1118 Einzelfallhilfe für Wohnungsausstattung Nach seiner Scheidung hatte der Petent den Hausrat seiner Frau überlassen

Widerspruch und Petition hatten Erfolg. Das Zentrum für Rechenschwäche Altenburg, die Schule, der Mobile Soziale Dienst und die Eltern vereinbarten eine Kooperation. Ein Hilfeplan legte Schwerpunkte fest. Auf dieser Basis wurde zunächst eine Hilfe für drei Monate mit 12 Therapieeinheiten bewilligt. Nach Ablauf der drei Monate sollten die Ergebnisse bewertet und über eine Fortsetzung der Therapie entschieden werden.

11.1.8. Einzelfallhilfe für Wohnungsausstattung

Nach seiner Scheidung hatte der Petent den Hausrat seiner Frau überlassen. Er zog in eine 27 m2 große Wohnung, die mit einer alten Liege, einem Couchtisch und einer Mikrowelle ausgestattet war. Diese Wohnung musste er wieder aufgeben und bei Freunden wohnen.

Im Juni 2005 ist er arbeitslos geworden. Schulden bei der Bank und dem Finanzamt hatten ihn in finanzielle Schwierigkeiten gebracht.

Als der Petent eine angemessene neue Wohnung gefunden hatte, deren Kosten die ARGE übernahm, beantragte er eine Wohnungsausstattung.

Nach § 23 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat der kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch die Aufwendungen für die Erstausstattung einer Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräten zu erbringen. Diese Leistungen werden in folgenden Fällen erbracht:

· bei einem erstmaligen Bezug einer Wohnung ohne eigenen Hausstand,

· nach einer Haftentlassung, wenn der Erhalt der Wohnung oder die Einlagerung der Möbel während der Haft nicht möglich war,

· bei einem Wohnungsbrand,

· bei Neubezug einer Wohnung aus einem Untermietverhältnis ohne eigenen

Hausstand bzw. · bei Neubezug einer Wohnung nach der Unterbringung in einer Einrichtung.

Die Rechtsprechung bejaht einen besonderen Bedarf auf Wohnungsausstattung auch für den Fall der Erstanmietung einer Wohnung nach einer Scheidung. Die ARGE lehnte die Übernahme der Kosten für die Wohnungsausstattung ab, da sie davon ausging, dass diese Rechtsprechung hier nicht einschlägig ist.

Die neue Wohnung hatte der Petent zwar nicht unmittelbar nach der Scheidung angemietet. Da er aber glaubhaft darlegte, dass die 27 m2 große Zwischenwohnung keine ausreichende Ausstattung hatte, nahm der Petitionsausschuss einen Anspruch des Petenten an. Der Ausschuss forderte, den Petenten so zu behandeln, wie wenn er die neue Wohnung unmittelbar nach der Scheidung ausstatten wollte.

Die ARGE SGB II gewährte dem Petenten den notwendigen Bedarf für die Ausstattung seiner Wohnung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung.

11.1.9. Zwei Wohnungen ­ eine Wirtschaftsgemeinschaft

Die Mutter von zwei kleinen Kindern beschwerte sich über die Rückforderung von Wohngeld.

Die Petentin wohnte seit 1999 in einer Wohnung mit einer Grundfläche von ca. 50 m. Ihr jetziger Ehemann ist der Sohn des Vermieters. Seine Wohnung im selben Haus hatte eine Grundfläche von ca. 90 m. In den Jahren 2000 und 2002 wurden die gemeinsamen Kinder geboren. Auch nach der Geburt des zweiten Kindes wurden die getrennten Wohnungen beibehalten. Erst nach dem Umbau der Wohnung des Vaters der Kinder im Juni 2003 wurde diese Wohnung als gemeinsame Wohnung genutzt.

Vom Dezember 2000 bis Mai 2003 erhielt die Petentin für ihre Wohnung Wohngeld.

