoß darstellen, wenn diese Sachverhalte die Einhaltung der geltenden Rechtsordnung erschweren.

Zu 3.: Die Haushaltssatzung der VG für das Jahr 2005 enthielt als genehmigungspflichtigen Bestandteil eine Kreditaufnahme. Diese wurde genehmigt, da die Verwaltungsgemeinschaft nachweisen konnte, dass mit dem Kredit eine sachlich und zeitlich unabweisbare Ausgabe zur Erfüllung von Pflichtaufgaben finanziert wird und hierfür keine anderen Deckungsmittel zur Verfügung stehen. Andere genehmigungspflichtige Bestandteile enthielt die Haushaltssatzung nicht.

Zu 4.: Die Landesregierung hält eine gesetzliche Regelung für entbehrlich. Da in der Gemeinschaftsversammlung, im Gegensatz zu gewählten Kreistagen, ausschließlich Mitgliedsgemeinden in eigener Sache vertreten sind, sollten deren Interessen ausreichend Berücksichtigung finden.

Zu 5.: Umlagen der Verwaltungsgemeinschaften sind nicht genehmigungspflichtig. Auf die Antwort zu Frage 3 wird insoweit verwiesen.

Die Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 an Voraussetzungen gebunden, die jede Gemeinde im Einzelfall zu prüfen hat.