Rettungsdienstgesetz

Die Rettungsdienstbetriebsverordnung vom 17. August 1992 schreibt vor, dass Notarztwagen, Rettungswagen, Mehrzweckfahrzeuge und Krankenwagen mit einem Rettungshelfer als Fahrer und einem Rettungsassistenten als Betreuer der Patienten besetzt sein müssen. Die Übergangsfrist zur Erfüllung dieser Verordnung lief bis zum 31. Dezember 1996. Das neue Rettungsdienstgesetz ist seit März 1999 in Kraft.

Vorbemerkung der Sozialministerin:

Nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (Hessisches Rettungsdienstgesetz 1998 - HRDG) vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499) zum 1. März 1999 wurde in meinem Haus mit Hochdruck an der Neufassung der erforderlichen Rechtsverordnungen und des Rettungsdienstplanes des Landes gearbeitet. Der Vorläufige Rettungsdienstplan des Landes wurde von mir mit Erlass vom 31. Mai 1999 S. 2091) bekannt gemacht. Die Verordnung zur Ausführung der §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (Zentrale Leitstellen, Besondere Gefahrenlagen) vom 31. Mai 1999 (GVBl. I S. 366) ist am 14. Juli 1999 und die Verordnung zur Ausführung der § 8 und 19 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 (Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung) vom 13. Dezember 1999 (GVBl. I S. 487) am 31. Dezember 1999 in Kraft getreten.

Die oben aufgeführte Rettungsdienst-Betriebsverordnung vom 17. August 1992 wurde durch die Verordnung zur Ausführung des § 10 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 vom 3. Mai 2000 (GVBl. I S.282) ersetzt. Bis dahin galten die Bestimmungen der Verordnung vom 17. August 1992 fort.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Mit welchem Personal werden seit In-Kraft-Treten des Rettungsdienstgesetzes im Jahr 1999 die Fahrzeuge besetzt?

Nach § 2 Abs. 7 HRDG sind Rettungsmittel die nach dem Rettungsdienstplan des Landes zum Einsatz im Rettungsdienst bestimmten Spezialfahrzeuge. Dazu gehören im bodengebundenen Rettungsdienst Krankentransportwagen (KTW), Rettungswagen (RTW), Mehrzweckfahrzeuge (MZF), Notarztwagen (NAW) und Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF).

Die Rettungsmittel wurden auch seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen zum 1. März 1999 nach den Bestimmungen der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an den Betrieb der Leistungserbringer im Rettungsdienst (Rettungsdienst-Betriebsverordnung) vom 17. August 1992 (GVBl. I S. 393) (Anlage 1) besetzt.

Frage 2. Ist der Landesregierung bekannt, ob anstatt Rettungsassistenten Rettungssanitäter eingesetzt werden? Wenn ja, in wie vielen Fällen, in welchen Rettungsdienstbereichen und mit welcher Begründung?

Aufgrund der Übergangsregelung in § 3 Abs. 2 und 4 der vorgenannten Verordnung, deren Anwendung mit Erlass vom 25. November 1996 (Az.: VIII/VIII B 5 a - 18 c 12.01.44) verlängert worden ist (Anlage 2), konnten bis zum Aufheben dieser Verordnung Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter, wenn die bedarfsnotwendige Rettungsmittelvorhaltung sonst nicht gewährleistet werden konnte, statt Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten eingesetzt werden. Dabei war der dienstplanmäßige Personaleinsatz möglichst so zu gestalten, dass Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vorrangig den Rettungsmitteln zugeordnet werden, die ganz oder überwiegend für die Notfallrettung vorgehalten werden.

Der Hessischen Landesregierung ist jedoch nicht bekannt, in wie vielen Fällen und in welchen Rettungsdienstbereichen und mit welcher Begründung von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht worden ist, weil nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der bodengebundenen Notfallversorgung einschließlich der Berg- und Wasserrettung sind und die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrnehmen. Das bedeutet, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Notfallversorgung auch die Verantwortung über die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften im Rettungsdienst führen.

Frage 3. Welchen Leistungserbringern ist aufgrund der nichtordnungsgemäßen Besetzung der Fahrzeuge die Beauftragung entzogen worden?

Der Hessischen Landesregierung ist nicht bekannt, ob und gegebenenfalls welchen Leistungserbringern aufgrund der nichtordnungsgemäßen Besetzung der Rettungsmittel die Beauftragung entzogen worden ist. Meine Ausführungen zur Wahrnehmung der Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit der Landkreise und kreisfreien Städte siehe Frage 2.

Frage 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Feststellung, dass angesichts der unterschiedlichen Ausbildung Rettungsassistenten in der Betriebsverordnung vorgeschrieben sind und sich Leistungserbringer nicht daran halten?

Verstöße gegen die vorgeschriebene Besetzung von Rettungsmitteln bzw. gegen die Vorschriften der Rettungsdienst-Betriebsverordnung durch Leistungserbringer sind der Hessischen Landesregierung nicht bekannt geworden.

Frage 5. Gedenkt die Landesregierung die Betriebsverordnung von 1992, die Ausnahmen bei der Besetzung der Fahrzeuge zulässt, analog der in Baden-Württemberg zu ändern?

Wenn ja, wann, wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

Mit der Verordnung zur Ausführung des § 10 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 (Rettungsdienst-Betriebsverordnung) vom 3. Mai 2000

(Anlage 3) wurde die oben aufgeführte Verordnung über die fachlichen Anforderungen an den Betrieb der Leistungserbringer im Rettungsdienst vom 17. August 1992 aufgehoben. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der vom 3. Mai 2000 dürfen auf Fahrzeugen, die ausschließlich für den Krankentransport vorgehalten werden, als Beifahrerin oder Beifahrer Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter eingesetzt werden.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung hat der Leistungserbringer die vorgehaltenen Fahrzeuge, wenn die Leistungen des Krankentransports ganz oder teilweise in organisatorischer Einheit mit der Notfallversorgung erbracht werden, mit Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten als Beifahrerin oder Beifahrer zu besetzen.

Damit entspricht die Besetzung der Rettungsfahrzeuge den Regelungen in Baden-Württemberg (§ 9 des Gesetzes über den Rettungsdienst in i.d.F. vom 16. Juli 1998).

Allerdings gibt es derzeit unter den Beteiligten auf Landesebene Überlegungen, unter bestimmten Voraussetzungen wieder Ausnahmen entsprechend dem vorgenannten Erlass vom 25. November 1996 zuzulassen. Dieser Wunsch der Leistungserbringer und Kostenträger wird derzeit von meinem Haus geprüft. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass noch immer eine große Zahl Ehrenamtlicher im Rettungsdienst tätig ist, die aber vielfach nur die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter besitzen und deren Einsatz in Großschadens- und Katastrophenfällen notwendig und wünschenswert ist, stehe ich dem Begehren wohlwollend gegenüber.