Wegen des Antrags auf Erhöhung des Wohngeldes nach der Geburt des zweiten Kindes prüfte die zuständige Wohngeldstelle, inwieweit zwischen der Petentin und dem Vater der Kinder eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Bei einer Anhörung gab die Petentin an, dass der Vater seinen Kindern neben den Unterhaltszahlungen auch Kleidung und andere Sachen kauft, wenn diese benötigt werden. Wegen seines Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr komme er nur unregelmäßig nach Hause und wohne dann bei ihnen.

Im August 2003 hob die Wohngeldstelle die bisherigen Wohngeldbescheide auf und berechnete das Wohngeld entsprechend der Vergleichsrechnung nach § 18 Nr. 4 Wohngeldgesetz neu. Das hiernach zuviel gezahlte Wohngeld forderte die Wohngeldstelle zurück.

Der Petitionsausschuss wies die Petentin nach der Prüfung des Sachverhalts darauf hin, dass nach § 18 Nr. 4 Wohngeldgesetz ein Anspruch auf Wohngeld nicht besteht, soweit ein Antragsberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des Wohngeldgesetzes sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre, als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe; das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antragsberechtigte und die Person Wohnraum gemeinsam bewohnen.

Das gemeinsame Wohnen mit dem Vater der Kinder, soweit dies wegen seiner Dienste bei der Bundeswehr möglich war, hatte die Petentin gegenüber der Wohngeldstelle selbst angegeben. Dementsprechend hat die Wohngeldstelle das Wohngeld neu berechnet und das hiernach zuviel gezahlte Wohngeld zurückgefordert. Das war nicht zu beanstanden.

11.2. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht 11.2.1. Wer muss die Sicherungsmaßnahmen wegen eines baufälligen Nachbarhauses bezahlen?

Die Eigentümerin eines Wohnhauses forderte von einem Landratsamt als der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde den Abriss eines Nachbarhauses und die Sicherung ihres Hauses.

Das Wohnhaus der Petentin nimmt die Hälfte eines älteren Fachwerkhauses ein. Die andere Haushälfte wird nicht bewohnt und befindet sich in einem schlechten Zustand.

Angesichts dieses Zustands verpflichtete sich der Eigentümer der anderen Haushälfte gegenüber dem Landratsamt, seine Haushälfte im Jahr 2004 abzureißen. Nachgekommen ist er dieser Verpflichtung allerdings nicht.

Die Haushälften wurden zusammen errichtet, haben gemeinsame tragende Bauteile und geeignet. Der Abriss der anderen Haushälfte könnte daher Schäden an der Haushälfte der Petentin verursachen. Die Petentin vertritt die Meinung, dass die notwendige Sicherung ihrer Haushälfte dem schlechten Zustand der anderen Haushälfte zuzurechnen ist.

Demzufolge seien die Kosten für die Sicherung ihrer Haushälfte jedenfalls nicht durch sie zu tragen.

Das Landratsamt ordnete Sicherungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme an. Das heißt, dass die baufällige Haushälfte auf Rechnung des Landkreises gesichert wird. Danach muss sich der Landkreis das dafür ausgegebene Geld von dem betreffenden Eigentümer wieder holen. Hat dieser kein Geld, bleibt der Landkreis erstmal auf seinen Kosten sitzen.

Die notwendige Sicherung der Haushälfte der Petentin ist entgegen der Meinung der Petentin nicht in die Ersatzvornahme einzubeziehen. Folglich ist der Landkreis nicht verpflichtet, die Wand zwischen den Gebäudehälften in einen Zustand zu versetzen, in dem sie als Außenwand dienen kann. nachdem sie sich anlässlich der Petition grundsätzlich zu diesem Problem verständigt haben. Sie wird wie folgt begründet:

Jedes Gebäude müsse einen den geltenden Gesetzen entsprechenden Zustand aufweisen.

Der danach zu unterstellende Zustand müsse Ausgangspunkt für die Bewertung von Ersatzansprüchen sein.

Jedes Gebäude müsse die Anforderungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Thüringer Bauordnung erfüllen. Danach müsse jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich standsicher sein.