Zentralabteilungsleiters

Der Betriebsfrieden im Innenministerium ist augenscheinlich derart nachhaltig gestört (wie die Antwort der Landesregierung zur Frage 2 der Kleinen Anfrage 709 zeigt), dass selbst sicherheitsrelevante Dienstposten infolge von Rechtsstreitigkeiten nicht mehr besetzt werden können. Auf Grund der schwerwiegenden Fehler und der Tragweite der Folgen der rechtswidrigen Personalpraxis im Thüringer Innenministerium stellt sich auch die Frage nach personellen Konsequenzen, insbesondere hinsichtlich dem verantwortlichen Zentralabteilungsleiters Mdg Gatzweiler.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie wird der Aufgabenbereich eines Zentralabteilungsleiters definiert und in welchem Umfang ist er für die ordnungsgemäße Personalbewirtschaftung verantwortlich?

2. Welche Bediensteten (Angabe der Funktionsbezeichnung) des Innenministeriums sind seit dem 1. Januar 2000 für die Durchführung des gerichtlich beanstandeten Verfahrens zur Erstellung periodischer Beurteilungen verantwortlich gewesen?

3. Von wem (Funktionsbezeichnung) ging wann die Initiative aus, die Personalreferenten und Beamten des Ministerbüros der Beurteilungskonferenz zu entziehen?

4. Hat Mdg Gatzweiler an dieser Entscheidung mitgewirkt und wenn ja, in welcher Form?

5. Welche Bediensteten (Funktionsbezeichnung) des Innenministeriums sind dafür verantwortlich, dass die nicht berücksichtigten Beamten entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Mitteilung über die Beförderungsentscheidung erhielten?

6. Wer hat im Innenministerium die Entscheidung zu verantworten, dass anlässlich des Beförderungsstichtags 1. Oktober 2004 die periodischen Beurteilungen (Stichtag 1. April 2004) erst nach dem Beförderungstermin eröffnet wurden und welche Rolle spielte dabei Mdg Gatzweiler?

7. Trifft es zu, dass Personalreferenten des Thüringer Innenministeriums an Auswahlentscheidungen mit dem Ziel ihrer eigenen Beförderung mitgewirkt haben? Wenn ja, in welcher Anzahl und Form sowie wusste und billigte Mdg Gatzweiler dieses Verhalten?

8. Sind im Zusammenhang mit dem Beurteilungs- und Beförderungsverfahren von Mitarbeitern dienstrechtlich und strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen Bedienstete des Thüringer Innenministeriums erhoben worden? Wenn ja, auf welche Gegenstände beziehen sich diese Vorwürfe und welche Rolle spielt dabei Mdg Gatzweiler?

9. Trifft es zu, dass Bedienstete des Thüringer Innenministeriums deswegen versetzt werden sollen bzw. sollten, weil sie gegen personelle Entscheidungen, insbesondere gegen dienstliche Beurteilungen und Beförderungen von Konkurrenten, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben?

10. In wie vielen und in welchen Fällen (Funktionsbezeichnung) haben Bedienstete des Thüringer Innenministeriums seit dem 8. Juli 2004 bei geplanten oder vollzogenen Versetzungen, Abordnungen oder Umsetzungen vorgetragen, diesen Maßnahmen würden sachfremde Erwägungen zugrunde liegen? Wie ist der aktuelle Stand dieser Verfahren?

11. Trifft es zu, dass Bedienstete der Zentralabteilung in einer Konkurrenzssituation Personal- und Organisationsmaßnahmen zu Lasten ihrer Konkurrenten betrieben haben bzw. an diesen Maßnahmen beteiligt waren? Wenn ja, welche Rolle spielte dabei Mdg Gatzweiler? Hat er diese Maßnahmen in Kenntnis der Befangenheit seiner Mitarbeiter gebilligt oder sogar initiiert?

12. Welche personellen Konsequenzen hat Minister Dr. Gasser gezogen, um die Funktionsfähigkeit der Personalbewirtschaftung in seinem Hause wiederherzustellen?

13. Welche dienstrechtlichen Schritte hat Minister Dr. Gasser zur Klärung der in den unter 6, 7, 8, 9 und 10 in frage stehenden Umstände unternommen und wie ist der Verfahrensstand?

