Wegzugsmeldebehörde

Vermittlungsstelle muss dann nicht abhängig davon, ob ein Umzug über Landesgrenzen hinweg stattfindet oder nicht, verschiedene Verfahren anwenden, vielmehr können durch die Vereinheitlichung des Verfahrens Synergieeffekte genutzt werden. Die Einzelheiten des Verfahrens der Datenübertragung werden durch Rechtsverordnung geregelt. In dieser wird auch bestimmt werden, wann die von der OSCI-Leitstelle im Auftrag von Bund und Ländern entwickelten Standards OSCI-XMeld OSCITransport anzuwenden sind. Durch die Übergangsfrist des § 39 Abs. 2 wird den Meldebehörden hinreichend Zeit gelassen, ihre technischen Standards entsprechend anzupassen. Das verbindliche Datum gewährleistet langfristig eine reibungslose Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und dem Landesrechenzentrum mittels Datenübertragung.

Zu Satz 5:

Ist die Wegzugsmeldebehörde zum Zeitpunkt der Zustellung der Rückmeldung elektronisch nicht erreichbar, hat das Landesrechenzentrum die Daten zum Abruf bereitzuhalten. Es hat also nicht nur eine Weiterleitungsfunktion und als Vermittlungsstelle nach Absatz 5 die Aufgabe Medienbrüche zu beseitigen. Vielmehr hat es darüber hinaus auch die ankommenden Rückmeldungen zu verteilen, zuzustellen und gegebenenfalls eine gewisse Zeit aufzubewahren. Dies insbesondere, wenn eine Meldebehörde zur gegebenen Zeit technisch nicht erreichbar ist oder die Nachricht zu deren Schließzeit eingeht. Das Landesrechenzentrum hat damit auch bestimmte Funktionen einer virtuellen Poststelle zu erfüllen.

Zu Absatz 5:

Zu Satz 1 und 2: § 2 Abs. 2 1. bestimmt, dass die Länder - als Alternative zu einem unmittelbaren Tätigwerden der Meldebehörden im länderübergreifenden Rückmeldewesen - eine Vermittlungsstelle einzurichten haben, über die medienbruchfreie Rückmeldungen zu den Meldebehörden der anderen Länder erfolgen sollen. Die Bestimmung überträgt diese Aufgabe in Thüringen dem Landesrechenzentrum (TLRZ). Das Landesrechenzentrum führt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Bezeichnung Vermittlungsstelle des Freistaats Thüringen für das Meldewesen.

Zu Satz 3:

In dieser Bestimmung wird die Aufgabe der Vermittlungsstelle näher beschrieben. Diese besteht in der Bewältigung von Medienbrüchen im Verkehr zwischen den Meldebehörden und in der Zustellung und Entgegennahme von Rückmeldungen der Meldebehörden. Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung sieht vor, dass die Inhaltsdaten dem Nachrichtenstandard OSCI-XMeld zu entsprechen haben, verschlüsselt sein müssen und dass die Nutzungsdaten signiert sein müssen. Nicht alle Meldebehörden werden rechtzeitig in der Lage sein, OSCI-konforme Meldungen abzusenden oder entgegenzunehmen. Die Vermittlungsstelle nimmt daher Rückmeldungen von Thüringer Meldebehörden entgegen, wandelt sie in die entsprechende elektronische Form um und leitet sie an die zuständige Stelle weiter.

Das Gesetz unterscheidet sodann in Rückmeldungen von Thüringer (Nummer 1) und von landesfremden Meldebehörden (Nummer 2).

Nummer 1: Rückmeldungen von Thüringer Meldebehörden, die nicht den Anforderungen der 1. entsprechen, hat die Vermittlungsstelle in den Standard OSCI-XMeld umzuwandeln und der Wegzugsmeldebehörde zuzustellen; ferner hat sie der Zuzugsmeldebehörde die nach der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung erforderliche Quittung über den ordnungsgemäßen und zeitgerechten Versand zu übermitteln.

Nummer 2: Rückmeldungen landesfremder Meldebehörden entsprechen nach § 17

MRRG zwingend den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung. Da zu besorgen ist, dass einige Thüringer Meldebehörden nicht in der Lage sein werden, diese in dieser Form entgegenzunehmen, weil die erforderlichen technischen Voraussetzungen noch nicht vorliegen, wird die Vermittlungsstelle die Rückmeldungen für eine Übergangszeit in die geeignete Form umwandeln und den Meldebehörden zustellen.

