Inkasso

Daten handelt, die im staatlichen Auftrag hoheitlich erhoben und gespeichert werden, können die Spiegelregister nur bei einer öffentlich-rechtlich organisierten Stelle geführt werden. Die Meldebehörden werden verpflichtet, die Melderegisterdaten tagaktuell an das Landesrechenzentrum zu übermitteln. Dies hat nach dem 31. Dezember 2007 ausschließlich durch Datenübertragung zu erfolgen (§ 34Abs. 2 Satz 3). Vor diesem Zeitpunkt ist die Übermittlung in anderer Weise zulässig. Die Einzelheiten der Datenübergabe sowie das Nähere über deren Art und Umfang werden durch Rechtsverordnung geregelt.

Zudem ist vorgesehen, dass sich auch private Interessenten über das Internet an das Landesrechenzentrum wenden können, um dort eine automatisierte elektronische Auskunft in Form einer einfachen Melderegisterauskunft zu erhalten (§ 31 Abs. 3 Satz 1). Diese Dienstleistung dient insbesondere Vielnutzern, wie Versand- und Inkassounternehmen oder Rechtsanwaltskanzleien, die jährlich eine Vielzahl von einfachen Melderegisterauskünften einholen und für die eine elektronische automatisierte Abwicklung der Melderegisterauskunft deutliche Vorteile bietet. Daneben ist durch die Meldebehörden eine Melderegisterauskunft durch Datenübertragung oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, § 31 Abs. 2.

Die Einzelheiten über den elektronischen Datenverkehr, insbesondere die Beschreibung eines elektronischen Meldedatensatzes sowie Näheres zu Verschlüsselung und Transportformaten, wird einer näheren Regelung durch Rechtsverordnung vorbehalten, § 39 Abs. 1 Nr. 6.

Die Anpassung des landesrechtlichen Melderechts an die Änderungen des Melderechtsrahmengesetzes des Bundes ist zwingend. Soweit der Gesetzentwurf über die bundesgesetzlichen Vorgaben hinausgeht und die Elektronisierung der Melderegister verstärkt, ist dies Teil der von den Ministerpräsidenten beschlossenen Initiative Deutschland-Online.

Dies erschließt sowohl den Thüringer Meldebehörden als auch anderen Behörden, aber auch privaten Interessenten die Möglichkeit, die Melderegister elektronisch und damit wesentlich effizienter als bisher zu nutzen.

Das Thüringer Meldegesetz ist neu zu erlassen. Grund ist, dass die zahlreichen Änderungen im Melderechtsrahmengesetz und die ergänzenden landesrechtlichen Vorhaben so erheblich in die Struktur des bisherigen Meldegesetzes eingreifen würden, dass eine bloße Fortschreibung dieser Gesetzesfassung kaum überwindbaren Hindernissen begegnen würde. Nur wenige Bestimmungen des Thüringer Meldegesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2003 (GVBl. S. 223), nachfolgend 1994, blieben unverändert, viele Bestimmungen müssten aufgehoben, andere zum Teil an deren Stelle, zum Teil an anderer Stelle neu eingefügt und die Paragraphenfolge müsste weitgehend neu gefasst werden.

2. Zu Artikel 2:

Mit der Eröffnung der Möglichkeit, ungültige Ausweise dem Bürger auf Wunsch zu belassen, wird einem vielfach geäußerten Wunsch entsprochen.

Nach der Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der EU-Mitgliedstaaten vom 17. Oktober 2000 (Dok. 11361/1/00 REV 1) müssen die von den Mitgliedstaaten ausgegebenen Reisedokumente be stimmte Mindestsicherheitsstandards erfüllen, um Fälschungsversuche wirksam bekämpfen zu können. Der Bund ist dieser Verpflichtung mit der Verordnung zur Reform pass- und personalausweisrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274) nachgekommen.

Nach einer Übergangsfrist, die bis zum 31. Dezember 2005 reichte, dürfen nur noch die neuen Dokumente ausgestellt werden.

Die Bundesdruckerei fordert für die Grundmaterialien zur Ausstellung des vorläufigen Personalausweises einen höheren Preis. Die Gebühr für den Vorläufigen Reisepass und den Kinderpass wurden durch den Bund bereits erhöht. Die Gebühr für den vorläufigen Personalausweis ist im Landespersonalausweisgesetz angesiedelt. Sie soll mit der anstehenden Änderung angemessen erhöht werden.

3. Zu Artikel 3:

Die Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten und das Außer-Kraft-Treten des Gesetzes.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 1 1994.