14. Wann sind Minister Dr. Gasser die in frage stehenden Umstände erstmals bekannt geworden?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Juli 2006 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

Aus der Antwort der Landesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage Nr. 709 lässt sich nicht entnehmen, dass der Betriebsfrieden im Innenministerium nachhaltig gestört ist. Sie zeigt lediglich, dass Verwaltungsstreitverfahren anhängig sind, was bei Stellenbesetzungen generell nicht ungewöhnlich ist.

Die Fragestellungen der Kleinen Anfrage Nr. 836 enthalten zum Teil unrichtige Bewertungen und Unterstellungen der Personalpraxis im Thüringer Innenministerium.

Soweit in den Fragen personenbezogen oder personenbeziehbar auf Mitarbeiter des Innenministeriums eingegangen wird, wird gemäß Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen eine Beantwortung abgelehnt, soweit deren schutzwürdige Interessen und ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht betroffen sind.

Zu 1.: ergeben sich aus einer Vielzahl von rechtlichen Grundlagen, z. B. der Stellenbewertung des funktionsgebundenen Amtes Ministerialdirigent bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer großen Abteilung gemäß §§ 1, 3, 18, 19 Bundesbesoldungsgesetz i.V.m.

Besoldungsordnung B zu B 6, 21. Fallgruppe, 3. Spiegelstrich; ferner der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung und der Geschäftsordnung des Thüringer Innenministeriums (GO-TIM).

Die Aufgabe des Zentralabteilungsleiters wird durch den Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Innenministeriums konkretisiert. Sie umfasst die Leitung einer Abteilung mit den dort im Detail näher festgelegten Aufgaben: Organisation, Justitiariat, Informations- und Kommunikationstechnik, Personal, Haushalt, Staatsanzeiger, Aus- und Fortbildung, Grundsätze der Personalentwicklung, Innerer Dienst, Liegenschaften und Allgemeines Dienstrecht.

Zu 2.: Für das angesprochene Verfahren der periodischen Beurteilungen waren die mit dem Beurteilungsverfahren betrauten Mitarbeiter sowohl auf Referats- als auch Abteilungsleiter- und Staatssekretärsebene verantwortlich.

Zu 3. und 4.: Wegen des engen Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 und 4 zusammen beantwortet.

Die Rechtsprechung hat die Beurteilungskonferenz als Instrument zur Herstellung objektiver Beurteilungsmaßstäbe nicht generell für rechtlich unzulässig erklärt. Der Beurteiler kann die notwendige Tatsachenkenntnis für seine Leistungseinschätzung selbst haben oder sich auch außerhalb einer solche Konferenz verschaffen. Das wurde bereits in der Beantwortung von Frage 6 zur Kleinen Anfrage Nr. 740 des Abgeordneten Gentzel vom 24. Februar 2006 (Drucksache 4/1953) erörtert. Es ist nicht bestimmbar, von wem und wann die Initiative ausging, das Beurteilungsverfahren in dieser Weise zu praktizieren.

Herr Ministerialdirigent Gatzweiler wurde im August 2004 und damit erst nach der Durchführung der Beurteilungskonferenz zum Beurteilungsstichtag 1. April 2004 vom Thüringer Justizministerium in das Thüringer Innenministerium versetzt.

Zu 5.: Hinsichtlich der Verpflichtung und zur Form der Mitteilung bei Auswahlentscheidungen von Amts wegen oder aufgrund von Stellenausschreibungen wird auf die Antworten zu Frage 6 der Kleinen Anfrage 730 und zu Frage 4 der Kleinen Anfrage Nr. 819 verwiesen. Soweit es keine Mitteilungen gegeben hat, fiel diese Entscheidung in den Verantwortungsbereich der Beamten, die zum damaligen Zeitpunkt mit der Durchführung des Beförderungsverfahrens beauftragt waren.

Zu 6.: Eine Beurteilung ist eröffnet, wenn dem Beamten die Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben worden ist.

Das erfolgt in der Praxis durch die rechtzeitige Aushändigung der Kopie eines Beurteilungsentwurfes vor der Besprechung.

