Beamte

Gasser und Justizminister Schliemann zur Besetzung von Spitzenpositionen scheint geeignet, die gesamte Personalpolitik der Landesregierung in Frage zu stellen. So erscheint die Rechtmäßigkeit der als Topfwirtschaft umschriebenen Stellenbewirtschaftungspraxis der Landesverwaltung fragwürdig.

Aufgrund der Vorgehensweise könnte der Eindruck entstehen, die intransparente Praxis zu Bewertung von Dienstposten werde genutzt, um Beamten aus den Zentralabteilungen, Minister- und Staatssekretärbüros bessere Beförderungschancen zu ermöglichen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie kommt die Landesregierung ihrer Verpflichtung nach, alle Dienstposten für Beamte nach § 18 Bundesbesoldungsgesetz sachgerecht zu bewerten?

2. Wo sind die jeweiligen Bewertungen aktenkundig gemacht worden und wie kann ein Bediensteter oder Personalrat die Bewertung erfahren?

3. Wie sind die Funktionen der Abteilungsleiter, stellvertretenden Abteilungsleiter, Referats- und Dezernatsleiter, Referenten bzw. Dezernenten in den obersten Landesbehörden und im nachgeordneten Bereich bewertet worden (Aufstellung bitte getrennt nach Ministerien und nachgeordneten Behörden)?

4. Wie viele Dienstposten bzw. welche Gruppen von Funktionen, die mit der Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet worden sind, gibt es in der Landesverwaltung und wie stellt sich im Vergleich dazu die Planstellenausstattung dar (Aufstellung getrennt nach Ministerien und nachgeordneten Behörden)?

5. Wie sind die Dienstposten/Aufgabenbereiche der Mitarbeiter in den Minister- und Staatssekretärbüros der Ministerien und der Staatskanzlei im höheren Dienst und vergleichbarer Angestelltenstellen bewertet bzw. bis zu welcher Besoldungsgruppe oder Vergütungsgruppe können Beförderungen oder Eingruppierungen vorgenommen werden (Angabe bitte mit der jeweiligen Funktion und Bewertung)?

6. Wie stellt sich im Vergleich zu der unter 5. erfragten Bewertung die Planstellenausstattung dar bzw. welche Stellen sind in den Stellenbesetzungslisten diesen Funktionen jeweils zugeordnet?

12. Juni 2006

7. Auf welchen konkreten Dienstposten im nachgeordneten Bereich der Landesregierung sind Beförderungen bzw. Eingruppierungen nach A16/Vergütungsgruppe I sowie höher möglich und wie ist im Vergleich dazu die tatsächliche Planstellenausstattung und wie hoch ist der Ausschöpfungsgrad (Aufstellung bitte getrennt nach Ministerium und jeweiliger Behörde)?

8. Wie viele Beamte der Besoldungsgruppe A 15 und höher bzw. Angestellte der Vergütungsgruppe BAT la und höher, die keine Leitungsfunktion ausüben, gibt es im nachgeordneten Bereich der Landesregierung?

9. Auf welchen konkreten Dienstposten werden die in unter 8. erfragten Bediensteten eingesetzt und woraus ergibt sich, dass diese Funktion auch ohne Leitungs-/Führungsfunktionen eine Wertigkeit von A 15/BAT la und höher aufweisen?

10.Wie viele Anträge, Widersprüche und Klagen auf amtsgemäße Beschäftigung von Beamten bzw. tarifgemäße Beschäftigung liegen in der Landesverwaltung vor (Aufstellung bitte nach Behörden, Laufbahn, Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe)?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 24. Mai 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Eine Bewertung von Dienstposten erfolgt in den Ressorts der Landesregierung nicht einheitlich und berücksichtigt die unterschiedlichen personalwirtschaftlichen und personalorganisatorischen Erfordernisse der jeweiligen Ressorts.

Sofern nicht durch gesetzliche Vorgaben aus dem Bundesbesoldungsgesetz oder dem Thüringer Besoldungsgesetz bzw. den zugehörigen Besoldungsordnungen ohnehin eine feste Zuordnung einer Besoldungseinstufung zu einer bestimmten Funktion erfolgt (z. B. für Richter, Staatsanwälte, Professoren), gilt im Wesentlichen für die übrigen Bereiche der Landesverwaltung eine Ämterbewertung zunächst nach der vom Gesetzgeber vorgenommenen funktionsbezogenen Einstufung. Diese normative Ämterbewertung ergibt sich aus den Funktionszusätzen zu den Ämtern oder aus der Bezeichnung des Amtes selbst.

Darüber hinaus gilt der Kabinettbeschluss vom 18. Februar 1992 über die Einheitliche Handhabung der Dienstpostenbezeichnungen für Referatsleiter und weitere Mitglieder des höheren Dienstes, der eine summarische Bewertung dieser Funktionen vorsieht. Dabei wird die Schwierigkeit einer Funktion in ihrer Gesamtheit eingeschätzt, d. h., die ausgewählten Funktionen werden unter Berücksichtigung der gewachsenen Bewertungen, der vorgegebenen Organisationsstrukturen, der Anforderungen und der Zugangsvoraussetzungen bewertet. Beurteilt wird der Gesamteindruck des jeweiligen Dienstpostens in Relation zu anderen Dienstposten des gleichen Aufgabengebietes.

Eine Verknüpfung zwischen Dienstposten und Planstelle erfolgt nicht. Die Rechtsprechung bezeichnet diese Verwaltungspraxis als sog. Topfwirtschaft (OVG Weimar, Beschluss vom 5. Februar 1998, Az.: 2 EO 594/96), die in dieser Form auch in anderen Bundesländern praktiziert wird.

Außerhalb der Leitungsfunktionen sind Dienstpostenbewertungen in Form rechtlich zulässiger Bündelbewertungen in den Ministerien und einem Teil der Landesverwaltung vorgenommen worden.

Folgende Ressorts haben für ihren nachgeordneten Bereich spezifizierte Regelungen vorgeben:

- das Thüringer Finanzministerium für die Landesfinanzdirektion sowie die Finanzämter,

- das Thüringer Innenministerium für die Landespolizei,

- das Thüringer Justizministerium für die Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten, Bezirksrevisoren und Geschäftsleiter.

Weitere Behörden in den jeweiligen Geschäftsbereichen haben Dienstpostenbewertungen für ihren Bereich zum Teil unter Ableitung aus der tarifrechtlichen Bewertung aller Arbeitsplätze der Behörde vorgenommen (z. B. das Landesamt für Statistik).

Sofern Dienstpostenbewertungen vorgenommen wurden, wurde berücksichtigt, dass bei hierarchisch gegliederten Behördenstrukturen die Wertigkeit der herausgehobenen Funktionen insbesondere vom Grad der Verantwortung und vom Umfang der Weisungsbefugnis bestimmt wird. Die Einstufung eines Behördenoder Dienststellenleiters stellte insoweit eine Obergrenze für die Einstufung der weiteren nachgeordneten Beamten dar, d. h. dass deren Funktionen entsprechend niedriger bewertet wurden.

Im Bereich des Justizvollzugs wurde bereits vor geraumer Zeit eine Arbeitsgruppe für eine Dienstpostenbewertung eingesetzt. Abschließende Ergebnisse liegen allerdings noch nicht vor.

Zu 2.: Sofern die Bewertung jedes einzelnen Dienstpostens vorgenommen wurde, liegen die entsprechenden Bewertungen in den Organisations- und Personalreferaten der jeweiligen Behörde vor.

Zu 3.: Die Einstufung erfolgt grundsätzlich in Anlehnung an die Regelung des Thüringer Innenministeriums aus dem Jahr 1991 (Rundschreiben vom 21. August 1991) bzw. den Beschluss der Landesregierung vom 18. Februar 1992.

Entsprechend sind in den Ministerien einheitlich die Funktionen des höheren Dienstes wie folgt Besoldungsgruppen zugeordnet:

- Abteilungsleiterfunktionen mit Ausnahme einer Stelle in der Thüringer Staatskanzlei mit B 6,

- stellvertretende Abteilungsleiter und Referatsgruppenleiterfunktionen mit B 3,

- Referatsleiter grundsätzlich mit A 15 bis A 16,

- Referentenstellen in der Regel A 13 h bis A 15.

Sofern in den nachgeordneten Behörden der Ministerien vergleichbare Organisationsebenen wie in Ministerien vorhanden sind, haben die jeweiligen Behörden ggf. unter Berücksichtigung von Rahmenvorschriften eine Zuordnung von Besoldungsgruppen zu bestimmten Funktionen in der in Anlage 1 dargestellten Form vorgenommen.

Zu 4.: Bezüglich der verwendeten Funktionen verweise ich auf die Antwort zur Frage 3. Die Anzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 15 und höher ergibt sich aus den einzelnen Haushalts- und Stellenplänen des Haushaltsplans für die Hauhaltsjahre 2006/2007.

Im Übrigen wird auf die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage 739 - Frage 1 verwiesen.

Zu 5.: Die Zuordnung der Mitarbeiter in den Minister- und Staatssekretärbüros der Ministerien und der Staatskanzlei im höheren Dienst hat sich einheitlich an der Einstufung von Referatsleitern/Referenten der jeweiligen Fachbereiche der Ressorts orientiert und liegt innerhalb der Ressorts zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 16 bzw. vergleichbarer Angestellteneingruppierung.

Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen.

Zu 6.: Den Funktionen sind regelmäßig Planstellen nach Wertigkeit der tatsächlich zu zahlenden Besoldungsoder Vergütungshöhe zugeordnet. Aus Gründen des Haushaltsvollzugs können Zahlungen auch aus höherwertigen Planstellen vorgenommen werden.

Zu 7.: Hinsichtlich der tatsächlichen Planstellenausstattung wird auf den Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2006/2007 - Stellenübersichten des Gesamtplans und der Einzelpläne - verwiesen.

Zum Ausschöpfungsgrad und den Beförderungsmöglichkeiten wird auf die Antwort der Landesregierung zur Frage 2 zur Kleinen Anfrage 739 und der dazu vorgelegten Anlage 1 hingewiesen.

Zu 8.: Im nachgeordneten Bereich der Thüringer Landesregierung gibt es insgesamt 16 Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 15 und höher beziehungsweise vergleichbare Angestellte, die keine Leitungsfunktion wahrnehmen.