Weshalb wurden zum landeseinheitlichen Beförderungsstichtag 1 Juli 2005 nur im Thüringer Innenministerium die Beförderungsstellen

April 2006 hat folgenden Wortlaut:

Die Landesregierung teilte auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage 663 mit, dass die unterschiedliche Beförderungspraxis auf ein Urteil zurückzuführen sei. Danach dürften Mindestdienstzeiten keine Beförderungsvoraussetzung sein. Die Landesregierung bleibt aber die Antwort schuldig, weshalb zum 1. Juli 2005 - unabhängig von der Qualifizierung der Mindestdienstzeiten - die Beförderungsverfahren in der Landesverwaltung unterschiedlich ausgestaltet wurden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Weshalb wurden zum landeseinheitlichen Beförderungsstichtag 1. Juli 2005 nur im Thüringer Innenministerium die Beförderungsstellen ausgeschrieben?

2. Aus welchen Gründen sind selbst im nachgeordneten Bereich des Thüringer Innenministeriums die Beförderungsstellen zum Stichtag 1. Juli 2005 nicht ausgeschrieben worden?

3. Wie stellen die Landesbehörden die leistungsorientierte Auswahl sicher, wenn keine Ausschreibung der Beförderungsstellen zum jeweiligen Beförderungsstichtag stattfindet?

4. In welcher Form ist die Landesverwaltung ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 -2 C 26.03-) nachgekommen, allen nicht zum Zuge gekommenen Beamten eine aussagekräftige Mitteilung über die tragenden Gründe der Beförderungsentscheidung rechtzeitig vor der Beförderung zu übersenden?

5. Wie viele derartige Mitteilungsschreiben sind anlässlich der jeweiligen Beförderungsstichtage seit dem 1. Januar 2002 versandt worden (Aufstellung bitte nach Geschäftsbereichen, getrennt nach obersten Landesbehörden und nachgeordneten Bereichen, Anzahl der auf die jeweilige konkrete Beförderung bezogenen Mitteilungsschreiben)?

6. Bei wie vielen Beförderungen und aus welchen Gründen sind seit dem 1. Januar 2002 keine Mitteilungsschreiben an nicht berücksichtigte Beamte ergangen (Aufstellung bitte wie zu Frage 5)?

7. Wie will die Landesregierung zum nächsten Beförderungsstichtag verfahren und inwiefern ist eine Ausschreibung der Beförderungsstellen beabsichtigt?

26. Juni 2006

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Juni 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Beförderungen erfolgen ausschließlich nach den Grundsätzen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 8 Abs. 2 Thüringer Beamtengesetz, was einen Vergleich der konkurrierenden Bewerber voraussetzt. Die Landesbehörden führen unterschiedliche Verfahren bei der Auswahl der zu befördernden Beamten zu den festgelegten Beförderungsstichtagen durch. Das Thüringer Innenministerium hat sich - wie auch das Thüringer Justizministerium - entschieden, Beförderungsstellen auszuschreiben. Andere Landesbehörden wählen die zu befördernden Beamten von Amts wegen aus. Eine Ausschreibungspflicht besteht nach der Rechtsprechung nicht. Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 der Kleinen Anfrage Nr. 663 sowie zu den Fragen 4 und 5 der Kleinen Anfrage Nr. 730 wird Bezug genommen.

Zu 2.: Die personalrechtlichen Zuständigkeiten für Beförderungen bis zu bestimmten Besoldungsgruppen wurden im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums an die Behörden des nachgeordneten Bereiches mit einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift delegiert. Danach können die Behördenleiter über Beförderungen in bestimmten Besoldungsgruppen im Rahmen des zur Verfügung gestellten Budgets selbstständig entscheiden und das Beförderungsverfahren unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Rechtsprechung selbst festlegen bzw. Beförderungsvorschläge für höhere Besoldungsgruppen nach durchgeführtem Auswahlverfahren der vorgesetzten Dienststelle unterbreiten.

Zu 3.: Die Grundlage für eine leistungsorientierte Auswahl der zu befördernden Beamten bilden in allen größeren Behörden so genannte Beförderungsranglisten, in welche alle Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppen aufgelistet werden. Über die Platzierung innerhalb dieser Listen entscheidet das Gesamtprädikat der periodischen Beurteilung der Beamten. Bei gleichen Beurteilungen werden weitere so genannte Hilfskriterien für das Ranking herangezogen. Hierzu wird auf die Antwort zu der Frage 6 der Kleinen Anfrage Nr. 730 Bezug genommen.

Zu 4.: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt keine bestimmte Form der Mitteilung. Bei der Auswahl der Bewerber um ein Beförderungsamt von Amts wegen können die Beamten zum anstehenden Beförderungstermin z. B. bei der personalführenden Stelle Informationen zum persönlichen Stand innerhalb der Beförderungsrangliste sowie Auskünfte zu den Auswahlkriterien einholen. Werden Entscheidungen über die Besetzung von Beförderungsdienstposten auf dem Weg von Ausschreibungen getroffen, erhalten die nicht zum Zuge gekommenen Bewerber rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Entscheidung eine begründete schriftliche Absage.

Zu 5.: Im Thüringer Innenministerium wurden bislang 55 derartige Mitteilungsschreiben erstmalig zum Beförderungsstichtag 1. Juli 2005 versandt. Auch das Thüringer Justizministerium versendet bei jeder ausgeschriebenen Stelle den unterlegenen Mitbewerbern rechtzeitig ein Mitteilungsschreiben. In allen anderen Landesbehörden sind nur in Einzelfällen schriftliche Mitteilungen ergangen. Statistiken werden von den einzelnen Behörden hierzu nicht geführt, weshalb keine detaillierten Angaben gemacht werden können.

Zu 6.: In den meisten Fällen wurden keine gesonderten Mitteilungsschreiben versandt. Auf die Antwort zu Frage 4 sowie auf die Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage Nr. 730 wird verwiesen.

Zu 7.: Das Thüringer Justizministerium und das Thüringer Innenministerium haben wiederum zum Beförderungsstichtag 1. Juli 2006 Beförderungsstellen ausgeschrieben. Alle anderen Ressorts halten an dem bisher praktizierten Verfahren einer Bewerberauswahl fest.