Der Wahlausschuss hätte in die so genannten StasiUnterlagen des Bewerbers Einblick genommen

April 2006 hat folgenden Wortlaut:

Der Gräfenthaler Wahlausschuss soll nach Presseinformationen (vgl. Ostthüringer Zeitung Saalfeld vom 13. und 15. April 2006) einem Bewerber für die Bürgermeisterwahl am 7. Mai 2006 die Zulassung verweigert haben. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Bewerber Stasi-Mitarbeiter war. Der Wahlausschuss vermutet, dass der Bewerber wegen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit die erforderliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllt.

Der Wahlausschuss hätte in die so genannten Stasi-Unterlagen des Bewerbers Einblick genommen. Zudem wären auch Unterlagen eines laufenden Verfahrens beim Verwaltungsgericht Gera sowie ein Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts für die Entscheidung hinzugezogen worden.

Erst im Ergebnis der Bewertung des Inhalts der Akten sei der Wahlausschuss zu seiner Nichtzulassungsentscheidung gekommen.

688 Bürger von Gräfenthal sollen durch ihre Unterschrift gegen die Nichtzulassung des Bewerbers für die Bürgermeisterwahl protestiert haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage hat der Gemeindewahlausschuss Gräfenthal einen Bewerber für die Bürgermeisterwahl am 7. Mai 2006 nicht zugelassen?

2. Mit welcher Begründung hat der Gemeindewahlausschuss die Nichtzulassung des Bewerbers für die Bürgermeisterwahl beschlossen? Inwieweit ist ein Gemeindewahlausschuss berechtigt, durch Akteneinsicht in so genannte Stasi-Unterlagen und in Gerichtsunterlagen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren für eine Bürgermeisterwahl zu treffen?

3. Unter welchen Voraussetzungen muss ein Wahlausschuss Bewerber für ein kommunales Wahlbeamtenamt zwingend nicht zulassen? Welches Ermessen hat dabei ein Wahlausschuss?

4. In welchen Fällen wurden seit 2000 in Thüringen Bewerber für ein kommunales Wahlbeamtenamt durch Wahlausschüsse mit welcher Begründung nicht zugelassen? Wie endeten dabei mögliche Rechtsverfahren (bitte jeweils Einzelaufstellung)?

22. Juni 2006

Hinweis der Landtagsverwaltung:

Durch ein technisches Versehen wurde die Anlage in Drucksache 4/2030 nicht abgedruckt. Wir bitten dies zu entschuldigen und die vorliegende Neufassung zu beachten.

5. Unterliegt die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses Gräfenthal auf Nichtzulassung eines Bewerbers für die Bürgermeisterwahl des rechtsaufsichtlichen Handelns nach § 120 der Thüringer Kommunalordnung und wie wird dies seitens der Landesregierung begründet? Wie hat sich die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde im vorliegenden Fall verhalten und wie wurde dieses Verhalten begründet?

6. Welche Auswirkungen auf die Bürgermeisterwahl am 7. Mai 2006 in Gräfenthal würden eintreten, wenn sich die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses auf Nichtzulassung eines Bewerbers als rechtsfehlerhaft herausstellt?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 31. Mai 2006 (Eingang: 8. Juni 2006) wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses ist § 17 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes Hiernach beschließt der Gemeindewahlausschuss, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Hierzu gehört auch die Prüfung und die Entscheidung über das Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 3 Zu 2.:

Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Gräfenthal ging davon aus, dass der Bewerber die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 3 Thüringer Beamtengesetz nicht erfüllt. Grundlage der Entscheidung waren die Erkenntnisse, die der Gemeindewahlausschuss aus den Unterlagen der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und aus den Unterlagen der verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren des Bewerbers gegen den Freistaat Thüringen, an denen die Stadt Gräfenthal beteiligt ist, gewonnen hatte.

Der Wahlausschuss kann zur Prüfung des Wahlvorschlags im Rahmen des zeitlich Möglichen Nachforschungen vornehmen. Dabei kann ein Gemeindewahlausschuss auf alle in der Gemeinde vorliegenden Informationen zugreifen, die für seine Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages erforderlich sind. Das Akteneinsichtsrecht des Gemeindewahlausschusses für die Einsicht in die Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR folgt aus den §§ 20, 21 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Zu 3.:

Der Wahlausschuss hat einen Wahlvorschlag für ungültig zu erklären, wenn der Wahlvorschlag den durch das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen nicht entspricht. Der Wahlausschuss entscheidet als unabhängiges Wahlorgan nach pflichtgemäßem Ermessen.

Zu 4.: Eine Abfrage bei den Rechtsaufsichtsbehörden ergab die in der beigefügten Tabelle dargestellten Informationen.

Zu 5.: Die Entscheidungen der unabhängigen Wahlorgane unterliegen im Vorfeld der Wahl keiner rechtsaufsichtlichen Kontrolle. Soweit Verstöße gegen Wahlvorschriften gerügt oder festgestellt werden, ist der hierfür gesetzlich normierte Weg einer Wahlanfechtung oder Wahlprüfung nach den §§ 31, 32 einzuhalten. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat gemäß § 32 Abs. 1 bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen auf die Einhaltung der Wahlvorschriften hinzuwirken. Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamts Saalfeld-Rudolstadt hat den Gemeindewahlausschuss der Stadt Gräfenthal vor der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge beraten.

Zu 6.: Sofern erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften festgestellt werden, die geeignet sind, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, ist die Wahl gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 für ungültig zu erklären.

Dr. Gasser Minister Anlage Anlage zur Kleinen Anfrage Nr. 808

Gemeinde / Landkreis Wahl / Zeitraum Gründe / Rechtsverfahren Hohenölsen (Greiz) Nachwahl des Bürgermeisters im Jahre 2000 Nähere Einzelheiten sind dem LRA nicht bekannt.

Langenwetzendorf (Greiz) Wahl des Bürgermeisters im Jahre 2006 Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers wurde zu spät eingereicht. Derzeit ist keine Wahlanfechtung bekannt.

Schwerstedt (Weimarer Land) Wahl des Bürgermeisters im Jahre 2004 Fehlende Wählbarkeit aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung des Bewerbers. Es fand eine Wahl ohne Bindung an Wahlvorschläge statt, bei der der zurückgewiesene Bewerber gewählt wurde. Die Wahl wurde vom Landratsamt aufgrund der fehlenden Wählbarkeit zwischenzeitlich rechtskräftig für ungültig erklärt Greußen (Kyffhäuserkreis) Wahl des Bürgermeisters im Jahre 2006 Wahlvorschlag wurde wegen fehlender Unterstützungsunterschriften nicht zugelassen. Derzeit ist keine Wahlanfechtung bekannt.

Gräfenthal (Saalfeld-Rudolstadt) Wahl des Bürgermeisters im Jahres 2000

Wahl des Bürgermeisters im Jahre 2006 (derselbe Bewerber wie 2000) Fehlende Wählbarkeit aufgrund Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit. Wahlprüfungsverfahren wird durchgeführt und ist noch nicht abgeschlossen.

Fehlende Wählbarkeit aufgrund Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit. Derzeit ist keine Wahlanfechtung bekannt.

Landkreis Kyffhäuserkreis Wahl des Landrats im Jahre 2000 Wahlvorschlag wurde wegen fehlender Unterstützungsunterschriften nicht zugelassen. Eine Wahlanfechtung wurde vom Thüringer Landesverwaltungsamt zurückgewiesen.