Internat der Schule

Eine Mutter ersuchte den Petitionsausschuss um Hilfe für die Erziehung ihres Sohnes.

Die Petentin und ihr Mann sahen sich nicht in der Lage ihren Sohn zu erziehen. Deshalb meldeten sie den Sohn an einer auswärtigen Regelschule und brachten ihn im Internat der Schule unter.

Bereits im Jahr 2002 hatten die Eltern einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gestellt. Das Jugendamt hatte die Hilfe zwar befürwortet aber die Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB III) vorgesehen. Damit waren die Eltern nicht einverstanden. Sie entschieden sich für die auswärtige Schule und das Internat. Die Kosten wurden allein von den Eltern getragen. Wegen der großen finanziellen Belastung beantragten sie beim Jugendamt eine finanzielle Hilfe für den Aufenthalt des Jungen im Internat. Der Petitionsausschuss hatte dieses Anliegen aufgrund einer früheren Petition bereits im Jahr 2004 unterstützt.

Leider fanden die Behörden keinen Weg, dem Anliegen der Petentin zu entsprechen.

Auf die Empfehlung des Petitionsausschusses stellten die Eltern einen neuen Antrag auf die von ihnen gewünschte Hilfe zur Erziehung.

Die Petentin beklagte, dass sie vom Jugendamt als schlechte Mutter dargestellt werde, die ihr Kind abschieben wolle. Sie habe den Eindruck, dass das Jugendamt nicht auf die individuelle Situation eingehe, sondern nur die eigene Position als richtig gelten lassen wolle.

Sie finanziere nun seit Jahren eine teure Internatsunterbringung, damit ihr Sohn die bestmögliche Betreuung erhalte, die sie ihm leider selbst nicht bieten könne. Sie schätzte ein, dass das Internat Schlimmeres verhinderte.

Das Jugendamt sah die Unterbringung im Internat als gescheitert an. Es vermutete, dass sich der Junge besser entwickelt hätte, wenn die Eltern nicht an der Internatsunterbringung festgehalten hätten.

Im Interesse des Jungen beschloss der Petitionsausschuss, in einem Gespräch mit dem nun schon 15-jährigen, den Eltern, Mitarbeitern des Jugendamtes und des Internates eine Lösung zu suchen. Da der Junge nicht im Internat bleiben konnte und in einem Heim untergebracht wurde, forderte der Petitionsausschuss das Jugendamt auf, Vorschläge für die weitere Betreuung des Jugendlichen zu machen. Der Ausschuss verlangte eine große Intensität der Betreuung, die den Jungen in die Lage versetzt, sein Leben eigenständig zu gestalten.

Der Petitionsausschuss hält Kontakt zu dem Jugendlichen und wird seine weitere Entwicklung verfolgen.

Behindertengerechter Zugang zur Stadt

Ein Rollstuhlfahrer hat im Namen einer Interessenvereinigung von Körperbehinderten die Steigung einer Brückenrampe beanstandet. Die Brücke führt über die Saale. Die Rampe ist Teil eines Weges, der für viele Fußgänger, Rad- und Rollstuhlfahrer eine wichtige Verbindung zwischen Wohnung und Innenstadt schafft. Die Rampe dient dazu, den Höhenunterschied zwischen der Brücke und einem Fußgängertunnel zu überwinden.

Schutz vor den Gefahren eines baufälligen Nachbarhauses.

Welche Gefahren für ein Rentnerehepaar von einem baufälligen Nachbarhaus ausgehen und welche staatlichen Sicherungsmaßnahmen deshalb erforderlich sind, prüfte der Petitionsausschuss vor Ort.

Teile der brüchigen Giebelwand des Nachbarhauses, das seit fast 20 Jahre leer steht und verfällt, drohten auf den Hof des Rentnerehepaares zu stürzen. Wegen erster akuter Gefahren ordnete das Landratsamt 1994 Sicherungsmaßnahmen an. Da sich der bauliche Zustand des Hauses weiter verschlechterte, baten die Petenten die örtlichen Behörden um weitere Sicherungsmaßnahmen. Dort erhielten sie die Auskunft, dass nur dann weiterer Handlungsbedarf bestehe, wenn auch Passanten auf der öffentlichen Straße vor dem Haus gefährdet seien. Deshalb wandten sie sich an den Petitionsausschuss.

