Störungen im Produktionsablauf eines Unternehmens hatten immer wieder zu dem Lösungsmittelgeruch geführt

11.5. Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt 11.5.1. Geruchsbelästigung reduziert

Über die Belästigungen, die in einem Gewerbegebiet durch Lösungsmittelgeruch hervorgerufen wurden, beschwerten sich die dort ansässigen Firmen.

Störungen im Produktionsablauf eines Unternehmens hatten immer wieder zu dem Lösungsmittelgeruch geführt. Die Prüfung der Petition ergab, dass zur Vermeidung der Geruchsbelästigung neue Produktionsanlagen eingebaut werden müssen. Der Petitionsausschuss ließ sich durch die Landesregierung über das für die neuen Produktionsanlagen angestrengte Genehmigungsverfahren unterrichten.

Mit der Genehmigung der wesentlichen Änderung der Anlagen nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz wurden dem Unternehmen Auflagen erteilt, die auf einen stabilen Betrieb der Produktionsanlagen gerichtet waren.

Nach dem Einbau der neuen Produktionsanlagen verlief die Produktion störungsfrei.

11.5.2. Windkraftanlagen auf dem Schlachtfeld von 1806 geplant

Auf dem Schlachtfeld bei Jena, wo die Napoleonischen Truppen 1806 Preußen und Sachsen geschlagen hatten, sind Windkraftanlagen geplant. Geschichtsbewusste Einwohner der in der Nähe liegenden Ortschaften sehen darin einen unzulässigen Umgang mit dem kulturellen Erbe.

Für das Gebiet nordwestlich der Ortschaften Vierzehnheiligen und Krippendorf, wo die Schlacht von 1806 stattfand, wurde im Regionalen Raumordnungsplan Ostthüringen ein Vorranggebiet zur Nutzung von Windenergie ausgewiesen. Da die davon berührten Gemeinden ihre Bauleitpläne nach § 1 Absatz 4 Baugesetzbuch diesen Zielen der Raumordnung anzupassen haben, beschlossen diese Bebauungspläne für die Windkraftanlagen aufzustellen. Ein auf neue Energien spezialisiertes Unternehmen hat beim Landesverwaltungsamt bereits die Errichtung von neun Windkraftanlagen in dem Vorranggebiet Vierzehnheiligen/Krippendorf beantragt.

Das Petitionsverfahren ergab, dass es sich bei dem Schlachtfeld von 1806 entgegen der Auffassung der Petenten weder um eine Gedenkstätte noch um ein ausgewiesenes Flächendenkmal handelt. Das Landesamt für Denkmalpflege ist in Abstimmung mit dem Landesamt für Archäologie vielmehr davon ausgegangen, dass es sich bei dem betreffenden Gebiet nicht um ein Denkmal handelt. Das Schlachtfeld steht deshalb nicht unter Denkmalschutz.

Der Petitionsausschuss erklärte die Petition deshalb mit dem Hinweis auf die noch nicht abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren und das immissionsschutzrechtliche Verfahren zur Genehmigung der Windkraftanlagen für erledigt.

11.5.3. Skateboard, Halfpipe und Pauke

Die Nachbarn eines städtischen Grundstücks forderten, dass der Lärm der auf einem städtischen Grundstück stehenden Skateboardanlage verringert wird.

Die Skateboardanlage hatte ein Jugendförderverein errichtet. Eine Baugenehmigung lag vor. Nach fünf Jahren Nutzung wurden einzelne Anlagenteile erneuert. Weitere Elemente wurden aufgestellt. Diese Ergänzung musste nach der Auffassung der Bauaufsichtsbehörden nicht genehmigt werden.

Wegen der Forderung der Nachbarn wurde die Skateboardanlage vom Landesverwaltungsamt überprüft. Eine Ortsbesichtigung ergab, dass die Halfpipe durch ihre Konstruktion und Aufstellung akustisch wie eine Pauke wirkt. Deshalb veranlasste das Landesverwaltungsamt das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde, den Jugendförderverein als Betreiber der Anlage aufzufordern, die Betriebszeiten der Skateboardanlage der Ruhezeitenregelung der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. Bundesimmissionsschutz-Verordnung anzupassen. Wie viel Lärm die Skateboardanlage verursachen darf, richtet sich nämlich nach dieser Verordnung.

Durch die Vermittlung des Landratsamtes haben sich der Jugendförderverein und die Nachbarn auf Betriebszeiten geeinigt. Der Petitionsausschuss konnte die Petition daher für erledigt erklären.

11.5.4. Buße für Jagd nach Muffelwidder

Einen Muffelwidder erlegte ein Jäger, der mit seinem Jagdkameraden in dessen Jagdbezirk als Jagdgast auf die Jagd gegangen war.

Bei einer öffentlichen Hegeschau stellte sich heraus, dass der Jäger in der falschen Klasse gejagt hatte. Die Bewertungskommission für Muffelwild stellte fest, dass der Jäger entgegen seiner Annahme keinen Scheurer (Klasse II b), sondern einen Muffelwidder (Klasse II a) erlegt hatte.

Da diese Muffelwidderklasse im Freistaat Thüringen nicht gejagt werden darf (§ 6 Absatz 3 Ziffer 2 a Thüringer Verordnung über die Hege und Bejagung des Schalenwildes

­ verhängte die zuständige Jagdbehörde gegen den Jagdkameraden eine Geldbuße in Höhe von 500. Der Jagdkamerad ist als Jagdausübungsberechtigter des Jagdbezirkes nämlich für den ordnungsgemäßen Abschuss verantwortlich (§ 21 Absatz 2 Bundesjagdgesetz i.V.m. § 32 Absatz 2 Thüringer Jagdgesetz sowie §§ 6 und 7

Der Jäger zeigte sich mit seinem Jagdkameraden solidarisch, erhob Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und beschwerte sich beim Petitionsausschuss über das seiner Meinung nach ungerechtfertigte Bußgeld.

Der Petitionsausschuss konnte das Bußgeld nicht beanstanden. Denn der mögliche Irrtum der Jäger konnte die Schuld des nach den Jagdgesetzen verantwortlichen Jagdkameraden nicht ausschließen, da auch der fahrlässige Abschuss eines Muffelwidders mit Strafe bewehrt ist.

Dem Einspruch gab die zuständige Jagdbehörde nicht statt und gab das Verfahren an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung über den Einspruch ab (§ 69 Absatz 3 Ordnungswidrigkeitengesetz). Das Gericht wird letzten Endes darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe der Jagdkamerad für die Jagd nach dem Muffelwidder büßen muss.