Regulierung

Diesbezüglich bereits in Realisierung bzw. im Genehmigungsprozess befindliche Projekte (380 Südwestraum und 380 Halle-Schweinfurt, Südwest-Kuppel-Leitung) werden in der Antwort zu Frage 1.25 näher dargestellt.

1.19 Bei welchen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien hat es Probleme bei der Einspeisung des Stroms seitens des Netzbetreibers ins Netz gegeben?

1.20 Auf welche Weise wird die Landesregierung bei der Verbesserung der Bedingungen für die Stromabgabe durch erneuerbare Energieanlagen wirksam und wie werden diese Prozesse kontrolliert?

Wegen des Sachzusammenhanges werden die Fragen 1.19 und 1.20 gemeinsam beantwortet.

Die Regelungen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien sind als privatrechtsgestaltende Normen ausgelegt, für die keine Behördenzuständigkeit der Bundesländer gegeben ist. § 19 EEG sieht eine Clearingstelle zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes vor, die beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bereits eingerichtet ist.

In Einzelfällen sind der Thüringer Landesregierung Probleme bekannt geworden, wobei seitens der Thüringer Landesregierung nur eine informelle Vermittlungstätigkeit zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ausgeübt worden ist.

1.21 Wie wird die Versorgungssicherheit in Thüringen eingeschätzt, wie oft kam es beispielsweise zu netzbedingten Stromausfällen (bitte den Zeitraum zwischen 1990 und 2004 betrachten)?

Das Höchst- und Hochspannungsnetz wird grundsätzlich (n-1)-sicher betrieben, d. h. Störungen im Übertragungsnetz führen nicht zwangsläufig zu Versorgungsunterbrechungen im Verteilnetz.

Die Versorgungssicherheit in Thüringen wird entsprechend dem in Deutschland branchenüblich hohen Niveau eingeschätzt.

Verlässlich und zahlenmäßige vollständige Angaben über netzbedingte Stromausfälle liegen nicht vor, da diesbezüglich in der Vergangenheit keine Meldepflicht nach dem Energiewirtschaftsgesetz bestand.

Eine entsprechende Meldepflicht bei Versorgungsstörungen besteht erst seit In-Kraft-Treten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005.

1.22 In welchen Thüringer Regionen kommt es am häufigsten zu Stromausfällen und warum?

Versorgungsunterbrechungen, die auf Fehler im Stromnetz zurückzuführen sind, treten sehr selten auf.

Anfällige Gebiete sind die Kammlagen des Thüringer Waldes (bei starkem Wind; Schnee; Eisregen oder Gewitter).

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen für den gewerblichen Bereich sind in den Landkreisen bzw. Gemeinden zu konstatieren, in denen überdurchschnittlich oft Stromausfälle auftreten?

Aufgrund der geringen Störungshäufigkeit sind wirtschaftliche Nachteile durch Stromausfälle grundsätzlich nicht zu erwarten.

Für den gewerblichen Bereich ist der jeweilige Versorgungsnetzbetreiber (VNB) auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden zu befriedigen und jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen.

Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem VNB wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus besteht die Lieferpflicht nicht, soweit betriebsnotwendige Arbeiten erforderlich sind oder eine Abschaltung aufgrund eines drohenden Netzzusammenbruchs notwendig ist. Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung erleidet, haftet der VNB im Rahmen des § 6 Welche Gemeinden mit wie vielen Einwohnern in Thüringen sind lediglich an eine Stromtrasse angeschlossen, so dass es dort im Falle eines möglichen Stromausfalls zu Versorgungsproblemen kommen muss?

Die Mittelspannungsnetze werden grundsätzlich als offene Ringsysteme betrieben. Somit kann im Falle eines Ausfalls einer Zuleitung durch Umschalten wiederversorgt werden. Stichleitungen in Form nur einer Stromtrasse gibt es nur in Einzelfällen. Dies kann ausgelagerte Gehöfte oder kleinere abgelegene Ortsteile mit einem geringen Leistungsbedarf (1.25 Welche Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit sind in Thüringen vorgesehen?

Nachfolgende Netzmaßnahmen, die vorrangig auf der gesetzlichen Pflicht zum unverzüglichen Netzausbau nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz bzw. der Verantwortung des Übertragungsnetzbetreibers für die gesamte Regelzone (u. a. alle neuen Bundesländer und alle Spannungsebenen) basieren, stabilisieren und stärken die Versorgungssicherheit in Thüringen, indem die Einbindung von Umspannwerken (Regionalversorgung) und Kraftwerken (z. B. PSW Goldisthal) verbessert und zukünftig drohenden Betriebsmittelüberlastungen entgegengewirkt wird. Gleichzeitig werden zudem Netzverluste reduziert.

a) 380 Südwestraum Vattenfall Europe (VE) Transmission realisiert aktuell die EEG-bedingte Netzverstärkungsmaßnahme, die durch die 380 von zwei derzeit mit 220 betriebenen Stromkreisen in Thüringen (Vieselbach­Großschwabhausen­Remptendorf und Röhrsdorf (Sachsen)­Weida­Remptendorf) die Transportkapazität im Netz der VE Transmission erhöht (Nutzung vorhandener Netzstruktur). Zudem wird mit der Errichtung von 380/110 in Weida und Großschwabhausen der Übergang auf die leistungsstärkere und zukunftsträchtigere 380 fortgesetzt sowie in Remptendorf der Netzanschluss von Kunden durch die Errichtung von zwei 380/220 optimiert.

b) 380 Halle-Schweinfurt, Südwest-Kuppelleitung

Die im Genehmigungsprozess befindliche EEG-bedingte Netzausbaumaßnahme dient der erforderlichen Erhöhung der Transportkapazität sowohl zum E.ON-Netz als auch im Netz der VE Transmission durch Neubau von Netzstruktur. Mit dem Leitungszug Lauchstädt (Sachsen-Anhalt)­Vieselbach­Altenfeld­Redwitz (Bayern) wird die Südwest-Kuppelleitung nach dem Planungsstand zu großen Teilen im Freistaat Thüringen verlaufen. Damit einher gehen in Thüringen der Neubau der 380 Vieselbach und der Neubau von Leistungs-Schaltfeldern in Altenfeld.

c) Ablösung der Transformation im 220/110 Erfurt-Nord Alters- und zustandsbedingt wird die Transformation im Umspannwerk Erfurt-Nord abgelöst durch Anlagenerweiterungen im Umspannwerk Vieselbach.

