Forschung

MRRG hat der Bund die Bestimmung zu den Melderegisterauskünften der Lebenswirklichkeit angepasst und verbindliche Regeln für den automatisierten Abruf eingeführt. Die Bestimmung entspricht § 21 Abs. 1a MRRG. Danach können elektronische Auskünfte entweder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung (Absatz 2) oder im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet (Absatz 3) erteilt werden. Der Wortlaut der neu eingefügten Absätze 2 und 3 ist an den Formulierungsvorschlag einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe angelehnt. Diese wurde vom Arbeitskreis I der Innenministerkonferenz mit dem Auftrag eingerichtet, Lösungsvorschläge zu erarbeiten, mit deren Übernahme die Länder bundesweit möglichst einheitliche rechtliche Voraussetzungen für diesen Bereich zu schaffen in der Lage sind.

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung entspricht § 32 Abs. 1 1994.

Zu Absatz 2:

Zu Satz 1:

Durch die Meldebehörden kann der Antrag für die einfache Melderegisterauskunft auf automatisiert verarbeitbaren gegenständlichen Datenträgern oder durch Datenübertragung entgegengenommen und die Antwort auf gleichem Weg erteilt werden. Mit der Bezugnahme 1 wird klargestellt, dass es sich bei der elektronischen Auskunft um eine einfache Melderegisterauskunft über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten handelt. Sie kann sowohl als Einzelauskunft als auch als Sammel- oder Massenauskunft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erteilt werden.

Automatisiert verarbeitbare Datenträger sind beispielsweise Magnetbandkassetten oder Disketten. Bei der Datenübertragung handelt es sich um Verfahren, bei denen Übermittlung und Verarbeitung von Daten elektronisch erfolgt. Zulässig ist auch eine elektronische Datenübermittlung über das Internet. Die Regelung von Einzelheiten des Verfahrens bleibt dabei der Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Nr. 6 vorbehalten.

Der Antrag muss zunächst in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt sein (Nummer 1). Diese wird durch die von der jeweils zuständigen Meldebehörde vorgegebene beziehungsweise durch eine im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Nr. 6 geschaffene Antragsmaske bestimmt. Der Antragsteller muss den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen, der Angabe eines Wohnortes, wobei es sich auch um einen früheren Wohnort, in dem der Gesuchte mit alleiniger beziehungsweise Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet war, handeln kann, möglichst genau bezeichnen. Damit ist für Private eine thüringenweite Suche ohne Kenntnis einer gegenwärtigen oder früheren Wohnortgemeinde ausgeschlossen. Erforderlich ist darüber hinaus zwei weiterer nach § 3 Abs. 1 gespeicherter Daten mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und des Geschlechts. Mit der Angabe dieser zusätzlichen Daten wird die Verwechslungsgefahr auf ein Minimum beschränkt. Außerdem muss die Identität des Betroffenen durch den automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden sein (Nummer 3).

Zu Satz 2:

Um unzulässige Datenansammlungen zu vermeiden, werden die Meldebehörden nach Satz 2 verpflichtet, die ihr für die Bearbeitung überlassenen Datenträger oder die im Wege der Datenübertragung übermittelten Daten nach Erledigung des Ersuchens unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.

Zu Absatz 3:

Die Bestimmung regelt die automatisierte Melderegisterauskunft über das Internet. Die automatisierte Melderegisterauskunft über das Internet ist eine Form der Melderegisterauskunft durch Datenübertragung.

Für sie gelten zunächst die gleichen Voraussetzungen wie für die einfache Melderegisterauskunft nach Absatz 2. Es soll damit künftig ein Verfahren zur Verfügung stehen, bei dem Anfrage, Gebührenerhebung und Auskunft online über das Internet und möglichst in Echtzeit erfolgt. Hierin liegt eine erhebliche Verfahrensvereinfachung auch für den Auskunftssuchenden.

