Die freien Träger sehen sich außerstande diese Einnahmeausfälle selbst zu kompensieren

Januar 2006 hat folgenden Wortlaut:

Nach Angaben der Stadtverwaltung Bad Salzungen fehlen den freien Trägern der Kindertagesstätten im Stadtgebiet Bad Salzungen in diesem Jahr rund 90 000 Euro Einnahmen, weil der bis 2005 gewährte Sachkostenzuschuss des Landes für freie Träger zunächst reduziert wird und später vollständig entfällt.

Die freien Träger sehen sich außerstande, diese Einnahmeausfälle selbst zu kompensieren. Die Stadtverwaltung hat dem Stadtrat vorgeschlagen, den Betrag von 90 000 Euro den freien Trägern als freiwillige Leistung zur Verfügung zu stellen, um so einen Anstieg der Kindertagesstättengebühren zu verhindern.

Durch die Finanzierungsumstellungen bei den Kindertagesstätten und die daraus resultierenden Kürzungen der Landeszuweisungen entsteht der Stadt eine weitere finanzielle Belastung in Höhe von 91 000 Euro.

Zudem rechnet die Stadt in diesem Jahr mit einer Infrastrukturpauschale für Investitionen gemäß § 21 in Verbindung mit § 25 Abs. 8 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz in Höhe von 75 500 Euro.

Diese Mittel will die Stadt als allgemeine Deckungsmittel verwenden, um so die Kürzungen des Landes zu nivellieren.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Höhe erhielten die Stadt Bad Salzungen und die freien Träger von Kindertagesstätten im Stadtgebiet Bad Salzungen im Jahr 2005 Zuschüsse des Landes für Kindertagesstätten (bitte Einzelaufstellung nach Stadt und freien Trägern)?

2. In welcher Höhe hat die Stadt Bad Salzungen im Jahr 2005 Ausgaben für Kindertagesstätten, ohne Berücksichtigung der hierfür zweckgebundenen Zuweisungen des Landes, geleistet?

3. In welcher Höhe werden die Stadt Bad Salzungen und die freien Träger von Kindertagesstätten im Stadtgebiet Bad Salzungen in diesem Jahr Zuschüsse des Landes für Kindertagesstätten erhalten (bitte Einzelaufstellung nach Stadt und freien Trägern)?

4. In welcher Höhe will die Stadt Bad Salzungen nach bisherigem Planungsstand in diesem Jahr Ausgaben für Kindertagesstätten, ohne Berücksichtigung der hierfür zweckgebundenen Zuweisungen des Landes, leisten?

5. Unter welchen Voraussetzungen ist die Stadt Bad Salzungen nach Auffassung der Landesregierung verpflichtet, die Reduzierung bzw. den Wegfall der Sachkostenzuschüsse des Landes an die freien Träger von Kindertagesstätten auszugleichen und wie wird diese Auffassung begründet? Über welche Kostenreduzierungspotentiale verfügen die freien Träger im Stadtgebiet Bad Salzungen aus Sicht der Landesregierung, um diese Reduzierung bzw. den Wegfall auszugleichen?

15. März 2006

6. Unter welchen Voraussetzungen sind die freien Träger von Kindertagesstätten zur Erhöhung der Kindertagesstättengebühren berechtigt? Welche Höchstgrenzen gibt es dabei für derartige Gebührenerhöhungen?

7. Unter welchen Voraussetzungen kann die Stadt Bad Salzungen die Infrastrukturpauschale für Investitionen gemäß § 21 in Verbindung mit § 25 Abs. 8 als allgemeine Deckungsmittel für den Haushalt verwenden?

8. Nach welchen Kriterien wird geprüft, ob in einer Gemeinde der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz ab dem zweiten Lebensjahr gesichert ist? Inwieweit spielt dabei die Höhe der Kindertagesstättengebühr eine Rolle, könnte doch in der Wirkung der Höhe der Kindertagesstättengebühr für einkommensschwache Familien den Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz ausschließen?

