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Januar 2006 hat folgenden Wortlaut:

In der Antwort zu der Kleinen Anfrage Ungewöhnliches Geschenk - Wie die Obere Wiese zur wurde (Drucksache 4/1360), legte die Landesregierung ausführlich dar, dass die Umbenennung der Wiese ausschließlich als Geschenk der Privatperson Andreas Trautvetter zugewendet wurde. Darüber hinaus stellt die Landesregierung fest, dass für diese Zuwendung keine Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestehen und nicht beabsichtigt sei, künftig andere prominente Mitbürgerinnen und Mitbürger auf diese Weise zu ehren.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche allgemeinen Kriterien bestehen für die Annahme von Geschenken für Minister und Staatssekretäre? Dürfen Minister als Privatpersonen alle angebotenen Geschenke annehmen? Welchen Wert dürfen solche Geschenke haben, um eine Bestechlichkeit auszuschließen? Wusste der Ministerpräsident von dem Geschenk der Trautvetter-Wiese?

2. Wo und wann erhielt der Minister erstmals Kenntnis von dem Geschenk? War der Minister zu diesem Zeitpunkt im Dienst?

3. Ist Minister Trautvetter im Hinblick auf das Thüringer Landesamt für Vermessung und Geoinformation als oberste Instanz für die Aufsicht zuständig? Falls ja, kann ein ihm zugedachtes Geschenk, über dessen ordnungsgemäße Vergabe er selbst die oberste Dienst- und Fachaufsicht führt, ihm persönlich zugewendet werden? Wie beurteilt sich diese Frage unter rechtlichen Aspekten? Gab es schon ähnliche Fälle? Falls ja, wie wurden diese praktisch gelöst?

4. Welche charakteristischen Kriterien sieht die Landesregierung bei der Unterscheidung eines Ministers in Bezug auf Privat-, Dienst- und Fachperson?

5. Wer führt über diese Trennung nach rechtsstaatlichen Kriterien die unabhängige Kontrolle?

6. Welche Gründe hat die Landesregierung für ihre Erwägung, eines Dritten in einem nicht durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelten Verfahren, prominente Mitbürgerinnen und Mitbürger in gleich gelagerten Fällen nicht zu ehren (vergleiche Antwort zu Nr. 6 aus Drucksache 4/1360)?

7. Falls die Trautvetter-Wiese ein Einzelfall darstellen soll, wie beurteilt sich diese Einzelfallentscheidung im Lichte des Gleichbehandlungsgebotes?

8. Hat die Amtsperson Minister Trautvetter die kostenfreie Namensänderung einer Gewannbezeichnung in einem öffentlichen Register zugunsten der Privatperson Andreas Trautvetter je selbst beurteilt? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nein, warum nicht?

15. März 2006

9. Wurde durch ihn oder einen Vertreter die Privatperson Andreas Trautvetter auf die Rückgabemöglichkeit des Namens hingewiesen? Falls ja, von wem? Wie lautete die private Stellungnahme?

Das Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 3. März 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Für Minister gilt das Thüringer Ministergesetz, für Staatssekretäre gelten die Regelungen des Thüringer Beamtengesetzes in Bezug auf die Annahme von Belohnungen und Geschenken.

Auch Minister dürfen Geschenke als Privatpersonen annehmen. Die Annahme von Belohnungen und Geschenken ist für den Freistaat nur dann von Interesse, wenn diese in Bezug auf das Amt des Ministers gemacht wurden. Von besonderem Wert sind Geschenke, wenn sie über das bei dem jeweiligen Anlass übliche Maß hinausgehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine Ehrung und kein Geschenk.

Dem Ministerpräsidenten war die vorgesehene Ehrung der Privatperson Trautvetter nicht bekannt.

Zu 2.: Herr Minister Trautvetter erhielt erstmals am Nachmittag des 21. September 2005 Kenntnis von der Ehrung.

Die Ehrung wurde der Privatperson zuteil.

Zu 3.: Oberste Dienst- und Fachaufsichtsbehörde über das Landesamt für Vermessung und Geoinformation ist das Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr.

Bei der Umbenennung der Gewannbezeichnung handelt es sich um eine Ehrung einer Privatperson. Die Ehrung erfolgte durch die Vorstände der Naturparkverwaltung Thüringer Wald und des Landschaftspflegeverbandes Thüringer Wald, um das außerdienstliche Engagement von Herrn Trautvetter für den Erhalt der Bergwiesen im Thüringer Wald zu würdigen. Die Vorstände haben die Änderung der Gewannbezeichnung beantragt.

Zu 4. und 5.: Das besondere öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis eines Ministers regelt sich auf der Grundlage des Thüringer Ministergesetzes. Die Kontrolle wird von den in der Verfassung des Freistaats Thüringen und dem Grundgesetz genannten Organen, Gerichten und Institutionen ausgeübt.

Zu 6.: Ehrungen der Landesregierung sind abschließend geregelt, z. B. im Gesetz über den Verdienstorden des Freistaats Thüringen, in der Thüringer Verordnung über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten, in der Verwaltungsvorschrift zu Ehrungen von Ehe- und Altersjubilaren durch den Ministerpräsidenten, im Erlass über die Stiftung des Ehrenbriefes des Freistaats Thüringen und in der Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit zur Verleihung der Thüringer Rose.

Zu 7.: Jeder Antrag auf Änderung einer Gewannbezeichnung ist stets als Einzelfall zu betrachten. Insoweit ist auch bei kommenden Änderungsanträgen die Sachlage zu prüfen und zu bewerten und eine einzelfallbezogene Entscheidung herbeizuführen.

Zu 8.: Entfällt, hierfür bestand keine Veranlassung.

Zu 9.: Entfällt, die Ehrung fällt in die Privatsphäre.