Zu Satz 1:

Die Einzelheiten des Verfahrens hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen sind nach § 38 Abs. 1 Nr. 6 einer Regelung durch Rechtsverordnung vorbehalten. Die automatisierte Auskunft über das Internet ist ausschließlich dem Landesrechenzentrum vorbehalten. Dieses hat einen thüringenweiten Zugang zu einem automatisierten Abrufverfahren über alle Thüringer Einwohner über das Internet zu schaffen. Die Auskunft wird aus den Spiegelregistern nach § 34 Abs. 2 erteilt. Damit wird zwar in Kauf genommen, dass die erteilte Auskunft nur tagaktuell ist (vergleiche § 34 Abs. 2), die Auskunft aus den Spiegelregistern hat jedoch den Vorteil, dass die automatisierte Internetauskunft an allen Tagen rund um die Uhr und aus mehreren Spiegelregistern erteilt werden kann.

Zu Satz 2:

Erforderlich ist außerdem die Eröffnung des Zugangs durch öffentliche Bekanntmachung des Landesrechenzentrums.

Zu Satz 3 und 4:

Eine Auskunft soll wegen der gegenwärtig noch nicht abschließend einzuschätzenden Risiken bei der Nutzung des Internets nur möglich sein, wenn der Betroffene dem nicht widersprochen hat. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ist der Meldepflichtige bei der Anmeldung in geeigneter Form auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit spätestens einen Monat vor Eröffnung des Zugangs nach Satz 4 durch öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörden, daneben mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörden.

Zu Satz 5 und 6:

Das Landesrechenzentrum darf die ihm übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Die Daten sind entsprechend Absatz 2 Satz 2 zu löschen, wenn der Antrag erledigt ist. Voraussetzung hierzu ist, dass die angefallenen Verwaltungskosten gezahlt worden sind.

Zu Absatz 4:

Die Bestimmung lehnt sich an § 32 Abs. 6 1994 an, wurde aber an § 21 Abs. 2 MRRG angepasst. Es wurden zum einen die auf Verheiratete bezogenen Regelungen auch auf Lebenspartnerschaften ausgeweitet. Zum anderen soll es Gläubigern durch die Aufnahme von Vor- und Familiennamen sowie der Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners erleichtert werden, diese Personen aufzufinden, um Rechtsansprüche durchsetzen zu können. Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft über das Internet ist nicht zulässig, da im automatisierten Verfahren das berechtigte Interesse nicht geprüft werden kann.

Zu Absatz 5:

Die Bestimmung regelt das Verfahren bei im öffentlichen Interesse liegenden Gruppenauskünften, das heißt, über eine Vielzahl namentlich nicht bekannter Einwohner. Sie entspricht größtenteils dem bisher geltenden § 32 Abs. 3 1994. Gemäß den Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes kann nunmehr auch der Tag der Geburt als Suchkriterium herangezogen werden. Die bisherige Einschränkung auf den Monat der Geburt hatte beispielsweise eine Auskunftserteilung für wissenschaftliche Studien zur Zwillingsforschung verhindert.

In Satz 2 Nr. 6 wurden die auf Verheiratete bezogenen Regelungen auf Lebenspartner ausgeweitet. Entsprechend den rahmenrechtlichen Vorgaben dürfen bei einer Gruppenauskunft nur noch Vor- und Familienname sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters minderjähriger Kinder mitgeteilt werden. Eine Verknüpfung zu den Ehegatten ist bei Gruppenauskünften somit nicht mehr möglich.

Zu Absatz 6:

Die Bestimmung entspricht § 32 Abs. 4 1994.

Zu Absatz 7:

Die Bestimmung geht auf die Änderung des § 21 Abs. 5 MRRG zurück.

Sie hält hinsichtlich der Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister grundsätzlich an der jetzigen Rechtslage fest (Satz 1). Die Auskunftssperre wird auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen (ein möglicher Anwendungsfall ist der Zeugenschutz) in das Melderegister eingetragen.

Eine Auskunftserteilung im Falle einer auf Antrag des Betroffenen im Melderegister vermerkten Auskunftssperre ist nach Satz 2, erster Halbsatz, grundsätzlich unzulässig. Nach Satz 2, zweiter Halbsatz, soll eine Auskunft erteilt werden, wenn nach Anhörung des Betroffenen ausgeschlossen werden kann, dass das der Meldebehörde vorliegende Auskunftsersuchen in einem denkbaren Zusammenhang mit dem der Auskunftssperre zu Grunde liegenden Sachverhalt steht. Ihre Wirksamkeit endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres, wenn sie nicht auf Antrag verlängert worden ist.

Zu Absatz 8:

Die Bestimmung entspricht § 32 Abs. 9 1994.