Beamte

Zudem erfüllte ein Beamter nicht die Anforderungsprofile der zu besetzenden Dienstposten. Soweit ein Dienstposten besetzt werden kann (Vakanz), bei dem die theoretische Möglichkeit einer (kabinettspflichtigen) Beförderung für einen Beamten besteht, handelt es sich um einen so genannten Beförderungsdienstposten, ohne dass mit der Übertragung des Dienstpostens bereits eine Beförderung verbunden wäre.

Gegen die Grundsätze der Bestenauslese würde verstoßen, wenn man einem Beamten eine vorrangige Übertragung eines solchen freien Beförderungsdienstpostens einräumen würde (so genannte vorweggenommene Beförderung). Das heißt, dass sich auch Beamte aus einer Doppelspitze oder die, die nicht amtsangemessen eingesetzt sind, grundsätzlich der Bestenauslese stellen müssen. Auf die dargestellten Ausnahmen in der Antwort zu den Fragen 6 und 7 wird verwiesen.

Zudem erfolgen Beförderungen in der Landesverwaltung überwiegend nach dem System der Topfwirtschaft, weshalb es oftmals keine Dienstposten gibt, auf denen von vorneherein konkrete (kabinettspflichtige) Beförderungen vorgesehen sind. Die Topfwirtschaft hat den Vorteil, dass ohne einen Aufgabenwechsel und unabhängig von dem konkreten Amt (Dienstposten) ein höheres abstraktes Amt durch Beförderung erreicht werden kann. Umgekehrt kann es auch nur bei der theoretischen Möglichkeit einer Übertragung eines höherwertigen abstrakten Amts durch Beförderung bleiben, wenn die entsprechende Eignung, Leistung und Befähigung nicht nachgewiesen ist. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Antwort zu der Frage 1 der Kleinen Anfrage 748.

Dr. Gasser Minister Anlage Hinweis:

Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit der Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren kann sie im Landtagsinformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden.