JVA

Wie das Finanzministerium mitteilte, haben sich auch die Tarifreferenten Ost mit dieser Problematik befasst. Ziel war, für den Bereich der neuen Bundesländer eine einheitliche Entscheidung zu treffen.

Nach dem Votum der Tarifreferenten Ost innerhalb der Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder wird daran festgehalten, in den neuen Ländern einheitlich nach den tariflichen Bestimmungen und den dazu von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu verfahren. Bekannt gewordene Fälle fehlerhafter Festsetzungen von Beschäftigungszeiten wurden auch in anderen Ländern korrigiert.

11.7.2. Verlust des Weihnachtsgeldes durch Verbeamtung

Ein Beamter musste nach seinem Wechsel vom Angestellten- in das Beamtenverhältnis zum 01.11.2004 feststellen, dass er seinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 verloren hatte und ein entsprechender Anspruch nach Beamtenrecht nicht besteht.

Nach § 1 Absatz 1 des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte hat ein Angestellter Anspruch auf eine Zuwendung, wenn er am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, seit dem 1. Oktober ununterbrochen im öffentlichen Dienst gestanden hat und nicht in der Zeit bis zum 31. März des nächsten Jahres durch sein Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausscheidet.

Am 1. Dezember stand der Petent zwar nicht mehr in einem Angestelltenverhältnis.

Aber nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.06.1993 (10 AZR 523/92) hat ein Bediensteter, der während des ganzen Kalenderjahres beim gleichen Dienstherrn beschäftigt war, egal ob im Angestellten- oder Beamtenverhältnis, Anspruch auf das volle Weihnachtsgeld. Mit dem Weihnachtsgeld soll die Betriebstreue während des gesamten Jahres honoriert werden. Auf den Wechsel des Rechtsverhältnisses kommt es nicht an.

Allerdings stellt das Urteil auch fest, dass sich das Weihnachtsgeld nach dem Recht bemisst, das für das Rechtsverhältnis des Bediensteten am 1. Dezember gilt.

Da für den Petenten nach seinem Wechsel in das Beamtenverhältnis zum 1. November Beamtenrecht anzuwenden war, galt für ihn das Thüringer Sonderzahlungsgesetz vom 16.12.2003. Danach erhalten Beamte statt des jährlichen Weihnachtsgeldes monatliche Sonderzahlungen, deren Höhe im Fall des Petenten 1,5 Prozent des monatlichen Grundgehaltes ausmacht. Nachträgliche Sonderzahlungen für das zurückliegende Jahr sieht das Sonderzahlungsgesetz auch bei einem Wechsel vom Angestellten- in das Beamtenverhältnis nicht vor.

So erhielt der Petent nur die monatlichen Sonderzahlungen für November und Dezember.

Wäre er nach dem 01.12.2004 verbeamtet worden, hätte er das Weihnachtsgeld der Angestellten noch erhalten.

11.8. Rechtspflege 11.8.1. Schutz von Nichtrauchern im Strafvollzug Nichtraucher befinden sich in Justizvollzugsanstalten in der Minderheit. Ein Gefangener forderte unter Hinweis auf die Anti-Tabak-Konvention der Weltgesundheitsorganisation Schutzmaßnahmen für nicht rauchende Gefangene. Er begehrte ein Rauchverbot an den Orten, an denen Raucher und Nichtraucher gemeinsam untergebracht sind, vor allem in den Aufenthaltsräumen und Teeküchen. Für Nichtraucher gebe es ansonsten nur zwei Alternativen, entweder sie nähmen das Passivrauchen in Kauf oder zögen sich in den Haftraum zurück.

Etwa 90 Prozent der in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tonna inhaftierten Gefangenen rauchen. Nach der Hausordnung der JVA darf der Gefangene in seinem Haftraum, auf dem Freihof und an besonders gekennzeichneten Plätzen rauchen. In anderen Bereichen zum Beispiel dem Sporthof, dem Sportraum, dem Kirchenraum und der Turnhalle ist das strikt untersagt. Ein Rauchverbot existiert auch für den Besucherbereich, den Speisebereich und den medizinischen Bereich. Verstöße gegen das Rauchverbot sind sanktioniert.

Für die Aufenthaltsräume, die die Gefangenen in den Arbeitsbereichen während der Pausen nutzen können, ist festgelegt, dass das Rauchverbot durchzusetzen ist, sobald sich ein Gefangener gegen das Rauchen in dem Aufenthaltsraum ausspricht.

Für die Aufenthaltsräume der Stationen wurde wegen des außerordentlich hohen Anteils an Rauchern unter den Gefangenen bisher kein Rauchverbot festgelegt. Wer sich hier durch rauchende Gefangene belästigt fühlt, kann sich während des Aufschlusses auch in den Fluren oder in anderen Hafträumen der Station aufhalten und dort kommunizieren.

Wenn sich Gefangene untereinander auf ein für den Aufenthaltsraum der Station geltendes Rauchverbot einigen, unterstützt dies die Anstalt.

Die Bediensteten sind gehalten, Verstöße das Rauchverbot disziplinarisch zu ahnden. Ein absolutes Rauchverbot wird aus Sicherheitsgründen abgelehnt, da es nach Einschätzung der JVA zu erheblicher Unruhe unter den Gefangenen führen würde.

Der Petitionsausschuss verkennt die Zwangssituationen nicht, in denen sich insbesondere die nicht rauchenden Gefangenen als Minderheit befinden können. Gegenüber einem generellen Rauchverbot in allen Freizeiträumen teilt er aber die von der JVA und der Landesregierung geäußerten Sicherheitsbedenken. Deshalb ist ein Kompromiss zwischen den widerstreitenden Interessen der nicht rauchenden und der rauchenden Gefangenen zu finden, bei dem die Nichtraucher vor den gesundheitlichen Schädigungen des Passivrauchens zu schützen sind.