Die Katasterverwaltung erklärte sich gegenüber dem Petitionsausschuss bereit die Katasterdokumentation zurück zu verfolgen

Die Petentin ist der Meinung, dass die vermessenen Grundstücke seit 1880/1881 im Kataster falsch dokumentiert wurden. Das ergebe sich aus Unterlagen, die sie im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt in Merseburg ermittelt habe. Demnach müsse für die betroffenen Grundstücke festgestellt werden, dass die mit der Vermessung und Abmarkung festgelegten Grenzen insgesamt als unsicher anzusehen seien. Dies müsse bei der gegenwärtigen Katasterdokumentation berücksichtigt werden.

Die Katasterverwaltung erklärte sich gegenüber dem Petitionsausschuss bereit, die Katasterdokumentation zurück zu verfolgen. Da die von der Petentin behaupteten Fälschungen nach den von ihr recherchierten Unterlagen auch eine Reihe von Nachbargrundstücken betrafen, war das Katasteramt bereit, die Unterlagen aus dem Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt einzusehen und Unterlagen für die Nachbarflurstücke über das Grundbuchamt zu erbitten, um sie mit der katasterlichen Wertung zu vergleichen.

Allerdings ergaben die von der Petentin dann übergebenen Unterlagen nach der Überprüfung durch das Katasteramt keine für den Katasternachweis relevanten neuen Tatsachen.

Die von der Petentin behauptete Fälschung des Katasters konnte der Petitionsausschuss somit nicht feststellen. Ein Rechtsanspruch auf weitergehende Recherchen der Katasterbehörde besteht nicht. Dementsprechend sah der Petitionsausschuss nach dem bisher ermittelten Sachverhalt keine Grundlage für die Beseitigung weiterer Abmarkungspunkte.

11.2.5. Gesetzesänderung zur Erzwingung der Gebäudeeinmessung nicht erforderlich

Ein Grundstückseigentümer beanstandete, dass die nach § 12 Thüringer Katastergesetz bestehende Gebäudeeinmessungspflicht nicht konsequent durchgesetzt wird. Er bat um eine Änderung des Thüringer Katastergesetzes, nach der die Katasterverwaltung - sofern der Gebäudeeigentümer seiner Pflicht zur Gebäudeeinmessung nicht nachkommt - zur Einmessung von Amts wegen oder zur Ersatzvornahme durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieurverpflichtetwird.Verstößegegen sollen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Der Petent hatte seine Gebäude 1994 durch das Katasteramt einmessen lassen. Seine Tochter hatte ihr Gebäude auf einem Nachbargrundstück 1998 einmessen lassen. Einige seit längerer Zeit bestehende Gebäude in der unmittelbaren Nachbarschaft wurden nicht eingemessen. Ein Auszug aus der Flurkarte von 1998 zeigte, dass dies in der näheren Umgebung 22 Gebäude betrifft.

Der Petitionsausschuss machte deutlich, dass er die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Durchsetzung der Gebäudeeinmessungspflicht für ausreichend hält. Entsprechende Zwangsmittel, wie Ersatzvornahme oder Zwangsgeld, stehen der Katasterund Vermessungsverwaltung erforderlichenfalls zur Verfügung. Eine Änderung des Thüringer Katastergesetzes in dem von dem Petenten vorgeschlagenen Sinne hat der Petitionsausschuss deshalb nicht für erforderlich gehalten.

11.3. Finanzwesen/Offene Vermögensfragen 11.3.1. Werbezettel- und Prospektverteiler sind Arbeitnehmer

Ein kleines Unternehmen, das Werbemittel vertrieb, hatte mit den zur Verteilung der weder Steuern noch Sozialabgaben abgeführt worden waren. Das Unternehmen begründete dies damit, dass durch die Provisionsverträge kein Anstellungsverhältnis und damit auch keine Sozialversicherungspflicht entstanden sei.

Demgegenüber ist nach ständiger Rechtsprechung der Finanz- und Sozialgerichte bei Zustellern, Werbezettel- und Prospektverteilern regelmäßig von einer Arbeitnehmertätigkeit und deshalb von einem Anstellungsverhältnis auszugehen. Davon war auch das Finanzamt ausgegangen.

Durch das 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12. sind die Regelungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ab 01.04.2003 umfassend geändert worden. Für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis muss der Arbeitnehmer, hier der Zusteller keine Lohnsteuerkarte vorlegen, wenn der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von 25 Prozent leistet. Davon entfallen 12 Prozent auf die Rentenversicherung, 11 Prozent auf die Krankenversicherung und 2 Prozent auf die Pauschalsteuer.

Das Finanzamt unterrichtete die Sozialversicherung über das Ergebnis der Prüfung.

Diese erließ entsprechende Nachforderungsbescheide. Das Finanzamt selbst hat keine Nachforderung erhoben.

11.3.2. Für Wintergärten ab 2004 keine Eigenheimzulage mehr

Nicht glauben wollte ein Bauherr, dass er für seinen neuen Wintergarten keine Eigenheimzulage erhält. Der Wintergarten wurde im Mai 2004 fertig gestellt. Der Petent hatte den Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Wohnwintergartens am 20.12. geschlossen und den erforderlichen Bauantrag am 11.03.2004 gestellt.

Der Petitionsausschuss konnte den Petenten nur darauf hinweisen, dass die Förderung von An- und Ausbauten durch das Eigenheimzulagengesetz zum 01.01.2004 neu geregelt wurde.

Nach dem seit dem 01.01.2004 geltenden § 2 Satz 1 wird nur noch die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung im eigenen Haus oder einer im Inland gelegenen eigenen Eigentumswohnung begünstigt. Nicht mehr begünstigt sind An- und Ausbauten an einem bereits bestehenden Objekt. Das gilt auch für Wintergärten.