Zu Satz 4:

Sofern die Datenübermittlung für den Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2007 nicht gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 direkt zwischen den Thüringer Meldebehörden stattfindet, kann das Landesrechenzentrum auch in diesem Fall die Funktion einer Vermittlungsstelle erfüllen.

Zu Satz 5:

Die Kosten für die Aufgaben der Vermittlungsstelle im Sinne von § 2 Abs. 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung trägt das Land.

Zu Absatz 6:

Die Bestimmung weist in die Zukunft. Obwohl völkerrechtliche Übereinkünfte über meldebehördliche Rückmeldeverfahren derzeit noch nicht bestehen, erhält der von Personendaten im Zuge des europäischen Integrationsprozesses, insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Zahl von Wohnsitzwechseln zwischen den EU-Mitgliedstaaten und die damit verbundene Einräumung staatsbürgerlicher Rechte, eine immer größere Bedeutung. Die Neuregelung in Absatz 6, welche § 17 Abs. 4 MRRG entspricht, eröffnet daher die Möglichkeit eines entsprechenden Informationsaustausches.

Zu § 28:

Die Vorschrift beruht inhaltlich auf § 29 1994, ist aber in Anpassung an § 18 MRRG in Teilen neu gefasst.

Zu Absatz 1:

Zu Satz 1:

Die Bestimmung entspricht inhaltlich § 29 Abs. 1 1994. Die redaktionellen Änderungen beruhen auf § 18 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4

MRRG.

Zu Satz 2:

Die Bestimmung berücksichtigt die Tatsache, dass nach der inzwischen erfolgten Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie in das Datenschutzrecht des Bundes und der Länder öffentliche Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island und Liechtenstein) und der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften bei Datenübermittlungen im öffentlichen Bereich wie deutsche öffentliche Stellen zu behandeln sind. Für die Datenübermittlungen ist der Datenkatalog des Absatzes 1 Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen maßgebend. Sie müssen für die Aufgabenerfüllung der Meldebehörde oder des Datenempfängers erforderlich sein und dürfen nur für Zwecke erfolgen, die in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen.

Zu Satz 3 und 4:

Die Bestimmungen entsprechen § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 1994.

Zu Absatz 2:

Mit der Ergänzung des bisher geltenden § 29 Abs. 2 1994 soll klargestellt werden, dass öffentliche Stellen, die in bestimmten abgegrenzten Geschäftsbereichen am Wettbewerb teilnehmen, für Angelegenheiten genau dieser Geschäftsbereiche nicht die Rechte wahrnehmen dürfen, die ihnen aus ihrer Stellung im Allgemeinen zustehen. In diesem Fall sind sie Privaten gleichgestellt.

Zu Absatz 3:

Es wird der stetigen Entwicklung im Einwohnermeldewesen Rechnung getragen. Datenübermittlungen der Meldebehörden an andere Behörden erfolgen mittels maschinell verwertbarer gegenständlicher Datenträger, zum Beispiel durch Übersenden von Daten auf Magnetbandkassetten, Magnetbändern, Disketten oder bereits durch Datenübertragung.

Ein elektronischer Zugriff (Abruf) soll allerdings nur möglich sein, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht (Authentisierung). Die Formulierung in Absatz 3 lehnt sich an die Formulierung in § 18 Abs. 1a MRRG an. Das Gesetz legt jedoch eindeutig fest, dass die elektronische Datenübermittlung nur innerhalb sicherer Verwaltungsnetze zulässig ist oder wenn sich die anfragende Stelle mittels qualifizierter elektronischer Signatur eindeutig als öffentliche Stelle ausweist. Ein derartiges sicheres Verwaltungsnetz ist beispielsweise TESTA Services for Telematics between Administrations). Hierbei handelt es sich um ein Overlay-Netz der europäischen Verwaltungen.

Ein Teil dieses Projektes ist TESTA Deutschland, eine Zusammenarbeit des Bundes und der Länder im Sinne eines Zusammenschlusses der einzelnen Landesnetze sowie des direkten Anschlusses einzelner Bun