Entsprechend der Regelung des § 34 Abs. 3 Satz 1 wird darauf hingewiesen, dass das Landesrechenzentrum in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 als Meldebehörde tätig wird. In Satz 2 wird klarstellend dargelegt, dass Verwaltungsgemeinschaften für ihre Mitgliedsgemeinden und erfüllende Gemeinden für die sie beauftragenden Gemeinden Meldebehörde sind. Sofern die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, bleibt die Gemeinde selbst Träger der Aufgabe, die allerdings die Verwaltungsgemeinschaft nach § 47 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung im übertragenen Wirkungskreis für sie wahrnimmt. Die erfüllende Gemeinde, die Gemeinde im kommunalrechtlichen Sinne ist, nimmt im übertragenen Wirkungskreis gemäß § 51Abs. 1 die gleichen Aufgaben wie die Verwaltungsgemeinschaft wahr.

Zu § 2:

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 1994 wird redaktionell an § 1 Abs. 1 Satz 1 MRRG angepasst. In Satz 1 wird anstelle des bisherigen Begriffs Einwohner der geschlechtsneutrale Begriff Personen verwendet. Allerdings wird der Begriff Einwohner als Klammerzusatz angefügt, so dass dieser im Entwurf mehrfach verwendete Begriff wie schon im Melderechtsrahmengesetz ohne Änderung bestehen bleiben kann.

Zu Absatz 2:

Die Bestimmung entspricht in den Sätzen 1 und 2 dem § 2 Abs. 2 1994. Es wird jedoch aus Gründen der Klarstellung eine Angleichung an § 1 Abs. 1 Satz 4 MRRG vorgenommen, indem das Wort Einwohner durch das Wort Betroffenen ersetzt wird. Der bisher im Thüringer Meldegesetz enthaltene Satz 3 wird in Anpassung an das Melderechtsrahmengesetz gestrichen.

Zu Absatz 3:

Die bisher geltende Bestimmung des § 2 Abs. 3 1994 wird an § 1 Abs. 2 Satz 2 MRRG angepasst, nach welchem Daten nicht meldepflichtiger Einwohner aufgrund einer den Vorschriften des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Der neu geschaffene Satz 2 soll verdeutlichen, dass auch die Verarbeitung von Meldedaten nicht meldepflichtiger Personen zulässig ist, wenn diese hierzu ihre schriftliche Einwilligung unter den nach dem Thüringer Datenschutzgesetz bestehenden Voraussetzungen erteilt haben. Nicht meldepflichtig sind beispielsweise deutsche Angehörige von Mitgliedern ausländischer diplomatischer und konsularischer Vertretungen (vergleiche § 21). Bei ihnen kann im Hinblick auf die Teilnahme an allgemeinen Wahlen sowie wegen der Ausstellung von Personalausweisen, Pässen und Lohnsteuerkarten ein dringendes Bedürfnis bestehen, sich freiwillig anzumelden, um im Melderegister gespeichert beziehungsweise im Wählerverzeichnis aufgeführt zu sein.

Zu § 3:

Die Bestimmung orientiert sich an § 3 1994. Diese war an zahlreiche Änderungen des Melderechtsrahmengesetzes anzupassen.

Zu Absatz 1:

Es erfolgt eine Angleichung von § 3 Abs. 1 1994 an § 2 Abs. 1 und Abs. 2 MRRG.

Zu Nummer 8:

Die unter § 3Abs. 1 Nr. 8 1994 erwerbstätig/nicht erwerbstätig wird von den statistischen Ämtern der Länder und des Bundes nicht mehr verarbeitet. Sie ist daher aus dem Katalog der zu speichernden Daten ersatzlos zu streichen.

Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8, und es wird in Folge der Änderung von Nummer 15 die Möglichkeit der Speicherung der Daten der Eltern in den Datensätzen ihrer Kinder, die bisher bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich war, aufgehoben. Damit wird der dokumentierte Familienverbund mit Erreichen der Volljährigkeit beendet.

Zu Nummer 11:

Gemäß Nummer 11 sind die aus dem Ausland zuziehenden Personen zukünftig verpflichtet, gegenüber der Meldebehörde über frühere Wohnverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu machen. Damit wird die zurzeit unterbrochene Meldekette geschlossen, wonach in diesen Fällen Melderegisterauskünfte über frühere Wohnungen nicht erteilt werden konnten. Hiervon profitierten bis zur Neufassung vor allem Schuldner, die sich derzeit aufgrund dieses Regelungsdefizits dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen suchten.

Zu Nummer 12:

In Nummer 12 werden die zu speichernden Daten nach § 3 1. um den Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde ergänzt.