In welchen Zementwerken in Thüringen werden heizwertreiche Abfälle als Ersatzbrennstoffe in welchen Mengen gegenwärtig mit

Mai 2006 hat folgenden Wortlaut:

Im Zusammenhang mit der Behandlung von Siedlungsabfällen wird auch über die so genannte Mitverbrennung von Abfällen, d. h. den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoffe in Zement- oder auch in Kohlekraftwerken bzw. anderen Anlagen, diskutiert.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchen Zementwerken in Thüringen werden heizwertreiche Abfälle als Ersatzbrennstoffe in welchen Mengen gegenwärtig mit verbrannt?

2. In welchen Kraftwerken bzw. Anlagen zur Strom- bzw. Wärmegewinnung Thüringens werden Abfälle mit verbrannt und um welche Mengen handelt es sich jeweils?

3. Gibt es weitere Planungen für die Mitverbrennung von Abfällen in industriellen Feuerungsanlagen und wenn ja, welche? Ergaben sich hierbei aus dem ab 1. Juni 2005 geltenden Ablagerungsverbot für nicht behandelte Abfälle neue Planungsabsichten?

4. Auf welche Weise erfolgt die Prüfung des Verfahrens auf Einhaltung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. die die entsprechenden Emissionsgrenzwerte für die Abfallverbrennung in den Müllverbrennungsanlagen oder auch industriellen Feuerungsanlagen vorgibt?

5. Welche weiteren gesetzlichen Anforderungen müssen im Zuge des Genehmigungsverfahrens erfüllt werden und wer ist für die Prüfung der Einhaltung dieser gesetzlichen Anforderungen zuständig?

6. Wie erfolgen jeweils die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange?

7. Welche Verstöße gegen gesetzliche und verordnete Vorgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff sind der Landesregierung im Zeitraum ab 1. Januar 2000 bekannt und welche Maßnahmen mit welchen Ergebnissen wurden dabei ergriffen bzw. umgesetzt?

6. Juli 2006

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. Juni 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Im Freistaat Thüringen gibt es nur ein Zementwerk, in dem gegenwärtig Ersatzbrennstoffe thermisch verwertet werden. Die Fa. Deuna Zement betreibt in 37355 Deuna eine Anlage zur Herstellung von Zementklinkern und Zementen mit einer Brennleistung von max. 5500 t/d Zementklinker. Heizwertreiche Abfälle, wie sie im Ergebnis einer Behandlung von Siedlungsabfällen anfallen, werden bei der Fa. Deuna Zement nicht als Ersatzbrennstoff eingesetzt.

Zu 2.: Die großen Kraftwerke bzw. Anlagen zur Strom- und Wärmegewinnung in Thüringen werden auf der Basis von Erdgas bzw. Heizöl betrieben. In diesen Anlagen ist technologisch bedingt eine Mitverbrennung von Abfällen in der Regel nicht möglich. Eine Mitverbrennung von Abfällen wäre hauptsächlich in Anlagen, die feste Brennstoffe einsetzen, machbar.

In Thüringen gibt es gegenwärtig keine Kraftwerke bzw. Anlagen zur Strom- bzw. Wärmegewinnung, in denen Abfälle mit verbrannt werden.

Zu 3.: Planungen für die Mitverbrennung von Abfällen in industriellen Feuerungsanlagen sind dem Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständiger Genehmigungsbehörde derzeit nicht bekannt.

Zu 4.: Unterliegen die Anlagen der 17. (Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen), ist im Rahmen des jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mittels Sachverständigengutachten (Prognosen) der Nachweis zu erbringen, dass die zulässigen Emissionsgrenzwerte der 17. eingehalten werden. Diese Gutachten werden neben der Prüfung durch die Genehmigungsbehörde regelmäßig durch die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) als technische Fachbehörde überprüft. Weiterhin sind bereits in den Antragsunterlagen entsprechende Aussagen zur technischen Ausstattung der Anlage in Bezug auf die Abgasreinigung zu treffen. Durch die Genehmigungsbehörde erfolgt in diesem Zusammenhang die Prüfung, ob die vorgesehenen Einrichtungen dem Stand der Technik entsprechen und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gewährleisten. Des Weiteren sind die vorgesehenen Messeinrichtungen zur Kontrolle der Emissionen im Genehmigungsantrag darzustellen.

Während des Betriebes der Anlage erfolgen eine kontinuierliche Messung der relevanten, im Genehmigungsbescheid festgelegten Schadstoffe sowie auch jährliche Einzelmessungen, z. B. für Schwermetalle, Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff, Dioxine und Furane.

Zuständige immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörden für diese Anlagen und damit zur Überprüfung der Emissionsmessungen sind die Staatlichen Umweltämter (SUÄ). Als technische Fachbehörde steht den SUÄ ebenfalls die TLUG zur Verfügung.

Der Betreiber des Zementwerkes Deuna unterrichtet zusätzlich jährlich die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Emissionsmessungen in der örtlichen Tageszeitung bzw. durch Auslegung in der zuständigen Gemeinde.

Zu 5.: Eine Genehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn die in § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz genannten Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Das beinhaltet die Sicherstellung, dass sowohl die Betreiberpflichten (§ 5 als auch die Pflichten aus Rechtsverordnungen (§ 7 erfüllt werden. Weiterhin ist sicherzustellen, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, u. a. das Abfallrecht, und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird durch die Genehmigungsbehörde sowie durch die beteiligten Fachbehörden geprüft, ob alle maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf das geplante Vorhaben eingehalten werden (Konzentrationswirkung der Genehmigung entsprechend § 13 Nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind die SUÄ und das Thüringer Landesbergamt (TLBA) für die immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachung zuständig. Sie überprüfen regelmäßig die Genehmigungen und passen diese, soweit erforderlich, durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 dem Stand der Technik und neuen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften an. Des Weiteren überwachen sie den genehmigungskonformen Anlagenbetrieb unter Einbeziehung anderer Fachbehörden (integrierte Überwachung).

Zu 6.: Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen sind in der Regel genehmigungsbedürftige Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz. Ist für die Errichtung und den Betrieb einer derartigen Anlage die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, so ist diese UVP unselbstständiger Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Die entsprechenden Regelungen dazu sind Bestandteil der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. In der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die genehmigungsbedürftigen Anlagen aufgeführt, für die eine UVP oder eine entsprechende einzelfallbezogene Vorprüfung durchzuführen ist.

Für Abfallverbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlagen ist in der Regel eine UVP erforderlich.

In die UVP werden bereits frühzeitig die von dem Vorhaben berührten Fachbehörden durch Übermittlung der Antragsunterlagen und Einholung der entsprechenden Stellungnahmen einbezogen (§ 7 UVPG). Träger öffentlicher Belange werden im Rahmen von Planungsvorhaben, z. B. Bauleitplanung, Planfeststellungen, raumordnerische Vorhaben, von den dafür Zuständigen beteiligt. Im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit integrierter UVP spricht man dagegen von Fachbehörden.

Zu 7.: Das berichtete, dass im genannten Zeitraum keine ordnungs- oder strafrechtlich relevanten Verstöße im Zusammenhang mit dem Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff aufgetreten sind.