Einkommenssteuer

Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Untere Verwaltungsbehörde im Sinne der für die Umsetzung des HPG erlassenen Durchführungsverordnung ist in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister und in Landkreisen der Landrat.

Deshalb machte der Bürgerbeauftragte den Petenten eindringlich darauf aufmerksam, dass er - sollte er die Absicht haben, hypnotische Behandlungen durchzuführen und sie zu einer wiederkehrenden Beschäftigung zu machen - der Heilpraktikererlaubnis bedürfe.

Damit konnte der Bürgerbeauftragte nicht nur dafür sorgen, dass der gegenüber dem Petenten erlassene belastende Bescheid aufgehoben wurde, sondern er konnte ihm auch noch die von ihm gewünschten Informationen zukommen lassen.

Kindergeld bei EU-Ausländern

Eine Petentin wandte sich an den Bürgerbeauftragten, weil ihr durch die zuständige Familienkasse kein Kindergeld zuerkannt worden war.

Die Petentin ist Mutter eines dreijährigen Sohnes, für den sie das alleinige Sorgerecht besitzt. Der Vater, spanischer Staatsangehöriger, war nach der Geburt des Sohnes nach Spanien zurückgekehrt, wo er seinen Lebensunterhalt verdiente. Seinen Unterhaltspflichten kam er jedoch nicht nach. Die Mutter selbst war nicht berufstätig.

Die Familienkasse begründete die Nichtgewährung des Kindergeldes damit, dass nach einem EU-Abkommen mit Spanien vorrangig der Elternteil, welcher arbeitet, das Kindergeld beziehe. Dies vermochte die Petentin nicht einzusehen, da der Kindesvater trotz Berufstätigkeit seiner Unterhaltspflicht nicht nachkam.

Der Bürgerbeauftragte recherchierte die Rechtslage, indem er sich an die übergeordnete Behörde der Familienkasse, vorliegend die Regionaldirektion der Agentur für Arbeit, wandte. Danach stellte sich die Situation wie folgt dar: Die Anspruchsberechtigung für Kindergeld ergibt sich für die in Deutschland lebende Kindesmutter aus §§ 62, 63

Einkommenssteuergesetz. In Spanien haben Arbeitnehmer, Rentner, Vollwaisen und verlassene Kinder einen Anspruch auf so genannte Familienausgleichsleistungen auf Grundlage des gesetzgeben den königlichen Dekrets Nr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social). Vorliegend standen dem Kindesvater auf Grund seiner Arbeitnehmertätigkeit in Spanien Familienleistungen gemäß Art. 12

II a in Verbindung mit Art. 73 Verordnung (VO) für sein in Deutschland lebendes Kind zu.

Dieser Anspruch traf mit dem Anspruch der Mutter auf deutsches Kindergeld nach dem zusammen. In einem solchen Fall konkurriert der Anspruch des im Ausland berechtigten Elternteils mit dem Anspruch des nach nationalem deutschen Recht berechtigten Elternteils, sodass für die Lösung der Anspruchskonkurrenz die Rangfolgeregelungen der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 VO und der EWG-Verordnung Nr. 574/72 (Durchführungsverordnung - DVO) anzuwenden sind.

Art. 76 VO und Art. 10 DVO sowie Art. 79 Abs. 3 VO regeln die Konkurrenz der Rechtsvorschriften zwischen den beteiligten Staaten, wenn für ein Kind in zwei oder mehreren EU/EWR-Staaten Anspruch auf Familienleistungen oder ­beihilfen besteht. Sofern ein Elternteil im Wohnland des Kindes (hier Deutschland) eine Berufstätigkeit im Sinne des Beschlusses Nr. 119 ausübt, wird dadurch die vorrangige Zuständigkeit dieses Staates begründet. Geht der anspruchsberechtigte Elternteil im Wohnland des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nach, so ist vorrangig das Land für die Zahlung des Familienausgleichs zuständig, in dem der erwerbstätige Elternteil lebt (hier Spanien).

Soweit Spanien geringere Familienausgleichsleistungen gewährt, als sie nach deutschem Recht gezahlt werden würden, zahlt die zuständige Familienkasse den entsprechenden Differenzbetrag an die Kindesmutter aus.

Die Regionaldirektion konnte dann aber doch noch aufzeigen, wie die Petentin in den Genuss des Kindergeldes kommen konnte. Und zwar sieht § 75 Abs. 2 der VO in diesem Fall einen so genannten Abzweigungsantrag vor. Dieser kann, initiiert durch die Kindesmutter, von der deutschen Verbindungsstelle bei der spanischen Verbindungsstelle gestellt werden, wenn der Kindesvater ­ wie vorliegend ­ seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, wird das Kindergeld dann über die Verbindungsstellen an die Kindesmutter ausgezahlt.

Der Petentin wurde daher empfohlen, sich wegen dieses Abzweigungsantrages an die für sie zuständige Familienkasse zu wenden. Insgesamt konnte so durch die Anrufung der übergeordneten Behörde eine Klärung der Rechtslage erreicht werden, mit der die Familienkasse vor Ort sichtlich überfordert war.

Finanzierung der Heimkosten behinderter Kinder

Der Vater eines behinderten Kindes musste bis Ende 2004 für die Unterbringung seines Kindes in einem Kinderheim 26 Euro pro Monat an das Landratsamt (LRA) zahlen. Ab dem 01.01.2005 war dieser Betrag um 20 Euro auf nunmehr 46 Euro pro Monat erhöht worden. Der Petent fragte daher nach, ob diese Erhöhung durch eine entsprechende gesetzliche Regelung gedeckt sei.

Des Weiteren verwunderte ihn, dass seinem Sohn eine Grundsicherungsleistung gewährt wurde, die laut Bescheid an das Kinderheim gezahlt werden müsste. Er fragte bei dem Kinderheim nach und erfuhr, dass dieses den Grundsicherungsbetrag nicht erhalte. Da aber auch der Sohn den Betrag nicht ausgezahlt bekam, wollte der Petent wissen, wem dieses Geld zusteht und wer es letztendlich bekommt.

Der Bürgerbeauftragte erklärte dem Petenten, dass in diesem Fall das am 01.01.2005 in Kraft getretene Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) einschlägig ist. § 94 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmt, dass der Unterhaltspflichtige - hier der Vater - für Leistungen zum Lebensunterhalt seines Sohnes pauschal 20 Euro monatlich an den Träger der Sozialhilfe und 26 Euro auf die Eingliederungshilfe für Behinderte zu zahlen hat.

Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, dass grundsätzlich die Eltern für den Lebensunterhalt ihres Kindes aufzukommen haben.

Dementsprechend müssen sie auch, wenn es ihrem Leistungsvermögen entspricht, soweit erforderlich die Unterbringungskosten und den Lebensunterhalt für ihr Kind bezahlen.

Da die Eltern - wie auch in diesem konkreten Fall - aufgrund der hohen Heimkosten hierzu regelmäßig nicht in der Lage sein dürften, werden diese Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen. Damit gehen allerdings auch die Unterhaltsansprüche, die das Kind den Eltern gegenüber hat, auf den Sozialhilfeträger über.