Abriss Gebäude Kleines Malzmuseum Arnstadt

Das so genannte Kleine Malzmuseum in Arnstadt (Rehestädter Weg) wurde vor wenigen Tagen vollständig abgerissen. Es wurde erst vor einigen Jahren aufgebaut. Inwieweit dabei durch wen Fördermittel gewährt wurden, ist nicht bekannt.

Nach Information des Landratsamtes Ilm-Kreis war für den Abriss keine Genehmigung notwendig. Das Gebäude stand zudem nicht unter Denkmalschutz. Die Stadtverwaltung Arnstadt verwies darauf, dass sie über den Abriss des Gebäudes keine Informationen erhielt und insofern vom Ereignis ebenso überrascht war wie die Öffentlichkeit.

Wir fragen die Landesregierung:

1. In welcher Höhe und mit welcher Zielstellung wurden wann für die Errichtung des Gebäudes Kleines Malzmuseum in Arnstadt Fördermittel durch wen gewährt?

2. Inwieweit hat der Abriss des Gebäudes Kleines Malzmuseum Auswirkungen auf die eventuell ausgereichten Fördermittel? Welche konkreten Auswirkungen sind dies und wie wird die Auffassung begründet?

3. Wie wird begründet, dass für den Abriss des Gebäudes Kleines Malzmuseum in Arnstadt keine Abrissverfügung benötigt wurde? Aus welchen Gründen wurde darauf verzichtet, dieses Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen?

4. Welche Gründe sind der Landesregierung bekannt, weshalb der Abriss des Gebäudes Kleines Malzmuseum erfolgen musste bzw. notwendig war? Welche Landes- und Kommunalbehörden waren wann über den Abriss des Kleinen Malzmuseums informiert? Welche Möglichkeiten hätten bestanden, den Abriss des Gebäudes zu verhindern?

Das Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. Mai 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Für die Errichtung des Gebäudes wurden keine Fördermittel des Freistaats Thüringen gewährt.

Zu 2.: Es gibt keine Auswirkungen. Grund ist, dass keine Fördermittel gewährt wurden.

Zu 3.: Eine Abrissverfügung kommt in Betracht bei baulichen Anlagen, die gegen materielles Recht verstoßen und bei denen der Verstoß nicht auf andere Weise geheilt werden kann. Es gab keine Anzeichen für einen derartigen Zustand. Daher war eine Abrissverfügung nicht erforderlich. Sie wäre auch nicht zulässig gewesen.

Sollte mit dem Wort Abrissverfügung allerdings eine Abbruchgenehmigung gemeint sein, darf darauf hingewiesen werden, dass nach der vom Thüringer Landtag im Jahr 2004 beschlossenen Änderung der Thüringer Bauordnung der Abbruch baulicher Anlagen nicht genehmigungsbedürftig ist. Aufgrund der geringen Größe des Gebäudes war der Abbruch auch nicht nach § 63 Abs. 3 anzeigebedürftig.

Zur zweiten Frage ist festzustellen, dass das betreffende Haus ein kleines Fachwerk-Nebengebäude des schon vor längerer Zeit abgebrochenen Malzwerkes war. Im Rahmen der Denkmalerfassung in der Stadt Arnstadt wurde das Objekt bewertet und festgestellt, dass weder eine geschichtliche, künstlerische, volkskundliche, technikgeschichtliche noch städtebauliche Bedeutung vorlag, die die Denkmaleigenschaft hätte begründen können. Insbesondere war das Haus als untergeordnetes Nebengebäude des nicht mehr vorhandenen Malzwerkes nicht geeignet, historische Malzwerke zu repräsentieren.

Aus den genannten Gründen war dieses Gebäude kein Kulturdenkmal gemäß § 2 Thüringer Denkmalschutzgesetz; eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für den Abbruch war somit nicht notwendig.

Zu 4.: Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob und weshalb ein Abriss erfolgen musste oder notwendig war.

Nach Auskunft der Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Ilm-Kreis hat der Eigentümer im Vorfeld mündlich angefragt, ob er eine (Bau)Genehmigung für den Abbruch des Gebäudes benötigte. Diese Anfrage ließ vermuten, dass ein Abbruch beabsichtigt war.

Die Stadt Arnstadt hat durch Presseberichte von dem erfolgten Abbruch erfahren.

Da das Gebäude kein Denkmal war, hätte keine Möglichkeit bestanden, den Abriss zu verhindern.