Die Staatliche Studienakademie kann eine allgemeine Gebührenordnung erlassen

(2) Gebühren, die für die Benutzung von Einrichtungen der Staatlichen Studienakademie erhoben werden, sind in der jeweiligen Benutzungsordnung festzulegen, die von der Staatlichen Studienakademie in geeigneter Weise bekannt gemacht wird.

(3) Die Staatliche Studienakademie kann eine allgemeine Gebührenordnung erlassen. Sie ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(4) Die die Gebühren regelnden Ordnungen bedürfen der Genehmigung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.

Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmung

§ 36:

Übergangsbestimmung zu den Satzungen Satzungen aufgrund des § 2 Abs. 3 des Thüringer Berufsakademiegesetzes in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft waren, gelten mit Ausnahme der Immatrikulationsordnung der Berufsakademie Thüringen vom 16. November 2000 (GMABl. Nr. 12 S. 480) bis zum In-Kraft-Treten der Satzungen aufgrund des Artikels 1 § 2 Abs. 4 weiter.

§ 2:

Aufhebung der Staatlichen Studienakademie

Die durch § 1 Abs. 1 des Thüringer Berufsakademiegesetzes vom 1. Juli 1998 (GVBl. S. 233) errichtete Staatliche Studienakademie Thüringen wird aufgehoben. Die Staatliche Studienakademie Thüringen wird Rechtsnachfolger der aufgehobenen Staatlichen Studienakademie Thüringen.

Artikel 3:

Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

In § 1 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 29. Mai 2002 (GVBl. S. 201), das durch Gesetz vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 35) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort Studienakademie die Worte der Berufsakademie Thüringen gestrichen.

Artikel 4:

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten

1. das Thüringer Berufsakademiegesetz vom 1. Juli 1998 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), und

2. die Immatrikulationsordnung der Berufsakademie Thüringen vom 16. November 2000 (GMABl. Nr. 12 S. 480) außer Kraft.

(2) Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Die Berufsakademie Thüringen ist aufgrund des Thüringer Berufsakademiegesetzes vom 1. Juli 1998 (GVBl. S. 233) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet worden. Sie ist der organisatorische Zusammenschluss der Staatlichen Studienakademie und der an der Berufsakademieausbildung beteiligten Ausbildungsstätten der Praxispartner.

Die Berufsakademie hat sich als Einrichtung des tertiären Bereichs in der Praxis bewährt. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Berufsakademiegesetzes vom 3. Februar 2000 (GVBl. S. 12) wurde deshalb die zeitlich unbegrenzte Fortführung der Berufsakademie Thüringen geregelt.

Die Berufsakademien haben in den vergangenen Jahren in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik Deutschland eine unterschiedliche Entwicklung genommen. Dieser Gesichtspunkt und der Umstand, dass das Nebeneinander von zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, der Berufsakademie Thüringen einerseits und der Staatlichen Studienakademie Thüringen andererseits, in der Praxis zu erheblichen Problemen führt, machen grundlegende Änderungen, vor allem der Rechtsform der Berufsakademie, erforderlich. Mit dem neuen Thüringer Berufsakademiegesetz soll die Berufsakademie nicht mehr als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltet werden.

Die zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen erforderlichen Änderungen sind so umfangreich und tiefgreifend, dass von der Überarbeitung des bisherigen Gesetzes abgesehen und der Entwurf eines neuen Thüringer Berufsakademiegesetzes vorgelegt wird.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Nach Absatz 1 soll es im Unterschied zu dem bisher geltenden Thüringer Berufsakademiegesetz jeweils eine Berufsakademie in Eisenach und in Gera geben, die aber nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet werden. Die den Berufsakademien zugrunde liegende Rechtskonstruktion nähert sich damit derjenigen der anderen Länder an, die Berufsakademien nach dem Modell von Baden-Württemberg gegründet haben. Diese Länder haben ihre Berufsakademien ebenfalls nicht als juristische Person des öffentlichen Rechts errichtet. Unter dem Dach der Berufsakademien sind jeweils die Praxispartner sowie die Staatliche Studienakademie (Anstalt des öffentlichen Rechts) organisatorisch zusammengefasst. Die Berufsakademien in Eisenach und Gera existieren also nicht als Institutionen im eigentlichen Sinn. Sie sind Inbegriff des funktionellen Zusammenwirkens zweier Lernorte. Das komplexe Kooperationssystem Berufsakademie ist demnach kein eigenes Rechtssubjekt. Die Berufsakademie besteht nicht in einem institutionellen, sondern allenfalls in einem funktionellen Sinn, in dem sie ihre Bildungsaufgabe durch das Zusammenwirken von Staatlicher Studienakademie mit den beteiligten Praxispartnern erfüllt. Die Staatliche Studienakademie verfügt an den Standorten Gera und Eisenach über rechtlich unselbstständige Studienabteilungen.