Infolge der Landtagswahlen kam es teilweise dazu, dass eine Eröffnung nicht stattgefunden hat. Mit dem Amtsantritt der neuen Hausleitung und von Herrn Ministerialdirigent Gatzweiler im August 2004 wurde alles getan, um das Beurteilungsverfahren als Grundlage des Beförderungsverfahrens zügig abzuschließen.

Zu 7.: Eine in der Fragestellung intendierte Selbstbeförderung ist innerhalb der Entscheidungsstrukturen des Thüringer Innenministeriums nicht möglich. Beförderungen erfolgen auf der Grundlage von Beurteilungen nach einer Entscheidung durch die Hausleitung und damit außerhalb des Einflussbereichs von Personalreferenten. Ein Mitarbeiter des Personalreferates hat lediglich eine Vorlage paraphiert, die sämtliche beabsichtigten Beförderungen betraf. Die Vorlage beinhaltete auch den Vorschlag, diesen Mitarbeiter zu befördern.

Es kann nicht festgestellt werden, ob Ministerialdirigent Gatzweiler dies wusste und billigte. Die Aktenlage dokumentiert, dass Ministerialdirigent Gatzweiler von der Paraphierung Kenntnis erlangen konnte.

Zu 8.: Ein Mitarbeiter des Thüringer Innenministeriums, der sich benachteiligt fühlt, hat bei der Dienststelle dienstrechtlich und strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen andere Mitarbeiter erhoben, die sich auf deren Mitwirkung in Beurteilungs- und Beförderungsverfahren beziehen.

Die Vorwürfe wurden auf Veranlassung der Hausleitung des Thüringer Innenministeriums in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich geprüft. Das Ergebnis der Prüfung enthält keine Anhaltspunkte für strafrechtlich oder dienstrechtlich relevantes Verhalten von Ministerialdirigent Gatzweiler.

Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 10 der Kleinen Anfrage Nr. 740 des Abgeordneten Gentzel vom 24. Februar 2006 (Drucksache 4/1953) verwiesen.

Zu 9.: nein

Zu 10.: In drei Fällen wurde vorgetragen, dass mutmaßlich sachfremde Erwägungen bei geplanten Versetzungen, Abordnungen oder Umsetzungen vorgelegen haben sollen. In einem Fall der Umsetzung wurde unbegründet Widerspruch eingelegt. Das Verwaltungsverfahren wurde mit dem Erlass eines entsprechenden Widerspruchsbescheides abgeschlossen.

Zu 11.: Nein; es hat eine durch die Fragestellung unterstellte missbräuchliche Anwendung von beamtenrechtlichen Instrumentarien nicht gegeben. Personal- und Organisationsmaßnahmen können immer auch potentielle Bewerber um ein Beförderungsamt betreffen, ohne dass ein Zusammenhang zur Beförderungsauswahl besteht. Es wurden nur die notwendigen Personalmaßnahmen vollzogen und nur soweit sie die Konkurrentensituation unberührt ließen.

Eine Maßnahme betraf eine Verfügung zur amtsärztlichen Untersuchung nach siebenmonatiger Krankheit.

Eine Umsetzung in einen anderen Aufgabenbereich im Thüringer Innenministerium stand im Zusammenhang mit der Umstrukturierung einer Abteilung, bei der es um eine Anpassung von Personal an einen erheblichen Aufgabenrückgang ging. Eine weitere Maßnahme hatte das Ziel, personelle Engpässe in einer anderen Dienststelle vorübergehend zu lösen und gleichzeitig neue Verwendungsmöglichkeiten sowie berufliche Entwicklungen zu ermöglichen.

Zu 12.: Im Thüringer Innenministerium werden alle notwendigen Maßnahmen unternommen, die eine rechtskonforme und sachgerechte Personalbewirtschaftung gewährleisten.

Zu 13.: Auf die Vorbemerkung und die Antworten zu den Fragen 8 und 12 wird verwiesen. Soweit laufende Verfahren von der Fragestellung betroffen sind, sieht die Landesregierung von einer Stellungnahme ab.

Zu 14.: Nach dem Amtsantritt im Jahre 2004 ist Herr Minister Dr. Gasser durch die zuständigen Mitarbeiter der Zentralabteilung und Mitarbeiter des Innenministeriums über Beschwerden, Rechtsbehelfe und verwaltungsgerichtliche Verfahren informiert worden.