Abriss der Gebäude Schlossstraße 3 und 5 in Arnstadt

Vor einigen Wochen wurden in Arnstadt die Gebäude Schlossstraße 3 und 5 abgerissen. Der Antrag auf Abrissgenehmigung war im Vorfeld vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie abgelehnt worden.

Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Ilm-Kreis hatte für den Gebäudekomplex infolge eines Brandschadens eine Beseitigungsanordnung ausgesprochen. Grundlage für diese Beseitigungsanordnung war ein Bausachverständigengutachten, wonach für die Gebäude Einsturzgefahr bestand und dadurch der öffentliche Verkehr gefährdet war.

Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie erstellte ein Gegengutachten. Dieses Gutachten verneinte die akute Einsturzgefahr der Gebäude.

Die Obere Denkmalschutzbehörde beim Thüringer Landesverwaltungsamt soll nach Informationen durch Mitarbeiter des Landratsamtes Ilm-Kreis vertreten haben, dass bei unterschiedlichen Rechtspositionen der beteiligten Behörden letztlich die Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Ilm-Kreis die Entscheidung zum Abriss oder zum Erhalt als Gebäudedenkmal zu treffen habe.

Die Prüfung der Zumutbarkeit der Anwendung des Denkmalschutzgesetzes für den Eigentümer auf Grundlage eines Wirtschaftlichkeitsgutachtens obliegt offensichtlich ebenfalls dem Landratsamt Ilm-Kreis.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Behörde hat wann mit welcher Begründung den Abriss der Gebäude Schlossstraße 3 und 5 in Arnstadt genehmigt?

2. Welche Landes- und Kommunalbehörden waren im Genehmigungsverfahren zum Abriss der Gebäude Schlossstraße 3 und 5 in Arnstadt beteiligt? Welche Auffassungen haben diese Behörden zum Abriss der genannten Gebäude vertreten und wie wurden diese Auffassungen begründet? In welcher Art und Weise wurden die Stellungnahmen der beteiligten Behörden im Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde berücksichtigt und wie wurde diese Berücksichtigung bzw. die Nichtberücksichtigung begründet?

3. Unter welchen Voraussetzungen wäre der Abriss der Gebäude Schlossstraße 3 und 5 in Arnstadt vermeidbar gewesen? Lagen diese Voraussetzungen vor? Mit welchen Ergebnissen wurden diese Voraussetzungen im Abrissgenehmigungsverfahren geprüft?

4. Entspricht es den Tatsachen, dass die Obere Denkmalschutzbehörde selbst keine Entscheidung über den Abrissantrag der Gebäude getroffen und diese Entscheidung - obwohl das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie den Abriss abgelehnt hatte - dem Landratsamt Ilm-Kreis überlassen hat? Aus welchen Gründen wurde so verfahren?

5. September 2006

5. Weshalb hat das Landratsamt Ilm-Kreis den Abriss der Gebäude Schlossstraße 3 und 5 in Arnstadt genehmigt, obwohl das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie den Abriss abgelehnt hat?

6. Wann und in welcher Art und Weise wurde die Stadt Arnstadt in das Verfahren zur Genehmigung des Abrisses der Gebäude Schlossstraße 3 und 5 in Arnstadt einbezogen? Welche Mitwirkungsrechte hatte dabei die Stadt und inwieweit wurden diese Mitwirkungsrechte gesichert bzw. wahrgenommen?

7. Wie bewertet die Landesregierung den Abriss der Gebäude Schlossstraße 3 und 5 in Arnstadt, gerade unter dem Gesichtspunkt, dass das Land in den vergangenen Jahren erhebliche finanzielle Mittel zur Sicherung und Sanierung denkmalgeschützter Gebäude in Arnstadt zur Verfügung gestellt hat? Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang die Wirksamkeit der Regelungen des Denkmalschutzgesetzes und welche Schlussfolgerungen ergeben sich dabei für die Landesregierung?

8. Welche bauliche Nutzung ist für die nunmehr baukörperfreien Flächen Schlossstraße 3 und 5 vorgesehen? Wann soll diese künftige bauliche Nutzung erfolgen?

Das Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. August 2006 wie folgt beantwortet:

Vorwort: Vorab ist festzustellen, dass entgegen der Sachverhaltsdarstellung in der Kleinen Anfrage die untere Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Ilm-Kreis zu keinem Zeitpunkt eine Beseitigungsanordnung erlassen hat.

Ebenso unzutreffend ist die Aussage, das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie habe den Antrag auf Abrissgenehmigung abgelehnt. Nach den Bestimmungen des Thüringer Denkmalschutzgesetzes ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Denkmalfachbehörde und daher gar nicht für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zuständig.

Zu 1.: Die denkmalrechtliche Abbruchgenehmigung ist am 15. Dezember 2005 durch die untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Ilm-Kreis erteilt worden. Das Gebäude Schlossstraße 3 war aufgrund des erheblichen Verlustes an baulicher Substanz als Denkmal nicht mehr zu sanieren. Hinsichtlich des Gebäudes Schlossstraße 5 war die Erhaltung wirtschaftlich nicht mehr zumutbar.

Zu 2.: Am denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren waren das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie als Denkmalfachbehörde und das Landratsamt Ilm-Kreis als untere Denkmalschutzbehörde beteiligt.

Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie hat festgestellt, dass das Gebäude Schlossstraße 3 als Denkmal nicht mehr saniert werden kann. Da die untere Denkmalbehörde die gleiche Auffassung hatte, wurde die Abrissgenehmigung erteilt. Hinsichtlich des Gebäudes Schlossstraße 5 vertrat das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie die denkmalfachliche Auffassung, dass unter sofortigem Einsatz erheblicher finanzieller Mittel eine Erhaltung noch möglich wäre. Die untere Denkmalschutzbehörde hat auf Grundlage dieser denkmalfachlichen Einschätzung die darüber hinaus gesetzlich vorgeschriebene Abwägung nach § 7 Abs. 1 Thüringer Denkmalschutzgesetz vorgenommen. Danach ist zu prüfen, ob dem Eigentümer die Erhaltung des Gebäudes unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden Kosten wirtschaftlich zugemutet werden kann. Im Ergebnis war dies nicht der Fall. Aus diesem Grunde wurde die Abbruchgenehmigung erteilt.

Zu 3.: Der Abbruch wäre vermeidbar gewesen, wenn das Gebäude Schlossstraße 3 noch als Denkmal sanierbar gewesen wäre und wenn die Sanierung des Gebäudes Schlossstraße 5 wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre. Diese Voraussetzungen lagen wie dargelegt nicht vor.

Zu 4.: Ja, es entspricht jedoch nicht den Tatsachen, dass das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie den Abriss abgelehnt hat, da das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie für eine Entscheidung über den Antrag gar nicht zuständig war. Es entspricht ebenfalls nicht den Tatsachen, dass die obere Denkmalschutzbehörde die Entscheidung dem Landratsamt überlassen hat; vielmehr war das Landratsamt gemäß den Bestimmungen des Thüringer Denkmalschutzgesetzes zuständig.

Zu 5.: Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4 wird verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Anspruch auf die Genehmigung des Abbruchs besteht und damit jede andere Entscheidung rechtswidrig ist.

Zu 6.: Eine Einbeziehung der Gemeinden in das denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren ist nach den Bestimmungen des Thüringer Denkmalschutzgesetzes nicht vorgesehen.

Zu 7.: Die Abrissgenehmigung ist im Ergebnis des denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahrens erteilt worden.

Die Entscheidung ist im pflichtgemäßen Ermessen unter Abwägung öffentlicher und privater Belange, d.h. unter Berücksichtigung der berechtigten privaten Interessen der Eigentümer und Besitzer, ergangen. Die bisherige Förderung von Denkmalen in Arnstadt wird durch den Abriss der beiden Gebäude nicht beeinträchtigt. Das Thüringer Denkmalschutzgesetz bietet einen wirksamen Schutz zur Erhaltung der Kulturdenkmale in Thüringen. Es muss im Lichte der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes auch den Interessen der Eigentümer Rechnung tragen. Die Denkmalschutzgesetze der anderen Länder sehen deshalb vergleichbare Regelungen vor.

Zu 8.: Die Flächen sollen befristet für einen Zeitraum von ca. vier Jahren als Parkplatz genutzt werden. Während dieser Zwischennutzung soll eine endgültige Wiederbebauung planerisch und finanziell entschieden bzw. vorbereitet werden.