Baumfällungen

Seitens des Naturschutzbeirats des Saale-Holzland-Kreises ist massiv Kritik an der Art und Weise von Baumfällungen am Weißen Berg geübt worden. Des Weiteren weist der Beirat darauf hin, dass das rigorose Vorgehen kein Einzelfall sei, beispielsweise sei bereits im letzten Jahr ähnlich im FFH-Gebiet Nr. 228

Hänge um Meusebach und im Rotehofbachtal vorgegangen worden. Der Beirat äußert in diesem Zusammenhang Zweifel, dass es sich bei den Fällungen am Weißen Berg um reine Verkehrssicherungsmaßnahmen handeln würde. Begründet wird dies damit, dass aufgrund eines unabhängigen Gutachtens durch einen Sachverständigen den meisten Bäumen nach der Fällung ein offensichtlich gesunder Zustand bescheinigt werden konnte. Zudem wird bezweifelt, dass es sich bei den Fällungen um notwendige Maßnahmen in dem Sinne handelt, dass nicht alternative Maßnahmen zur Erlangung der Verkehrssicherung hätten durchgeführt werden können, die den Erhalt von Bäumen am dortigen Standort zur Folge hätten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit nimmt die Landesregierung ihre Fachaufsicht darüber wahr, ob und wie derartige beschriebene Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden werden?

2. Hat es nach Kenntnis der Landesregierung im Falle des Weißen Bergs vor der Fällung eine Begutachtung durch Sachverständige gegeben und wenn ja, durch wen?

3. Wenn es Gutachten gab, warum konnten diese den Bürgern gegenüber nicht offen gelegt werden?

4. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass im Falle Weißer Berg § 30 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft zur Anwendung gekommen ist, wonach z. B. die Beseitigung von Baumgruppen oder Alleen nicht unter den Verbotstatbestand fallen, soweit diese zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung notwendig ist? Wenn ja, wie und in welcher Form wurde dann die ebenfalls durch den § 30 gesetzlich vorgeschriebene Beachtung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege sichergestellt?

5. Ist nach Auffassung der Landesregierung am Weißen Berg generell im Einklang mit dem Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft gehandelt worden? Wenn nein, worin besteht die Verletzung des Gesetzes?

6. Nach der Novellierung des Thüringer Naturschutzgesetzes fällt das Beseitigen von Bäumen nicht mehr unter den § 30 (Verbote von Beeinträchtigungen), sondern stellt einen Eingriff dar. Auf welche Weise soll beispielsweise bei einer Fällung von 43 Bäumen (die Anzahl wurde vom Naturschutzbeirat angegeben) der Eingriff angemessen ausgeglichen werden?

7. Welche Alternativen zur Fällung der Bäume wurden in Erwägung gezogen, um die Verkehrssicherheit am Weißen Berg sicherzustellen?

8. Welche Möglichkeiten haben nach Auffassung der Landesregierung die Bürger, massive Baumfällaktionen zu verhindern? Welche Nachweise müssen sie dafür bei wem vorbringen?

9. Ist nach Auffassung der Landesregierung die Koordinierung im Verwaltungshandeln zwischen den unteren Forst- und Naturschutzbehörden zu verbessern und wenn ja, wie?

10. Auf welche Weise nimmt die Landesregierung auf die Aufstellung und die Einhaltung von Baumschutzsatzungen in Thüringen Einfluss?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. Juni 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Der konkrete Fall, die Verkehrssicherungsmaßnahme Weißer Berg stellt keinen Eingriff im Sinne des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft dar. Zuständig bei Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 6 ff. sind die Naturschutzbehörden. Zuständig für diesbezügliche Waldbelange sind die unteren Forstbehörden. Baumfällungen zur Verkehrssicherung auf fiskalischen Flächen werden überwiegend in Eigenregie der Landesforstverwaltung durch einen dafür ausgebildeten und ausgerüsteten Spezialistentrupp ausgeführt. Bei Waldgrundstücken mit naturschutzrechtlicher Relevanz stimmen sich die genannten Behörden zur Maßnahme ab.

Die Fachaufsicht über die Naturschutz- und Forstverwaltung wird im Rahmen der aktuellen gesetzlichen Vorgaben durch das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt ausgeübt.

Zu 2.: Ja, durch die zuständigen Forstbediensteten - diese haben infolge ihrer Fachausbildung die erforderliche Sachkenntnis.

Zu 3.: Vor Beginn der Maßnahme am 3. März d. J. wurde ein Baumschauprotokoll erstellt, welches bereits seit Anfang Februar 2006 im Thüringer Forstamt Jena interessierten Bürgern zur Einsichtnahme zu Verfügung stand. Über die geplante Verkehrssicherungsmaßnahme und die Möglichkeit der Einsichtnahme des Baumschauprotokolls wurde seitens des Thüringer Forstamts Jena in der Presse, ebenfalls bereits Anfang Februar, hingewiesen.

Zu 4.: Nein, der § 30 (alte Fassung) war am Weißen Berg nicht einschlägig, da es sich bei der Verkehrssicherungsmaßnahme Weißer Berg um keinen Eingriff im Sinne des Gesetzes handelt.

Zu 5.: ja.

Zu 6.: Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht stellen grundsätzlich keinen Eingriff dar, so dass ein Ausgleich entfällt.

Zu 7.: In den Jahren vor der Fällung wurden die Bäume im Rahmen der Verkehrssicherung durch Ausästen von gefahrdrohenden Totholzanteilen befreit. Ab einem bestimmten Schädigungsgrad gibt es jedoch zur Fällung keine vernünftige Alternative.

Zu 8.: Baumfällungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen sind gesetzlich klar geregelt. Insbesondere die Verkehrssicherung ist durch Rechtsprechung klar als Pflicht aufgabe des Grundeigentümers definiert und dient der Gefahrenprävention zum Wohle der Bürger. Insofern besteht für den Bürger hier keine Möglichkeit eine Baumfällaktion zu verhindern. Im Zweifelsfall hat jeder Bürger darüber hinaus die Möglichkeit sich über forstliche Hiebsmaßnahmen zu informieren.

Als Ansprechpartner stehen dem Bürger bei Baumfällungen im Innenbereich die zuständigen Stellen der Gemeindeverwaltung zur Verfügung, hierbei handelt es ich in der Regel um die Ordnungsämter. Auskünfte zu Baumfällungen im Außenbereich erteilen die unteren Forstbehörden soweit sie Wald betreffen.Ansonsten sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig.

Zu 9.: Die Zusammenarbeit zwischen den unteren Forst- und Naturschutzbehörden ist klar geregelt und funktioniert gut. Aus Sicht der Landesregierung besteht hier kein Verbesserungsbedarf.

Zu 10.: Die Landesregierung nimmt keinen Einfluss auf die Aufstellung und die Einhaltung von Baumschutzsatzungen. Den Gemeinden steht es frei, aufgrund § 17 Abs. 4 Baumschutzsatzungen zu erlassen.