9. Wer trägt die Kosten für einen Kindertagesstättenplatz für Sozialgeld- bzw. Arbeitslosengeldbezieher, und wie wird dies begründet?

Das Thüringer Kultusministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. März 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Alle sechs Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Salzungen befinden sich in freier Trägerschaft, davon

Einrichtungen in Trägerschaft des DIAKONIA Evang. Betreuungs- und Hilfsverein e. V. Eisenach,

Einrichtung in Trägerschaft der AWO Alten-, Jugend- und Sozialhilfe Erfurt und

Einrichtung in Trägerschaft der Katholischen Pfarrgemeinde St. Andreas Bad Salzungen.

Im Jahr 2005 wurden die Landeszuschüsse für Kindertageseinrichtungen in Bad Salzungen wie folgt ausgereicht: DIAKONIA 675 074,16 Euro AWO 253 160,37 Euro Kath. Pfarramt 117 060,47 Euro

Zu 2.: Die Stadt Bad Salzungen hat im Jahr 2005 an die Träger der sechs Kindertagesstätten Ausgaben in Höhe von 1 420 126,80 Euro geleistet.

Zu 3.

Daraus ergeben sich für das Jahr 2006 Landeszuschüsse in Höhe von 825 137,57 Euro.

Zu 4.: Für das Haushaltsjahr 2006 wurden in den Haushaltsplan der Stadt Bad Salzungen vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Stadtrat für die Träger der sechs Kindertagesstätten Ausgaben in Höhe von 1 668 070,00 Euro eingestellt.

Zu 5.: Die Sachkosten sind Bestandteil der Betriebskosten. Mit In-Kraft-Treten des Thüringer Kindertagesstättengesetzes ist die Wohnsitzgemeinde verpflichtet, den nicht gedeckten Anteil zu übernehmen.

Aussagen zu Kostenreduzierungspotenzialen zu den Sachkosten- bzw. Betriebskostenmitteln können seitens der Landesregierung nicht getroffen werden.

Hierbei handelt es sich um eine bilaterale Vertragsgestaltung zwischen Kommune und freiem Träger. Die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge ist eine Angelegenheit der Kommune im eigenen Wirkungskreis.

Zu 6.: Freie Träger von Kindertageseinrichtungen können Elternbeiträge erhöhen, soweit die Betriebskosten nicht durch Eigenmittel oder Mittel Dritter gedeckt sind. Die Elternbeiträge sollen so festgelegt werden, dass der wirtschaftlichen Belastung in der Familie Rechnung getragen wird. Sie sind deshalb nach Einkommen der Eltern und/oder der Anzahl der Kinder nach dem Betreuungsumfang zu staffeln.

Zu 7.: Aufgrund des nach der Formulierung des § 21 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz offenen Verwendungszwecks der Infrastrukturpauschale kann nicht von einer Zweckbestimmung im haushaltsrechtlichen Sinn aufgrund rechtlicher Verpflichtung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ausgegangen werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Mittel der Infrastrukturpauschale entsprechend der in § 21 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz beschriebenen Zwecke in die in Frage kommenden Unterabschnitte der Teilhaushalte zu vereinnahmen und dort zu verwenden sind. Im Übrigen ist eine Verwendung der Infrastrukturpauschale im Verwaltungshaushalt als allgemeines Deckungsmittel bereits deshalb nicht möglich, weil im sozialen Bereich die Ausgaben stets die Einnahmen übersteigen.

Zu 8. und 9.: Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Zusammenhang mit seiner Bedarfsplanung zu prüfen, inwieweit Wohnsitzgemeinden den Rechtsanspruch für Kinder ab zwei Jahren realisieren können. Der Rechtsanspruch ist einklagbar und richtet sich gegen den Landkreis oder die kreisfreie Stadt als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Der Elternbeitrag kann nach § 90 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der örtlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (einkommensschwache Familien). Prof. Dr. Goebel Minister.