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Februar 2006 hat folgenden Wortlaut:

Die Bürgerinitiative Rettet den Seeberg Gotha hat dem Thüringer Ministerpräsidenten 5 185 Unterschriften zur Rettung des Seeberges übergeben. Die Übergabe erfolgte am 19. Dezember 2005 in der Thüringer Staatskanzlei. Bis Mitte Februar 2006 erfolgte darauf keine Reaktion.

In einem Brief an den Ministerpräsidenten hat die Bürgerinitiative ihre Empörung und Enttäuschung darüber zum Ausdruck gebracht, wie die Regierung des Freistaats Thüringen den Willen vieler tausend Menschen brüskiert. Weiter führt die Bürgerinitiative an, dass unser Ringen um die Erhaltung des Naturschutzgebiets Seeberg nach wie vor keine Anerkennung findet. (TLZ Gotha, 10. Februar 2006)

Die Bürgerinitiative fordert, dass ihre Betriebsziele Seeberg für die nächsten fünf Jahre offen legen. Die Bürgerinitiative vermutet, dass für das laufende Jahr die Abbaupläne und die Betriebserlaubnis in beiden Sandsteinbrüchen auf dem Seeberg schon genehmigt oder erteilt wurden.

Die Bürgerinitiative verweist auch darauf, dass bereits seit geraumer Zeit Abraumschutt in eine Schlucht des Seebergs gekippt wird, in der eine größere Population des naturgeschützten Bärlapps vorhanden ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Mit welchem konkreten Anliegen hat sich die Bürgerinitiative Rettet den Seeberg an die Landesregierung gewandt? Wie hat die Landesregierung auf die Forderungen der Bürgerinitiative bisher reagiert bzw. beabsichtigt sie zu reagieren?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Forderungen der Bürgerinitiative Rettet den Seeberg und welche konkreten Maßnahmen hält die Landesregierung in diesem Zusammenhang für erforderlich?

3. Welche Abbauvorhaben sind im Areal Seeberg Gotha künftig vorgesehen? Welche Abbaupläne und Betriebsgenehmigungen wurden wann durch wen für welche Zeiträume mit welchen Abbaukapazitäten genehmigt bzw. welche derartigen Anträge liegen derzeit vor und wie stellt sich hierbei der gegenwärtige Bearbeitungsstand dar?

4. Welche ökologischen Aspekte sind beim Abbau von Sandstein auf dem Seeberg aus welchen Gründen zu berücksichtigen? Wie werden diese ökologischen Aspekte berücksichtigt?

5. Hält die Landesregierung den weiteren Abbau von Sandstein auf dem Seeberg für geboten und wie wird diese Auffassung begründet?

6. Welche Ausgleichsmaßnahmen sind im Zusammenhang mit dem Abbau von Sandstein auf dem Seeberg realisiert bzw. geplant? Wer trägt hierfür die Kosten? Wie werden die Ausgleichsmaßnahmen begründet?

25. April 2006

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. April 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Nach den hier vorliegenden Informationen, auch gestützt durch das letzte Anschreiben an die Thüringer Staatskanzlei zur Unterschriftenliste, will die Bürgerinitiative erreichen, dass der Sandsteinabbau auf dem Seeberg eingestellt wird.

Es ist festzustellen, dass der Sandsteinabbau der Firma TRACO auf dem Seeberg dem Bundesberggesetz unterliegt und deshalb durch das Thüringer Landesbergamt beaufsichtigt wird. Dieser Behörde liegen keine verwertbaren Erkenntnisse vor, die eine Einstellung des Sandsteinabbaus auf dem Seeberg auf gerichtsfester Grundlage rechtfertigen würden.

Dieser Sachverhalt ist mit der Bürgerinitiative seit 2002 umfassend diskutiert worden und den Verantwortlichen der Bürgerinitiative mit allen Details bekannt.

Grundlage dafür waren sowohl schriftliche Kontakte (neun Schriftsätze) als auch zwei Gesprächsrunden (Zeitumfang 5 1/2 Stunden), vorrangig zur Erörterung der Sach- und Rechtslage. der Landesregierung wurde zudem das Thüringer Landesbergamt im Rahmen seiner Zuständigkeit umfangreich tätig, insbesondere durch gemeinsame Befahrungen vor Ort und Gespräche, so zu Ausgleichs- und Absperrmaßnahmen.

Auf das Schreiben der Bürgerinitiative an die Thüringer Staatskanzlei in Verbindung mit der Übergabe der Unterschriftenliste ist der Bürgerinitiative am 28. Februar 2006 eine Antwort des zuständigen Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt zugegangen.

Zu 2.: Die Landesregierung hat die auch jetzt wieder vorgetragenen Forderungen der Bürgerinitiative zur Kenntnis genommen. Es wird vom Grundsatz her begrüßt, dass sich die Bürgerinnen und Bürger für die angemessene Gestaltung ihres Lebensumfeldes und für die besondere Bedeutung, die gerade dem Seeberg zukommt, einsetzen. Wenn bei der Abwägung der Interessenkonflikte von Augenmaß und Realitätsbewusstsein ausgegangen wird, stehen die zuständigen Fachbehörden nach wie vor den Anliegen der Bürgerinitiative aufgeschlossen gegenüber.

Einen solchen Stand hatte man im Ergebnis eines Gesprächs vom 19. Mai 2004 bereits einmal erreicht, als die Bürgerinitiative in Kenntnis der konkreten Zusammenhänge erklärte, sie wolle den Sandsteinabbau nicht verhindern, sondern ausschließlich eine rechtlich korrekte Abwicklung der Verwaltungsverfahren und des weiteren Vollzugs der bergrechtlichen Genehmigungen kontrollieren.