1.26 Wie schätzt die Landesregierung ein, inwieweit die Energieversorgungsunternehmen hinsichtlich der Versorgungssicherheit ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, wird hierbei Nachbesserungsbedarf gesehen und wenn ja, wo?

Die Energieversorgungsunternehmen sind bislang ihrer nach dem Energiewirtschaftsgesetz vorgegebenen Verpflichtung zu einer leistungsfähigen und zuverlässigen Energieversorgung nachgekommen.

So konnte die Erschließung der Gas- und Stromversorgung von Industrie- und Gewerbeflächen in Abstimmung zwischen den Versorgungsunternehmen und dem TMWTA auch in schwierigen Fällen gelöst werden.

1.27 Sollten Verpflichtungen nicht erfüllt werden, welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen hierbei? Auf welchen Rechtsgrundlagen beruhen diese?

Die Sanktionsmöglichkeiten sind im Energiewirtschaftsgesetz geregelt. Danach kann die Regulierungsbehörde ein Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes entgegensteht. Ebenso können Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen angeord net werden. Anordnungen können nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchgesetzt werden. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro.

1.28 Wie hoch ist der finanzielle Investitionsaufwand, der seit 1990 im Bereich der Strom- und Gasnetze sowie der Energieerzeugungsanlagen aufgewandt worden ist (Angaben bitte in Jahresscheiben)?

Welche Anteile entfielen dabei auf kommunale und private Investitionen?

Die Investitionen im Zeitraum 1991 bis 2002 betrugen rund vier Milliarden Euro. Aktuellere amtliche Angaben liegen nicht vor. Eine Übersicht über die Investitionen der Versorgungsunternehmen mit Sitz in Thüringen ist als Anlage beigefügt. Die Versorgungsunternehmen in Thüringen haben eine private Rechtsform.

Die darüber hinaus von Unternehmen mit Sitz außerhalb Thüringens erfolgten Investitionen im Freistaat im Strom- und Gasnetzbereich beliefen sich im Zeitraum von 1991 bis 2005 auf rund 1,7 Milliarden Euro. Die diesbezügliche Datenmenge ist jedoch so gering, dass eine Aufteilung auf Jahre und Energieträger nicht möglich ist, weil dadurch schutzwürdige Interessen der Unternehmen verletzt werden könnten. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können insoweit keine detaillierten Angaben gemacht werden.

1.29 Besteht im elektrischen Verbundsystem und im Gasnetz Thüringens weiterer Investitionsbedarf und wenn ja, worin und mit welchem finanziellen Aufwand werden die Investitionen verbunden sein?

Grundsätzlich gilt, dass der Netzausbau vorrangig in Abhängigkeit von der Nachfrage bedarfsgerecht erfolgt (§ 11 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz: Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist.). Zudem kann sich aus § 4 Abs. 2 Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) eine Verpflichtung zum unverzüglichen Netzausbau ergeben.

Damit können in Zukunft z. B. die Nachfrage nach neuen Netzanschlüssen durch Erzeuger (EEG-Einspeiser, konventionelle Kraftwerke) und Verbraucher (u. a. Verteilungsnetzbetreiber), aber auch nach zusätzlicher Transportkapazität (EEG-Stromtransporte und zunehmender Stromhandel/-transit im Zuge des EUElektrizitäts-Binnenmarktes) weiteren, heute noch nicht abschätzbaren, Netzausbau generieren.

Für die in der Antwort auf Frage 1.25 aufgeführten Projekte im Höchstspannungsbereich (220 bzw. 380 können die auf den Freistaat Thüringen entfallenden Kosten auf rund 160 Millionen Euro abgeschätzt werden.

Im Hochspannungsbereich (110 bestehen Planungen zum Bau von Hochspannungsleitungen von Herda nach Martinroda und von Greußen nach Menteroda mit einem Investitionsvolumen von zusammen ca. zehn Millionen Euro. Darüber hinaus werden voraussichtlich in den kommenden Jahren in den Erhalt des Stromnetzes und den Netzausbau (z. B. Umspannwerke) jährliche Investitionen von rund 100 Millionen Euro erfolgen.

Weitere derzeit betragsmäßig nicht quantifizierbare Investitionen werden auch in den kommenden Jahren in den Erhalt, die Sanierung sowie Erweiterungen des Gasnetzes erfolgen.

1.30 Wie ist der Stand der Einführung eines einheitlichen Geografischen Informationssystems (GIS) für die Verwaltung und Überwachung des Stromnetzes in Thüringen?

Der Einsatz Geographischer Informationssysteme (GIS) für die Verwaltung und Überwachung des Stromnetzes in Thüringen obliegt grundsätzlich den Energieversorgungsunternehmen. Aufgabe des Landes ist es, die für den GIS-Einsatz bei den Energieversorgungsunternehmen benötigten Geobasisdaten bereitzustellen.

Mit Ausnahme der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK), die bis 2009 flächendeckend aufgebaut werden soll, liegen die übrigen Geobasisdaten flächendeckend vor.