Wie ist die Rechtsstellung einer Volkshochschule VHS und insbesondere der VHS in

Alte Genossen: Wir sind das Volk! - Stasi-Spitzel gegen den Sozialabbau berichtet, dass nicht nur in den vorderen Reihen bei Demonstrationen des Jenaer Bündnis gegen den Sozialabbau stadtbekannte Alt-Genossen auftreten. Weiter im Text wird ausführlich dargestellt, welche Überzeugungstäter von damals hier die Meinungsführerschaft haben und dass diese zum Teil an der Jenaer Volkshochschule beschäftigt wären. Die Steuerzahler würden somit heute die Volkshochschulkurse der ehemaligen IM Palmer, Toni und Ingo und Frank Müller mitfinanzieren.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist die Rechtsstellung einer Volkshochschule (VHS) und insbesondere der VHS in Jena?

2. Gelten in VHS die gleichen Einstellungsvoraussetzungen wie in den anderen Einrichtungen bzw. Eigenbetrieben der öffentlichen Hand?

3. Welche Möglichkeit hat der Träger, Einfluss auf Personalentscheidungen zu nehmen und erfolgten an den VHS in Thüringen generell Überprüfungen auf eine hauptamtliche bzw. inoffizielle Mitarbeit beim

4. Ist der Landesregierung bekannt, dass Personen mit einer Vergangenheit als IM oder hauptamtlicher Stasimitarbeiter an der VHS Jena unterrichten?

5. Gibt es darüber hinaus VHS in Thüringen, an denen Stasi-IM unterrichten?

6. Falls Frage 4 und 5 mit Ja beantwortet werden, wie bewertet die Landesregierung diese Personalsituation?

Das Thüringer Kultusministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. Juni 2006 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

Die Volkshochschulen befinden sich in der Trägerschaft der Landkreise und kreisfreien Städte. Auf der Grundlage des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes gewährt der Freistaat Thüringen zwar

26. Juni 2006 jährlich eine finanzielle Förderung, jedoch sieht das Gesetz keine Regelung vor, die eine Einflussnahme in den Geschäftsbereich der Volkshochschulen hinsichtlich des Personals herstellt. § 5 regelt, dass die Einrichtungen der Erwachsenenbildung in eigener Verantwortung handeln. Sie haben das Recht auf selbstständige Gestaltung, und im Weiteren wird die unabhängige Auswahl des Lehr- und Verwaltungspersonals gewährleistet.

Zu 1.: Die Rechtsstellung der jeweiligen Volkshochschule ist - wie in der Vorbemerkung ausgeführt - von der Entscheidung der betreffenden Gebietskörperschaft abhängig.

Derzeit sind fast alle Volkshochschulen in Thüringen unselbstständige Einrichtungen der Kommunen; eine Volkshochschule besteht als eingetragener Verein (Kreisvolkshochschule Saale-Holzland e. V.).

Die Volkshochschule der Stadt Jena war bis zum 31. Januar 2004 als Regiebetrieb ein unmittelbarer Bestandteil der Stadtverwaltung. Seit dem 1. Januar 2005 ist sie ein Bestandteil des kommunalen Eigenbetriebs Kultur und Marketing, der zu diesem Zeitpunkt gegründet wurde.

Der kommunale Eigenbetrieb Kultur und Marketing ist gemäß seiner Betriebssatzung ein organisatorisch, verwaltungstechnisch und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen der Stadt, das ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt wird.

Die Volkshochschule der Stadt Jena ist gemäß der entsprechenden städtischen Satzung eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung der Erwachsenenbildung.

Zu 2.: Das Personal an den Volkshochschulen in Thüringen besteht aus dem hauptamtlich beschäftigten Personal und den nebenberuflichen Mitarbeitern/ Kursleitern.

Für das hauptberuflich beschäftigte Personal gelten in den Volkshochschulen die gleichen Einstellungsvoraussetzungen wie in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes. Das hauptberuflich beschäftigte Personal wird durch das Land Thüringen bezuschusst. Eine Überprüfung ist in den vergangenen Jahren mehrmals erfolgt.

Die nebenberuflichen Mitarbeiter haben mit der Volkshochschule kein Arbeitsverhältnis geschlossen, sondern arbeiten auf der Grundlage von jederzeit kündbaren Honorarverträgen, die für zeitlich genau abgegrenzte Maßnahmen gelten.

Zu 3.: Das hauptberufliche Personal an den Volkshochschulen wird durch den jeweiligen Träger der Erwachsenenbildungseinrichtung eingestellt. Hier erfolgt auch die Überprüfung auf eine hauptamtliche beziehungsweise inoffizielle Mitarbeit beim Honorarverträge schließt in der Regel der Leiter der Volkshochschule mit den Dozenten ab. Aus den Honorarverträgen ergibt sich kein Dienstrechtsverhältnis mit dem jeweiligen Träger der Volkshochschule. Diese Entscheidungsbefugnisse sind in den Satzungen der Volkshochschulen geregelt.

Zu 4.: Nein, es ist nur die in der Fragestellung erwähnte Veröffentlichung in der Zeitschrift Gerbergasse 18 bekannt sowie darauf Bezug nehmende Artikel in Zeitungen und bei Presseagenturen.

Zu 5.: Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.

Zu 6.: entfällt Prof. Dr. Goebel Minister.