Nur auf dieser Basis ist auch ein zukünftiges Zusammenwirken mit positiven Effekten denkbar.

Zu 3.: Die Firma TRACO hat einen Antrag auf Ausweisung neuer, außerhalb des bestehenden Bewilligungsfeldes liegender Vorrangflächen für die Rohstoffgewinnung in der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans an die Planungsgemeinschaft Mittelthüringen gerichtet. Weitere Planungen zum Abbau von Mineralien sind der Landesregierung derzeit nicht bekannt. Es liegen auch keine weiteren Anträge vor.

Seit Oktober 1992 hat das Thüringer Landesverwaltungsamt ein Bewilligungsfeld von 9,38 Hektar und im Mai 1993 ein weiteres Bewilligungsfeld von 5,44 Hektar zum Sandsteinabbau auf dem Seeberg zugelassen. Dabei wurden keine Abbaukapazitäten und Zeiträume festgelegt. Die Betreiber der Sandsteinbrüche verfügen zurzeit über jeweils einen bergrechtlich zugelassenen Hauptbetriebsplan zum Abbau von Sandstein durch das Thüringer Landesbergamt (Oktober 2002 bis Dezember 2007 und November 2001 bis Juni 2008). Beschränkungen der Abbaumengen sind darin nicht vorgesehen, da hierbei die Mechanismen des Marktes wirken.

Der Sandsteinabbau auf dem Seeberg reicht bis in das 12. Jahrhundert zurück, der Zeit also, in der man begann, auch in Thüringen Steinbauwerke im größeren Umfang zu errichten. Bis heute wechselten Zeiten reger Abbautätigkeit auf dem Seeberg mit Ruhephasen ab. Diese Entwicklung wirtschaftshistorisch oder genehmigungsseitig aufzubereiten, gehört nicht zu den Kernaufgaben der zuständigen Behörden, da sie keinen Bezug zu den aktuellen bergaufsichtlichen Erfordernissen haben.

Zu 4.: Die Abbauvorhaben liegen ganz oder teilweise innerhalb des mit Rechtsverordnung vom 14. Juni 1999 ausgewiesenen Naturschutzgebietes (NSG) Seeberg. Dessen Schutzinhalt/Schutzzweck ist in § 2 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet Seeberg niedergelegt und ist bei der Planung und Durchführung der Vorhaben zu beachten. Um dies zu gewährleisten, regelt § 4 Nr. 11 der Rechtsverordnung, dass Betriebspläne zum Abbau von Sandstein im NSG innerhalb der beiden Bewilligungsfelder nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde genehmigt werden dürfen. Dieser Regelung wurde bei allen Betriebsplanzulassungen seit 1999 entsprochen.

Die derzeitigen Abbaufelder beider Steinbrüche liegen außerhalb, aber unmittelbar angrenzend, an das Flora-Fauna-Habitat(FFH)-Gebiet Nr. 54 Seeberg-Siebleber Teich. Der Einführungserlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 4. Januar 2000 in der Fassung vom 4. Juni 2004 sieht nach Ziffer 7.3.4 vor, in solchen Fällen den Umgebungsschutz besonders zu beachten, insbesondere wenn, wie hier gegeben, Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie (Kammmolch) im FFH-Gebiet vorkommen. Dazu wurde ein Gutachten angefertigt, das im Ergebnis feststellt, dass von den beantragten Abbauvorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung der geschützten Art Kammmolch ausgeht.

Zur Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsregelung wurden für beide Steinbrüche Sonderbetriebspläne Wiedernutzbarmachung und Landschaftsgestaltung aufgestellt und im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zugelassen, die die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Kompensation des Eingriffs enthalten (siehe auch Antwort zur Frage 6).

Zu 5.: Die Landesregierung hat über die Thüringer Bergverwaltung für den Vollzug des Bundesberggesetzes in Thüringen, also für die Sicherstellung der ordnungsrechtlichen Aufgaben zu sorgen. Sie hat weder einen leitenden noch einen lenkenden Einfluss auf die Ausgestaltung von Bergbauvorhaben.

Der Markt verlangt den Seeberger Sandstein als Werkstein für Reparatur und Neubau. Das ist Anlass für Unternehmen, die über die notwendigen Genehmigungen verfügen, den Sandstein abzubauen, aufzubereiten und zu vermarkten.

Zu 6.: Folgende Ausgleichsmaßnahmen sind im Zusammenhang mit dem Abbau von Sandstein auf dem Seeberg realisiert bzw. geplant:

· Neuanlage von ca. 0,9 ha Wald,

· langfristige Erhaltung von Rohboden,

· Erhaltung des Alleecharakters der Alten Seeberg Straße auf dem Seeberg,

· Entsieglung von Betonflächen im Bereich des Militärgeländes auf etwa 0,6 ha,

· Renaturierung des Bunkers im Militärgelände Großer Seeberg mit entsprechender Reliefneugestaltung,

· Einrichtung eines temporären Feuchtgebietes am Tonleiten-Weg, ca. 250 m südöstlich des Tagebaus,

· Förderung des Amphibienschutzes durch Schaffung von Nassstellen als Laichgewässer durch Anlegen von breiten Fahrspuren mit ca. 0,5 m Tiefe und

· Geotop-Pflege am Aufschluss Kleiner Seeberg, vor allem durch regelmäßiges Entfernen des Bewuchses und Abtragen von Hangschutt am Fuß der dortigen Steilwand.

Die Ausgleichsmaßnahmen werden durch die Betreiber der Sandsteinbrüche finanziert.

Die Begründung für die Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich aus § 7 Abs. 2 bis 5 des Thüringer Naturschutzgesetzes.