Kinder- und Jugendheimen

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Kinder und Jugendliche waren im Jahr 2005 in Kinder- und Jugendheimen untergebracht (bitte mit Angabe des Altersdurchschnitts und des Ortes)?

2. Wie lang ist die durchschnittliche Verweildauer der Kinder und Jugendlichen im Heim?

3. Wie viele Kinder- und Jugendheime gibt es in Thüringen (bitte auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufgeschlüsselt)?

4. Wie hoch ist die Auslastung der Kinder- und Jugendheime?

5. Auf welcher Grundlage erfolgt die Förderung von Kinder- und Jugendheimen?

6. Welchen Anteil zahlen dabei die Landkreise und kreisfreien Städte an die Kinder- und Jugendheime?

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. März 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Erhebungen der Statistiken der Jugendhilfe für das Jahr 2005 (Stichtag: 31. Dezember) werden derzeitig durch das Thüringer Landesamt für Statistik (TLS) durchgeführt. Die endgültigen Erhebungsergebnisse liegen erst in der zweiten Jahreshälfte 2006 vor.

Zum Termin können daher nur Daten aus dem Jahr 2004 vorgelegt werden. Weiterhin kann der Altersdurchschnitt nur für die Gesamtsumme der im Jahr 2004 in Thüringen im Heim betreuten jungen Menschen angegeben werden.

Es kann hier nur auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Danach bewegt sich die Verweildauer im Zeitkorridor von etwa einem halben Jahr bis drei Jahre.

Zu 3.: Die folgende Übersicht bildet die Zahl der Einrichtungen mit vollstationären Jugendhilfeangeboten sowie entsprechende dezentralisierte Standorte in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten ab.

Zu 5.: Die Finanzierung von Kinder- und Jugendheimen erfolgt im Sinne der §§ 78 a ff. des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) über prospektive Entgelte. Zwischen Einrichtungsträger und dem für den Einrichtungssitz jeweils örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden Vereinbarungen über die Leistungsangebote, die Entgelte und die Qualitätsentwicklung geschlossen. Die abgeschlossenen Vereinbarungen sind für alle örtlichen Träger der Jugendhilfe bindend.

Zu 6.: Bei der Finanzierung von Kinder- und Jugendheimen sind zwei Finanzierungstatbestände zu unterscheiden:

Die Finanzierung von Investitionen für Sanierung bzw. Neubau erfolgt nach der Richtlinie zur investiven Förderung im Fachbereich Familie und Kinder- und Jugendhilfe in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung Nr. 16, S. 767). Die Zuwendung beträgt für Träger der freien Jugendhilfe grundsätzlich bis zur Hälfte sowie für Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) bis zu einem Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Finanzierung der laufenden Kosten wird wie folgt verwirklicht: Unterstellt man, dass es sich bei den Kinder- und Jugendheimen um Einrichtungen handelt, in denen Hilfen zur Erziehung nach § 34 SGB VIII bzw. stationäre Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII erbracht werden, sind die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu tragen (vgl. § 92 SGB VIII).

Die Kosten der Einrichtungen einschließlich der Leistungen zum notwendigen Unterhalt der Kinder und Jugendlichen (§ 39 SGB VIII) werden in Form von täglichen Entgelten, Fachleistungsstunden und einmaligen Leistungen erstattet. Die Höhe der Kosten für die Leistungen in den Kinder- und Jugendheimen werden auf der Grundlage der §§ 78a SGB VIII, in Thüringen in Verbindung mit dem Rahmenvertrag nach § 78 f SGB VIII, zwischen den Trägern der Einrichtungen und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vereinbart.

Jedes Jugendamt, das ein Kind oder einen Jugendlichen in einer entsprechenden Einrichtung unterbringt, ist verpflichtet, die entstehenden Kosten zu tragen. Dabei ist es unerheblich, in welchem Teil der Bundesrepublik diese Einrichtung liegt. In Form eines Tagespflegesatzes, der kalendertäglich in Rechnung gestellt wird, sind hierin alle Aufwendungen zur Deckung entstehender Personal- und Sachkosten sowie Abschreibungen für die Regelbetreuung in der Einrichtung enthalten. Zu diesem Tagespflegesatz können weitere zusätzliche individuelle Einzelleistungen vereinbart werden, die jedoch separat in Rechnung gestellt werden. Diese entstehen für so genannte Annex-Leistungen, wie etwa Taschen-, Bekleidungs-, Geburtstagsund Weihnachtsgeld.

Die Kinder- und Jugendheime in Thüringen werden deshalb nur dann durch Thüringer Kreise und kreisfreie Städte finanziert, wenn der jeweilige Kreis oder die kreisfreie Stadt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen jungen Menschen in dieser Einrichtung unterbringt. In diesem Fall werden 100 vom Hundert der entstehenden (vereinbarten) Kosten getragen.