Die Giebelwand wies inzwischen erhebliche Schäden auf. Eine Sanierungsanordnung für das Nachbarhaus konnte aber nicht erlassen werden, da sich die Suche nach den Erben der inzwischen verstorbenen Eigentümer als schwierig erwies. Weil nach der Einschätzung des Landratsamtes keine akute Einsturzgefahr für das Nachbarhaus bestand, wäre die Anordnung des Abrisses und dessen ersatzweise Vornahme auf Kosten der ­ noch festzustellenden ­ Eigentümer unverhältnismäßig gewesen.

Der Petitionsausschuss ging davon aus, dass die zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen für ein baufälliges Gebäude prüfen müssen, wenn eine konkrete Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen besteht. Die Gefahr wird auch nicht zur Privatsache der benachbarten Eigentümer, wenn Passanten auf einer öffentlichen Straße nicht gefährdet werden.

Um sich selbst ein Bild von dem Zustand des Nachbarhauses zu machen, besichtigte der Mauerwerk besteht. Mit den Petenten und den zuständigen Behörden wurde vereinbart, dass der gefährdete Teil des Hofes der Petenten durch ein Holzdach gesichert wird.

Der Petitionsausschuss hat sich für die Holzkonstruktion ausgesprochen, da sie die Petenten ­ entsprechend der gegenwärtigen Gefährdung ­ ausreichend schützt. Tritt eine akute Einsturzgefahr für das Nachbarhaus ein, muss neu darüber entschieden werden, welche Sicherungsmaßnahmen geeignet und erforderlich sind.

Angleichung einer Grundstückszufahrt nach Straßenumbau

Eine Anwohnerin konnte nach dem Aus- und Umbau einer Straße ihre Grundstückszufahrt nicht mehr nutzen. Sie beschwerte sich beim Petitionsausschuss darüber, dass die für den Straßenausbau verantwortliche Stadt nicht bereit sei, die Kosten für die Anpassung ihrer

Zufahrt an das neue Straßenniveau zu erstatten. Außerdem beschwerte sich die Petentin darüber, dass das Ein- und Ausfahren infolge der neuen Verkehrsregelung nicht gefahrlos möglich sei.

Demgegenüber teilte das Ministerium für Bau und Verkehr für die Landesregierung mit, die Stadt habe bei einer Ortsbesichtigung festgestellt, dass die Zufahrt nicht an die neue Straße angeglichen werden musste. Das Ein- und Ausfahren auf das Grundstück sei durch die vorhandenen Verkehrsleitsysteme unproblematisch.

Somit lagen zur Notwendigkeit der Anpassung der Zufahrt an das Niveau der neuen Straße und zur Gefährdung beim Verlassen des Grundstücks gegenteilige Behauptungen vor. Deshalb beschloss der Petitionsausschuss, eine Ortsbesichtigung durchzuführen.

Bei der Ortsbesichtigung war deutlich zu erkennen, dass das Straßenniveau gegenüber der Grundstückszufahrt abgesenkt wurde und die Grundstückszufahrt insoweit angeglichen werden musste. Die Stadt erklärte sich nun bereit, die von der Petentin hierfür nachgewiesenen Kosten zu ersetzen.

Der Petitionsausschuss stellte im Ortstermin weiter fest, dass die Petentin beim Ein- und Ausfahren einen Rad- und Gehweg überqueren muss. An der Grundstücksgrenze wird die Zufahrt durch ein Tor verschlossen. In der Mitte der Straße befindet sich vor der Zufahrt eine Sperrfläche. Wegen der Sperrfläche kann die Petentin ihr Grundstück nur noch als Rechtsabbieger befahren und wieder verlassen.

Um das vorhandene Tor schließen bzw. öffnen zu können, muss das Auto beim Aus- und Einfahren mangels einer anderen Möglichkeit zum Halten auf dem Geh- und Radweg und kommen.

Als technische Lösungen wurden das Zurücksetzen des Tores oder eine automatische Toröffnung in Betracht gezogen. Für beide Lösungen lehnte die Stadt eine Kostenübernahme ab, da das Aus- bzw. Einfahren zwar nicht einfach, aber nach der geltenden Straßenverkehrsordnung möglich ist. Ein neues Hinweisschild soll auf die Dasakzeptierte die Petentin.

Petitionsausschuss unterstützt Jugendlichen.